Verkauf von Aktionsgerät obwohl in den AGBs untersagt

24. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
brolafff
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 14x hilfreich)
Verkauf von Aktionsgerät obwohl in den AGBs untersagt

Hallo Forum,

ich habe da mal eine Frage und zwar habe ich mir einen Samsung TV geholt wo es eine Aktion gab/gibt wo man bei dem Kauf des Gerätes eine Zugabe erhält.
In meinem Fall war dies ein Samsung Galaxy S7, mit dem Gerät kann ich leider nichts anfangen.
Ich wollte dies nun natürlich gerne verkaufen, laut den AGBs/Teilnahmebedingungen (http://www.samsung.com/de/offer/superdeals/suhd/resources/pdf/TNBs.pdf) auf Seite 2 Punkt 2 ist eine Weitergabe/Verkauf untersagt für 6 Monate.

Was kann passieren wenn ich das Gerät trotzdem verkaufe?

Danke für eure Antworten und viele Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von brolafff):
Was kann passieren wenn ich das Gerät trotzdem verkaufe?

Von "nichts" (die müssen das ja erst mal merken) über "Schadenersatz" (in Höhe des Gerätewertes) bis zur "Höchststrafe" das Du nie wieder ein Gerät von Samsung kaufen darfst.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Sind dir die AGB vor dem Kauf überhaupt zugänglich gemacht worden, bzw. wurden diese im Kaufvertrag mit einbezogen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ich würde hier erstmal die Frage stellen, ob dieser Punkt der AGB überhaupt rechtlich haltbar und durchsetzbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Ich glaube das macht kein einziger Händler in Deuschland ...

Dürfte aber egal sein, denn in den ganzen AGB steht nichts vom Eigentumsübergang.
Das bedeutet, das Eigentum geht spätestens mit Erhalt über, und ein Eigentümer darf mit seinem Eigentum nach belieben verfahren.



Kann natürlich sein, das ein Richter das anders sieht ...



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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