Vermieter kontrolliert Papiertonne und liest darin weggeworfene Briefe. Was kann ich tun?

11. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.11.2020 12:55:50
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter kontrolliert Papiertonne und liest darin weggeworfene Briefe. Was kann ich tun?

Hallo, mein Partner und ich Wohnen in einem 3 Parteienhaus. Der Vermieter wohn auch in diesem Haus.

Des Öfteren ist es jetzt schon vorgekommen, dass der Vermieter die Papiertonne (Blaue Tonne) öffnet dort weggeworfene Briefe herausnimmt und diese sich durchliest.

Ist dies überhaupt legal, er verstößt damit doch eigentlich gegen das Briefgeheimnis oder sonstiges Gesetz?

Wenn man ihn drauf anspricht, begründet er seine Maßnahme damit das er ja nur das Papier herunter drücken wolle oder er schließt die Tonne wieder und verschwindet.

Wir sind ratlos, wir wissen auch nicht was wir machen sollen?
Kann uns jemand helfen?

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Julez206):
Ist dies überhaupt legal, er verstößt damit doch eigentlich gegen das Briefgeheimnis oder sonstiges Gesetz?
Briefgeheimnis trifft imho nicht zu. Sonstige Gesetze fällt mir keines ein.

Zitat (von Julez206):
Wir sind ratlos, wir wissen auch nicht was wir machen sollen?
Kauft euch einen Schredder.

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Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Einen Verstoß gegen das Briefgeheimnis sehe ich hier nicht. Es ist die gemeinsame Tonne und ihr werft Briefe dort hinein. Sicht- und lesbar für alle die berechtigterweise diese Tonne nutzen dürfen. Etwas anderes wäre es, wenn die Briefe noch verschlossen wären, aber offene Briefe in einer gemeinsamen Tonne...... da sehe ich keinen Verstoß gegen das Briefgeheimnis.
Wenn ihr nicht wollt, dass diese gelesen werden, dann solltet ihr die Briefe schreddern. Ein Schredder kostet weniger als 20€.
Briefgeheimnis: https://dejure.org/gesetze/StGB/202.html

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#3
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Julez206):
Wir sind ratlos, wir wissen auch nicht was wir machen sollen?
Kann uns jemand helfen?
Briefe in kleine Stücke zerreissen ... geht auch mit den Händen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Rechtlich sehe ich das nicht so und meine mich zu erinnern, das auch die Rechtsprechung da diversifiziert.

Es kommt hier m.E. auf mehrere Dinge an:

1.) Papier ist ein Wertstoff, der vom Abfallunternehmen kostenlos abgeholt und weiter veräußert wird. Man könnte also argumentieren, dass der Papiermüll zumindest dem Abfallunternehmen gehört, wenn der (ursprüngliche) Eigentümer sein Eigentum endgültig aufgegeben hat.

2.) Es kommt darauf an, welche Absicht der (ursprüngliche) Eigentümer vom Müll bezweckte. Wenn es nur darum geht, den Müll zu entsorgen, wäre ein "lesen" unstrittig. Wenn jedoch, was hier anzunehmen ist, der Eigentümer die Briefe in die Tonne wirft in der Absicht sie fachgerecht einer Vernichtung zuzuführen, dann ist das Lesen sehr wohl ein Eingriff in die Rechte des Briefempfängers.

Nichts desto trotz haben meine Vorredner für den Umgang mit dem Problem recht. Hier (befriedigend) Recht zu bekommen werden sie kaum schaffen und wenn doch ist der Preis eigentlich immer zu hoch. Sowohl finanziell, als auch nervlich.

Daher schließe ich mich bei der Problemlösung hier an: Schreddern sie die Post.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Wenn jedoch, was hier anzunehmen ist, der Eigentümer die Briefe in die Tonne wirft in der Absicht sie fachgerecht einer Vernichtung zuzuführen, dann ist das Lesen sehr wohl ein Eingriff in die Rechte des Briefempfängers.
Nö, einfach mal §202 StGB lesen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119602 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Wenn jedoch, was hier anzunehmen ist, der Eigentümer die Briefe in die Tonne wirft in der Absicht sie fachgerecht einer Vernichtung zuzuführen,

Finde den Widerspruch ...


Sollte jemand tatsächlich so absolut lebensfern sein, das er dabei an eine fachgerechte Vernichtung glaubt, wird das nicht dem Leser der Schriftstücke zur Last fallen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nö, einfach mal §202 StGB lesen.


Wenn es strafrecht sein soll, werfe ich zusammen mit dem hier:

Zitat (von guest-12311.11.2020 12:55:50):
Des Öfteren ist es jetzt schon vorgekommen, dass der Vermieter die Papiertonne (Blaue Tonne) öffnet dort weggeworfene Briefe herausnimmt und diese sich durchliest.


mal den 238 StGB in den Raum.

Ansonsten verbieten die meisten Abfallsatzungen (ordnungsrechtlich) das durchwühlen von Müll.

Zu:

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von kalledelhaie):
Wenn jedoch, was hier anzunehmen ist, der Eigentümer die Briefe in die Tonne wirft in der Absicht sie fachgerecht einer Vernichtung zuzuführen,

Finde den Widerspruch ...

Sollte jemand tatsächlich so absolut lebensfern sein, das er dabei an eine fachgerechte Vernichtung glaubt, wird das nicht dem Leser der Schriftstücke zur Last fallen.


Das ist eher im Zusammenhang mit Dereliktion zu sehen. Sprich der EIgentümer gibt seinen Besitz eben nicht auf. Hier könnte man auf die Idee kommen eine Unterlassung über §1004, 823 BGB (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht) zu konstruieren.

Aber, nochmal, alles nicht die praktikabelsten Ansätze, sondern eher akademische Diskussionen.

-- Editiert von kalledelhaie am 11.11.2020 13:54

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#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Hier muss man nicht das Strafrecht bemühen, der TE kann ja doch nichts nachweisen:

Zitat:
Wenn man ihn drauf anspricht, begründet er seine Maßnahme damit das er ja nur das Papier herunter drücken wolle oder er schließt die Tonne wieder und verschwindet.


Die einfachste Lösung des Problems ist die Handarbeit: Das eingeständige Zerreissen in kleine Schnippsel, wie user0815....schon vorgeschlagen hat ;)

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von guest-12311.11.2020 12:55:50):
wir wissen auch nicht was wir machen sollen?
Schlimm, wenn man nichts weiß.

0. Dem Vermieter das verbieten, nicht nur ansprechen.
1. Die Briefe zerschnippeln.
2. Die Briefe in eine extra-Papiertüte geben.
3. Die Briefe verbrennen.
4. Die Briefe in einen anderen Container werfen, zB zum Biomüll
5. Einen Shredder anschaffen.
6. Selbst das Papier runterdrücken.

Zitat (von guest-12311.11.2020 12:55:50):
Kann uns jemand helfen?
Wurdest du geholfen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
mal den 238 StGB in den Raum.
Nichts davon was dort genannt wird trifft hier zu.

Zitat (von kalledelhaie):
Ansonsten verbieten die meisten Abfallsatzungen (ordnungsrechtlich) das durchwühlen von Müll.
Anderen Personen! Ja. Hier sind es aber die berechtigten Nutzer der Tonne selbst, trifft also auch nicht zu.

Hier gibt es einfach nichts zu beanstanden, außer dass der Fragesteller selbst zu sorglos mit seinen Dokumenten umgeht.



-- Editiert von -Laie- am 11.11.2020 15:49

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#11
 Von 
Frabato
Status:
Schüler
(480 Beiträge, 52x hilfreich)

oder ihr tut die Briefe nach dem Lesen in einen neuen Umschlag und klebt den zu.
Wenn der VM den dann öffnet, macht er sich strafbar.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ansonsten verbieten die meisten Abfallsatzungen (ordnungsrechtlich) das durchwühlen von Müll.
Aber sicher nicht solange die Tonne noch auf einem Privatgrundstück steht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119602 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber sicher nicht solange die Tonne noch auf einem Privatgrundstück steht.

Doch, durchaus.
Die Tonnen sind "exterritoriales Gebiet".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Tonnen sind "exterritoriales Gebiet".
Das bringt mich zu einer Nachfrage: Wem gehören denn die Tonnen?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119602 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Das bringt mich zu einer Nachfrage: Wem gehören denn die Tonnen?

In der Regel dem Entsorger. Oder der Leasingfirma.

Kann aber auch passieren, das die dem Bürger gehören und per Satzung "exterritoriales Gebiet" werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

ich hab' doch nicht dich gefragt.
Und was spekulierst du denn jetzt rum, du sagst doch immer du könntest nicht hellsehen? :grins:

Zitat:
In der Regel dem Entsorger. Oder der Leasingfirma.
Vielleicht lebe ich ja in einer sehr außergewöhnlichen Kommune, aber hier bei uns trifft beides nicht zu.

Meine Mülltonnen gehören mir, und bis sie abgeholt werden auch der Inhalt.
Ebenso mein Sperrmüll - da behauptet der Entsorger auch immer mal wieder (rechtswidrig!), dass das sein Eigentum wäre. Ich stelle ihn aber ausdrücklich nachhaltig vor die Tür, sprich: wer was gebrauchen kann soll und darf sich bedienen.

Und konkret bei der Papiertonne ist das auch nicht anderes.
Ich mag diese Tonne gerade weil ich da auch mal etwas drin suchen kann (Zeitungsartikel von letzter Woche etc.), das Teil ist ja im Gegensatz zur Restmülltonne ziemlich sauber.

Zitat:
Kann aber auch passieren, das die dem Bürger gehören und per Satzung "exterritoriales Gebiet" werden.
Rechtsgrundlage dafür, dass sich ein Entsorger oder eine Gemeinde aufgrund einer Satzung fremde Gegenstände aneignen darf?
Ich bestreite nicht, dass es womöglich solche Satzungen gibt, aber juristisch haltbar sind die dann niemals.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119602 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Rechtsgrundlage dafür, dass sich ein Entsorger oder eine Gemeinde aufgrund einer Satzung fremde Gegenstände aneignen darf?

Zum einen das Deutsche Verwaltungsrecht, zum anderen auch solche Gesetze wie z.B. das Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Für die konkrete Rechtsgrundlage müsste man dann mal in die Satzung bzw. deren Begründung schauen woraus die zusammengebastelt wurde.



Zitat (von reckoner):
aber juristisch haltbar sind die dann niemals.

Das ist die große Frage die derzeit noch keiner bis zum Ende klären mochte.

Die Urteile zum "Containern" kann man leider nicht verwenden, das es dort nicht um Verwaltungsrecht sondern um privatwirtschaftliche Belange ging.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
das es dort nicht um Verwaltungsrecht sondern um privatwirtschaftliche Belange ging.
Genau darauf will ich ja hinaus.
Der Müll der noch auf dem Grundstück des Bürgers lagert ist ja auch (noch) privat; es ist ja nicht einmal klar, ob es sich wirklich um Müll handelt (oder nicht doch um eine Zeitschriftensammlung).

Zitat:
Zum einen das Deutsche Verwaltungsrecht, zum anderen auch solche Gesetze wie z.B. das Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Diese Gesetze hebeln aber nicht das BGB mit den dort definierten Eigentumsrechten aus.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119602 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
es ist ja nicht einmal klar, ob es sich wirklich um Müll handelt

Eigentlich schon, denn es gibt doch nur noch "Wertstoff" - den Lobbyisten der Müllhändler sei Dank ... sonst könnten die ihren Mist nicht in der Dritten Welt entsorgen.
Und ein ganz klein wenig Restabfall ...



Zitat (von reckoner):
Diese Gesetze hebeln aber nicht das BGB mit den dort definierten Eigentumsrechten aus.

Das sieht der Gesetzgeber aber ganz anders ...

§ 17 Überlassungspflichten
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen,


§ 19 Duldungspflichten bei Grundstücken
(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden




Es gibt im übrigen einige Gesetze welche das BGB mit den dort definierten Eigentumsrechten (und anderen Rechten) aushebelt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von reckoner):
Aber sicher nicht solange die Tonne noch auf einem Privatgrundstück steht.

Doch, durchaus.
Die Tonnen sind "exterritoriales Gebiet".

Unfug.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Die Urteile zum "Containern" kann man leider nicht verwenden, das es dort nicht um Verwaltungsrecht sondern um privatwirtschaftliche Belange ging.

Das "Containern" hat schon deshalb nichts mit dem Fall im EP zu tun, weil beim "Containern" Dritte Gegenstände aus fremden Mülltonnen entnehmen.

Hier durchwühlt ein Berechtigter den Müll in einer Mülltonne, die er selbst auch benutzt. Das kann er allein schon deshalb machen, um Dinge wieder rauszufischen, die ihm versehentlich in die Tonne gefallen sind. Oder Dinge, bei denen er sich anders entschieden hat, und sie nun doch noch nicht wegwerfen will.

Der Müll in einer Mülltonne geht vom Eigentum desjenigen, der den Müll entsorgt, in das Eigentum des Entsorgers über, wenn die Mülltonne zur Abholung bereitgestellt wird. Nicht früher. Denn erst dann wird das Eigentum an dem Müll aufgegeben.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat:
Wir sind ratlos, wir wissen auch nicht was wir machen sollen?

Nicht echt jetzt, oder?

Die Lösung ist ganz einfach: Schriftstücke, von denen man nicht will, daß sie von Dritten gelesen werden können, wirft man zerrissen, geschreddert oder sonst wie unlesbar gemacht in die Tonne.

Ist irgendwie naheliegend, oder? (Man möchte ja auch nicht, daß irgendwelche Gauner Kontoauszüge aus dem Müll fischen und an Konto-Daten u.ä. gelangen...)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das sieht der Gesetzgeber aber ganz anders ...
Eben gerade nicht. In den von dir zitierten Paragraphen ist immer von "Abfall" die Rede, und wann etwa dazu wird definiert grundsätzlich der Eigentümer.

Zitat:
Das kann er allein schon deshalb machen, um Dinge wieder rauszufischen, die ihm versehentlich in die Tonne gefallen sind. Oder Dinge, bei denen er sich anders entschieden hat, und sie nun doch noch nicht wegwerfen will.
Es gibt noch einen Grund: Er darf - vielleicht muss - kontrollieren, ob der Müll richtig getrennt wurde. Schließlich hätte er später die Probleme, wenn der Entsorger die Tonne stehen lässt* (von Schadenersatz gar nicht zu reden).

*wir hatten sowas mal in meiner Firma. Da hatte ein Unbekannter einen Pullover oben drauf gepackt, und der Müll wurde nicht mitgenommen (angeblich kein gewerblicher Abfall, sondern Hausmüll - anderer Tarif). Jetzt mal egal ob das rechtens war, blöd war es auf jeden Fall

Stefan

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#24
 Von 
Betra
Status:
Schüler
(251 Beiträge, 29x hilfreich)

Sämtliche Briefe vor dem Wegwerfen zerstören.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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