Hallo liebes Forum,
ich habe folgende Frage, auf die ich per Internet-Recherche keine zufriedenstellende Antwort finden kann.
Grundstückseigentümer A wohnt angrenzend an einen Spielplatz, welcher auf öffentlichem Grund steht, aber von den Anwohnern vor Jahren in Eigenleistung gebaut wurde. Die Anwohner der Straße möchten nun - wiederum in Eigenleistung, aber mit schriftlicher Genehmigung der Stadt - einen Weg über diesen Spielplatz pflastern. Nach meiner Information wäre dann nachfolgend die Stadt der Eigentümer des Weges und auch dafür verantwortlich (Instandhaltung etc.), da "mit dem Grundstück fest verbundene Dinge" in ihr Eigentum übergehen. Dieser Weg läuft aber an der Hecke von A entlang, was ihn zum verkehrsicherungspflichtigen Anlieger macht. Da A diese Pflicht nicht tragen möchte, erklärte sich die Stadt bereit, ein Schild mit dem Hinweis "Kein Winterdienst" aufzustellen. Damit sei der Anlieger von der Verpflichtung zur Räumung und damit auch der Haftung frei.
Ich habe gelesen, dass Städte solche Schilder auf Wegen ohne Anlieger aufstellen und sich damit von der Verpflichtung zur Räumung und der Haftung freisprechen.
1. Ist das im Ernstfall wirklich so und die Stadt trägt keinerlei Verantwortung mehr? Oder greift dieses Schild gar nicht bzw. spricht es dem Nutzer des Weges lediglich eine Teilschuld zu?
2. Was bedeutet so ein Schild für uns als Anlieger? Sind auch wir damit tatsächlich von der Pflicht zur Räumung und der daraus folgenden Haftung frei?
Danke & Gruß
nezumi76
Verkehrssicherungspflicht - Haftungsausschluß durch "Kein Winterdienst"
21. September 2015
Thema abonnieren
Frage vom 21. September 2015 | 21:44
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkehrssicherungspflicht - Haftungsausschluß durch "Kein Winterdienst"
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#1
Antwort vom 21. September 2015 | 22:34
Von
Status: Unbeschreiblich (47610 Beiträge, 16829x hilfreich)
zu 1.: Ja, auf Wegen, an denen es keinen Anlieger gibt oder die man aus anderen Gründen meiden kann, kann sich die Stadt durch so ein Schild aus der Haftung freistellen.
zu 2.: Ja, damit besteht auch keine Räumpflicht und auch keine entsprechende Haftung.
Und jetzt?
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