Verjährung von Rechnungen - welches Datum gilt??

28. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Sugar432
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung von Rechnungen - welches Datum gilt??

Guten Tag,

ich habe eine Mahnung bekommen, in denen Rechnungen angemahnt werden. Es handelt sich um Rechnungen des Wasserversorgers. Dieser berechnet immer Leistungen des jeweiligen Vorjahres. Also den Jahresverbrauch von 2018 mit Rechnungsdatum 31.01.2019, den Verbracuh von 2019 mit Datum 31.02.2020.

Welches Datum gilt für die Verjährung? Beispiel:
Die Rechnung for 2018 (RG-Datum 31.01.2019) verjährt bei Grundlage des RG-Datums am 31.12.2022, richtig?
Zählt aber nicht das Datum bzw. der Zeitrum in denen die Leitung erbracht wurde? Also in diesem Fall das Jahr 2018 und die Rechnung ist dann bereits am 31.12.2021 verjährt?

Viele Grüße
Heiko




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1447 Beiträge, 235x hilfreich)

Maßgeblich ist das Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist.

Energie wird überlicherweise entsprechend der Verträge oder Satzungen nach einem Abrechnungszeitraum abgerechnet. Wenn der Zeitraum 1.1.18 bis 31.12.18 ist, kann der Anspruch erst nach dem 31.12.18 entstehen, da dann erst abgelesen und abgerechnet werden kann.

Sprich der Anspruch entsteht grundsätzlich im Beispiel im Jahr 2019 - unabhängig davon ob eine Rechnung gestellt wurde - und verjährt im Regelfall dann zum 31.12.2022

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7517 Beiträge, 1694x hilfreich)

§199 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

§195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Maßgeblich ist das Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Anspruch bei Energie- und Wasserversorgern entsteht aber erst mit Erstellung der Rechnung.

Zitat:

BGH, Urt. v. 17. Juli 2019 – VIII ZR 224/18:

Rechnet der Grundversorger seine Stromlieferung nicht ab, kann er diese Forderung auch noch Jahre später geltend machen, sie verjährt nicht. Die 6-wöchige Abrechnungspflicht aus § 40 Abs. 4 EnWG hat insoweit keine Auswirkung. Entscheidend ist die Regelung des § 17 Abs. 1 StromGVV, die die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährungsfrist an den Zugang der Rechnung knüpft und nicht an die Einhaltung von Abrechnungsfristen.

Fälligkeit der Stromrechnung
Nach ständiger Rspr. des BGH beginnt die Verjährungsfrist nur dann zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist, er also klageweise geltend gemacht werden kann. Dies ist mit Eintritt der Fälligkeit der Fall.
In der Grundversorgung enthält § 17 Abs. 1 StromGVV hierzu eine klare Regelung. Danach ist die Entgeltforderung kraft Gesetzes frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fällig. Entsprechend beginnt die Verjährungsfrist frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zu laufen. Rechnet demnach der Energieversorger nicht ab, kann auch keine Rechnug zugehen, so dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt.


Im AVBWasserV ist die analoge Regelung in § 27 zu finden, so dass hier das Urteil des BGH ebenfalls anzuwenden ist.

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#4
 Von 
Sugar432
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Zitat (von kalledelhaie):
Sprich der Anspruch entsteht grundsätzlich im Beispiel im Jahr 2019 - unabhängig davon ob eine Rechnung gestellt wurde - und verjährt im Regelfall dann zum 31.12.2022


Also beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung gestellt worden ist.

Danke, diese Auskunft habe ich gebraucht. Dann werde ich gegen die Mahnung dieser Rechnung widersprechen und sehe dann ja was passiert.

Vielen Dank an alle die teilgenommen haben

Gruß
Heiko

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Sprich der Anspruch entsteht grundsätzlich im Beispiel im Jahr 2019 - unabhängig davon ob eine Rechnung gestellt wurde - und verjährt im Regelfall dann zum 31.12.2022
Falsch, siehe oben meine Erläuterungen. Die Verjährung beginnt erst mit der Stellung der Rechnung!

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#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1447 Beiträge, 235x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Falsch, siehe oben meine Erläuterungen. Die Verjährung beginnt erst mit der Stellung der Rechnung!

Interessantes Urteil. Ich hatte nur die vorherige Lage auf dem Schirm.

Danke dafür.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19152 Beiträge, 10315x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
§195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


Bei kommunalen Wasserversorgern dürfte sich die Verjährung aber nach dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes (und nicht nach dem BGB) richten.
Das führt in den meisten Bundesländern zu einer 5-jährigen Frist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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