Verkehrssicherungspflicht

4. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.08.2024 13:27:06
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkehrssicherungspflicht

Mein 11 jähriger Sohn wurde am 04.03.24 von 2 Syrer auf einem Netto Parkplatz eine Tiefgaragen Einfahrt runtergestoßen ca. 4 Meter Höhe. Dabei hat er mehrere wirbelbrüche, einen schädelbruch,und Blutungen im Kopf und Rücken erlitten,und lag 18 Tage auf Der Intensivstation.Der Zaun war seit August 2023 kaputt und wurde erst 1 Tag nachdem mein Sohn gestoßen wurde repariert. Wie ist das mit der verkehrssicherungspflicht bezüglich des Netto? Wir hatten die ganze Zeit keine Kraft und Nerven um gegen den Netto vorzugehen. Was wir jetzt aber machen. Aber das schlimmste ist das dass Verfahren gegen die 14 und 15 jährigen Täter sehr wahrscheinlich eingestellt wird,sagte die Kriminalpolizei zu uns. Weil der Vorsatz nachgewiesen werden muss,und das sehr schwer wird. Kurz nach dem mein Sohn gestoßen wurde,hab ich einen Anruf vom filialleiter bekommen,und wurde gefragt ob ich das aussergerichtlich klären möchte. 4 Tage nach de! Sturz hatten wir keine nerven um uns damit auseinander zu setzen. Für Ratschläge wären wir dankbar.

-- Editiert von Moderator topic am 4. Juli 2024 16:24

-- Thema wurde verschoben am 4. Juli 2024 16:24




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40883 Beiträge, 6605x hilfreich)

Zitat (von Khali):
Für Ratschläge wären wir dankbar.
Ich rate unbedingt zur anwaltlichen Hilfe.
1. Gegen netto
2. Gegen die Täter
Wegen Schmerzensgeld und wegen Schadensersatz.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19227 Beiträge, 10349x hilfreich)

Ja - hier geht ohne Anwalt nichts.

Im übrigen wird doch die Krankenversicherung sicher schon angefragt haben, wen man für die Behandlungskosten in Regress nehmen kann. Was wurde da mitgeteilt?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2753 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von Khali):
sagte die Kriminalpolizei

Erstens ist es nicht die Entscheidung der Polizei, ob Anklage erhoben wird oder nicht, und zweitens muss gedanklich zwischen der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen Seite unterschieden werden.

Für die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bedarf es nicht des Vorsatzes der Täter.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130616 Beiträge, 41556x hilfreich)

Zitat (von Khali):
Kurz nach dem mein Sohn gestoßen wurde,hab ich einen Anruf vom filialleiter bekommen,und wurde gefragt ob ich das aussergerichtlich klären möchte.

Das dürfte ein starke Indiz dafür sein, dass die Anwälte des Unternehmens eine nicht geringe Pflichtverletzung des Unternehmen sehen.
Dann versucht man das gerne außergerichtlich zu regeln, aber natürlich wird auch da versucht, so wenig wie möglich an Geld zu zahlen.

Auch ich rate daher einen Anwalt hinzuzuziehen, am besten einen Fachanwalt. Einfach damit das ganze juristisch auf Augenhöhe verläuft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 29x hilfreich)

Als weiteres Thema kann man hier noch die Opferentschädigung nach SGB IX einwerfen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19227 Beiträge, 10349x hilfreich)

Zitat (von Khali):
Für Ratschläge wären wir dankbar.

Wenn es um die Bestrafung der Täter geht:
Sie müssen im Prinzip abwarten, ob das Verfahren eingestellt wird, oder nicht. Wenn es eingestellt wird, hängen Ihre rechtlichen Möglichkeiten davon ab, aufgrund welcher Vorschrift eingestellt wurde.
Im übrigen sollten Sie dafür sorgen, dass die Staatsanwaltschaft auch weiß, wie schwer die Verletzungen waren. Das reduziert möglicherweise die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130616 Beiträge, 41556x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn es um die Bestrafung der Täter geht:

Welche Bestrafung?
Wir sind im Jugendstrafrecht, wo eine Bestrafung grundsätzlich nicht im Vordergrund steht.
Und die Täter sind 14 und 15.
Da ist nicht mit etwas zu rechnen, dass mit Bestrafung im Erwachsenenstrafrecht zu vergleichen ist.



Zitat (von Khali):
Dabei hat er mehrere wirbelbrüche, einen schädelbruch,und Blutungen im Kopf und Rücken erlitten,und lag 18 Tage auf Der Intensivstation.

Da sollte Schadenersatz und Schmerzensgeld im Vordergrund stehen, denn es steht zu befürchten, dass er da durchaus länger mit zu tun hat und auch mit Spätfolgen in einigen Jahren zu rechnen ist.
Da erscheint ein finanzielles Polster durchaus hilfreich, zumal man damit dann auch nicht bei allem als "Kassenpatient" auftreten muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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