Guten Tag,
ich wende mich heute an die Community, als neues Mitglied, mit einem sehr komplexen Problem. Unser ehemaliger Vermieter, der gleichzeitig der Vermieter meiner Schwiegereltern ist, erklärte mir bei unserem letzten Zusammentreffen, dass ich/wir (Ehepaar,1 Kind 5J.) auf dem Grundstück/ Wohnung unerwünscht sind und dieses zu verlassen haben. Er hat uns nicht explizit ein Hausverbot erteilt. Meine Frage ist nun die: Kann er uns ein Hausverbot erteilen und somit den Kontakt zwischen Tochter/Enkelin zu den Elter/Großeltern einschränken?
Zur Vorgeschichte muss ich noch erwähnen, dass wir bis Ende April im Haus des Vermieters wohnten und im Streit auseinandergegangen sind, welcher jetzt zu einem Gerichtsfall vor dem Amtsgericht wird (falsche Betriebskostenabrechnung,Wohnungsmängel, Entwendung von Materialien durch den Vermieter, inklusive Anzeige bei der Polizei meinerseits, etc.).
Aber wie oben bereits erwähnt ist das Problem Hausverbot und die angedrohte polizeiliche Durchsetzung von selbigem mein Thema.
Über Hilfe würde ich mehr sehr freuen
Mit freundlichen Grü0en
-----------------
""
Vermieter der Schwiegereltern erteilt Hausverbot
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:<hr size=1 noshade>Er hat uns nicht explizit ein Hausverbot erteilt. <hr size=1 noshade>
Nö, aber die Willenserklärung war ja wohl auch so deutlich genug.
Ein Hausverbot darf dann nicht willkürlich ausgesprochen werden, wenn es berechtigte Interessen Dritter verletzt und "eigene" Gründe nicht relevant sind, §226 BGB .
Hier würde das Interesse deiner Schwiegereltern, ihre Familie in ihrer Wohnung zu Besuch zu empfangen, verletzt. Es ist auch kein höherstehendes Interesse des VM zu erkennen, da er euch offenbar "nur" vorwerfen kann, mit ihm in einem Zivilrechtsstreit zu stehen.
(Anders wäre es, wenn ihr ihm einen "richtigen" Grund gegeben hättet, z.B. Körperverletzung oder Sachbeschädigung, bei der Wiederholungsgefahr zu besorgen ist.)
Ich würde daher vermuten, das Hausverbot ist nicht durchsetzbar.
-----------------
""
Nein, das Hausverbot durch den VM ist auch nicht durchsetzbar, weil es auch die Räume der Schwiegereltern beträfe und dort haben die Hausrecht und er nichts zu sagen.
Wenn das Grundstück bzw. der Garten nicht mitgemietet wäre, dann könnte er höchstens dafür ein Verbot erteilen
-----------------
" "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Erst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten, die mich auch wieder beruhigen. Eine ergänzende Frage stellt sich mir allerdings noch. Bedarfs es bei der Erteilung eines Hausverbotes zwingend der Schriftform, oder verstehe ich Borst dahingehend richtig, dass eine mündlich formulierten Willenserklärung vollkommend ausreichend ist.
Der Garten und die Stellplätze, über welche man den Garten und somit die Wohnung meiner Schwiegereltern erreicht sind im Mietvertrag aufgelistet, also m.E. von meinen Schwiegereltern gemietet.
Mit freundlichen Grüßen
-----------------
""
Ein Hausverbot muss nicht schriftlich erteilt werden. Wenn jemand z. B. in einer Gaststätte ausfallend wird, dann kann ihn der Inhaber des Hauses verweisen und ein Hausverbot für die Zukunft aussprechen. Die Adresse und den Namen kennt er ja u. U. gar nicht.
-----------------
" "
quote:
Wenn das Grundstück bzw. der Garten nicht mitgemietet wäre, dann könnte er höchstens dafür ein Verbot erteilen
Nicht ganz richtig. Wenn die Personen für den Zugang zur Wohnung über "das Grundstück" gehen müssen, kann er ihnen dort auch nicht willkürlich Hausverbot erteilen und auf diese Weise effektiv doch den Zugang zur Wohnung verhindern.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
43 Antworten
-
8 Antworten