Verpflichtungen nach §41a EnWG

14. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
jms
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 8x hilfreich)
Verpflichtungen nach §41a EnWG

Im §41a EnWG sind Verpflichtungen der Stromlieferanten genannt. Es ist von 31.Dez. und 1.Jan. die Rede und von einer bestimmten Kundengrösse (100000 und 200000 Kunden). Ich verstehe aber nicht, worauf sich die 100000 und worauf sich die 200000 beziehen. Kann mich jemand aufklären?

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37 Antworten
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#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Die Norm ist doch relativ gut zu verstehen.

Die Pflicht aber welcher Größe Stromlieferanten auch einen dynamischen Tarif anbieten müssen verändert sich über die Jahre.

Die Idee ist, dass auch kleinere nach und nach in die Pflicht genommen werden.

In der Vergangenheit scheiterte das bisher daran, dass keine ausreichenden Anbieter für die notwendigen Messeinrichtungen (Genauer die Gateways) zertifiziert waren. Dies ist erst seit kurzem der Fall.

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#2
 Von 
jms
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Die Pflicht aber welcher Größe Stromlieferanten auch einen dynamischen Tarif anbieten müssen verändert sich über die Jahre.


Ja ok dann erzähl mal in welchen Jahren was gilt....

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von jms):
Ja ok dann erzähl mal in welchen Jahren was gilt....

Einfach mal den erwähnten §41a EnWG lesen, da steht es ja unmissverständlich drin...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
jms
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Einfach mal den erwähnten §41a EnWG lesen, da steht es ja unmissverständlich drin...


Ok, also da steht
Zitat:
Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet

versteh ich.
Jetzt kommt
Zitat:
Die Verpflichtung gilt ab dem 1. Januar 2022 für alle Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefern

Das scheint jetzt eine Änderung des vorigen zu sein. Auf einmal ist von 100 000 die Rede. Also wer am 31.12.21 mehr als 100 000 Kunden hatte, muss es zum 1.1.22 anbieten?
Und da kommt die nächste Änderung: wer zum 31.12.24 mehr als 50 000 Kunden hatte muss es ab 1.1.25 anbieten.
So jetzt ist aber der §41a vom Sommer 2021. Also kann ja meine Interpretation nicht richtig sein. Denn sie hätten ja nicht 200 000 rein geschrieben, wenn es 6 Monate nur noch 100 000 sein sollen?


-- Editiert von User am 14. Januar 2023 22:50

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von jms):
Also wer am 31.12.21 mehr als 100 000 Kunden hatte, muss es zum 1.1.22 anbieten?

Nö.

Wer ab dem 31.12.22 mehr als 100.000 Letztverbraucher hatte, muss es zum 01.01.23, 01.01.24 anbieten.
Wer ab dem 31.12.25 mehr als 50.000 Letztverbraucher hatte, muss es zum 01.01.26, 01.01.27, ... anbieten.


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#6
 Von 
jms
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 8x hilfreich)

Es heißt ganz klar

Zitat:

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2022 für alle Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefern

"zum 31. Dezember eines Jahres" bedeutet "zum 31.12. irgend eines Jahres". Die Bedinung "100 000 Kunden" am 31.12. tritt zuerst ein und löst dann ab 1.1.22 die Verpflichtung aus. Das kann man nicht anders deuten.

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#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Also das Gesetz kam 2021.

Wenn man am 31.12.21 200T war man zum 1.1.22 verpflichtet.

Dann gilt ab dem 1.1.22 wenn ab dann mind. 100T hat ist erstmalig ab 1.1.23 verpflichtet.

Dann gilt ab 1.1.24 wenn man ab dann mind 50T hat ist man erstmalig und dann immer ab 1.1.25 verpflichtet.

Wenn man 200T hat hat man übrigens automatisch auch 100T und mit 100T hat man immer auch 50T.
Grüße

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von jms):
Die Bedinung "100 000 Kunden" am 31.12. tritt zuerst ein

Nö.



Aber es steht ja zum Glück jedem frei, seine Meinung und Argumentation zu vertreten, auch gegenüber einem Gericht.


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#10
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
auch gegenüber einem Gericht

Da sich m.e. nur die Bundesnetzagentur im Rahmen von Sanktionen auf den 41a beziehen kann befürchte ich, dass uns eine richterliche Klärung leider erspart bleiben wird.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Da sich m.e. nur die Bundesnetzagentur im Rahmen von Sanktionen auf den 41a beziehen kann befürchte ich, dass uns eine richterliche Klärung leider erspart bleiben wird.

Fraglich, ob der Letztverbraucher nicht auch daraus Rechte ableiten kann, wenn die gesetzlich verpflichtende Vertragsform nicht angeboten wird.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
jms
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Fraglich, ob der Letztverbraucher nicht auch daraus Rechte ableiten kann, wenn die gesetzlich verpflichtende Vertragsform nicht angeboten wird.


Und warum ist das fraglich und nicht völlig klar?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von jms):
Und warum ist das fraglich und nicht völlig klar?

Das Energierecht funktioniert nunmal nicht so.

Viele Pflichten von Versorgern führen nicht zu einem Anspruch eines Kunden, sondern können nur durch die BnetzA sanktioniert werden oder auch über das UWG durch Mitbewerber.

Da es keine Pflicht für Energielieferanten gibt einen, Kunden außerhalb der Grund-/Ersatzversorgung zu beliefern, wird es hier keinen durchsetzbaren Anspruch geben.

Darüberhinaus, ich habe es oben anklingen lassen, gab es eine massive Verzögerung bei der smart Meter Umsetzung aus diversen Gründen.

Dieses Frühjahr ist ein Gesetz zu erwarten das den Rollout "neustartet" und dann erst ist auch die Technik entsprechend in der Masse verfügbar.

PS es gibt aber bereits erste Anbieter die einen entsprechenden Tarif bundesweit(?) anbieten. Wobei man hier fairerweise sagen muss, dass es hinsichtlich der Verfügbarkeit ein Gefälle in abhängigkeit der größe der Verteilnetzbetreiber gibt mit denen Lieferanten jeweils einzelne Rahmenverträge schließen müssen.

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#14
 Von 
jms
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Das Energierecht funktioniert nunmal nicht so.


Wenn in einem bundesdeutschen Gesetz steht "Stromlieferanten [...] sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten", und die EnBW bietet das für mich nicht an, warum sollte ich als betroffener Letztverbraucher von der EnBW keine Unterlassung fordern können?

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von jms):
warum sollte ich als betroffener Letztverbraucher von der EnBW keine Unterlassung fordern können?

Kann man doch.
Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann keine Rechtsgrundlage für das fordern erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ja ok dann erzähl mal in welchen Jahren was gilt....
Ich verstehe auch nicht, was an dem Gesetz so schwer zu verstehen ist.

bis 2021: 200.000
ab 2022: 100.000
ab 2025: 50.000

Und darüber, aus welchem Jahr der Dezemberwert stammen muss braucht man aktuell doch gar nicht zu diskutieren (erst 2025 könnte das wieder ein Thema sein).

Stefan

PS: Übrigens dürfte imho der dynamische Tarif für den typischen Endverbraucher (nicht Gewerbe) unwirtschaftlich sein. Einzig für Personen die tagsüber zu hause sind könnte das eine Überlegung wert sein (Rentnerinnen, Hausfrauen) - in dem Fall würde ich aber sogar eher zu einem Balkonkraftwerk raten.

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#17
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von jms):
die EnBW bietet das für mich nicht an, warum sollte ich als betroffener Letztverbraucher von der EnBW keine Unterlassung fordern können


Es steht ihnen frei sich hier bei der BnetzA zu beschweren. Aber da wird, glauben sie es mir einfach, derzeit nichts weiter passieren.

Derzeit haben alle im Hintergrund anderes zu tun, als einen Tarif aufzulegen, der bei einigen wenigen Kunden einen massiv hohen Aufwand verursacht, sehr teuer sein muss um wirtschaftlich zu sein und den in der Folge keiner kauft....

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#18
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Übrigens dürfte imho der dynamische Tarif für den typischen Endverbraucher (nicht Gewerbe) unwirtschaftlich sein.


Tatsächlich dürfte er massiv unterschiedlich zu bewerten sein.
Abhängig von dem Vorhandensein einer eigenen PV Anlage, ggf. Einem Speicher und dem individuellen Verbrauchsprofil als Resultat der Lebensverhältnisse der Bewohner....

Zitat (von reckoner):
in dem Fall würde ich aber sogar eher zu einem Balkonkraftwerk raten.

Ja und nein. Aktuell ist das vom Verbrauchsverhalten durchaus ok und nicht unlukrativ, wenn sich die Welt nicht ändern würde. Perspektivisch (5 Jahre +) insbesondere bei dynamischen Tarifen sieht das schon differenzierter aus.

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#19
 Von 
jms
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Tatsächlich dürfte er massiv unterschiedlich zu bewerten sein.


Im Moment ist der Börsenstrompreis bei 1 cent/kWh. Noch Fragen?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Perspektivisch (5 Jahre +) insbesondere bei dynamischen Tarifen sieht das schon differenzierter aus.
Glaube ich eher nicht.
Und zwar, weil gleichzeitig auch der Anteil an Solarstrom weiter ansteigen wird (wenn ich nur mal schaue, wie sich die Hausdächer in meiner direkten Umgebung in der letzten Zeit verändert haben, und wie viel Potential da noch ist).
Praktisch führt das immer mehr dazu, dass Strom tagsüber (fast) gratis ist; insbesondere an Tagen an denen die Sonne richtig scheint.

Speicher wären da natürlich eine Lösung, imho sind die aber immer noch ziemlich unwirtschaftlich.
Sehr sinnvoll wäre ein dynamischer Tarif an dem Ort, an dem man sein E-Fahrzeug tagsüber(!) abstellt, also im Parkhaus am Arbeitsplatz o.ä.

Stefan

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#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Im Moment ist der Börsenstrompreis bei 1 cent/kWh. Noch Fragen?
Quelle dafür?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von jms):
Im Moment ist der Börsenstrompreis bei 1 cent/kWh. Noch Fragen?

Der Durchschnittspreis für morgen liegt bei 12,9 ct /kwh für elektrische Energie.

https://www.epexspot.com/en/market-data
(ca 15:00 sind da die Preise des nächsten Tages)
Das mit dem 1 ct ist Blödsinn, bzw. ein Momentum.



-- Editiert von User am 15. Januar 2023 21:06

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Praktisch führt das immer mehr dazu, dass Strom tagsüber (fast) gratis ist; insbesondere an Tagen an denen die Sonne richtig scheint.


Der Wert von Strom als leitungsgebundene Energie bemisst sich vereinfacht danach was es kosten den aktuellen bedarf zu decken. Per Annahme produziert man vereinfacht mit einer PV Anlage immer den günstigsten Strom. Bei einem statischen Tarif ist das aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht weiter tragisch.
Bei dynamischen Tarifen schon eher, da der Bezug überproportional aus teureren Stunden besteht. Die Refinanzierung der Investition sich tendenziell schlechter darstellt.

Persönlich halte ich nichts von dynamischen Tarifen. Sie sind der romantische Traum, das die Liesel dann ihren Verbrauch der Wetterlage anpasst. Tatsächlich werden aber bestimmte Gesellschaftsgruppen einfach so davon profitieren und zwar die, deren Alltag sich von der Mehrheit unterscheidet und das sind eher Besserverdienende Kinderlose.
Hier sind struturelle Ansätze Flexibilität zu nützen und zu heben m.e. zielführender und am Ende auch gerechter.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
jms
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):

Der Durchschnittspreis für morgen liegt bei

Achso es geht um Durchschnittspreise.


Zitat (von kalledelhaie):

Das mit dem 1 ct ist Blödsinn, bzw. ein Momentum.

Achso, die stündlichen Momentanpreise sind bei dynamischen Tarifen unwichtig?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Persönlich halte ich nichts von dynamischen Tarifen. Sie sind der romantische Traum, das die Liesel dann ihren Verbrauch der Wetterlage anpasst. Tatsächlich werden aber bestimmte Gesellschaftsgruppen einfach so davon profitieren und zwar die, deren Alltag sich von der Mehrheit unterscheidet und das sind eher Besserverdienende Kinderlose.
Volle Zustimmung. :cheers:

Einzig die E-Mobilität könnte imho daran etwas ändern. Die verbraucht nämlich so viel wie nichts anderes in einem Haushalt (von Stromheizungen mal abgesehen), und im Endeffekt sind es sogar Speicher die man gezielt mit günstigem Strom laden könnte.
Aber wie schon gesagt müssten dann die meisten am Arbeitsplatz laden (daher wundert mich übrigens, dass das nicht viel mehr gefördert oder gefordert wird - anstatt der Ladesäulen zu hause meine ich -, aber ich bin da auch nicht genug drin in genau dem Thema, vielleicht ist es ja doch anders als ich es wahrnehme).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Achso, die stündlichen Momentanpreise sind bei dynamischen Tarifen unwichtig?
Wieso stündlich, die Preise verändert sich doch viel schneller.
Und ja, ein Momentum ist dann uninteressant, wenn es nur für kurze Zeit zur Verfügung steht, darauf kannst du doch gar nicht reagieren (oder besitzt du eine Ladestation mit strompreisabhängigem Regler?).

Nochmal, bitte eine Quelle für deinen 1 Cent (ich hatte für 20:00 Uhr so Größenordnungen von 15 bis 17 Cent gefunden).
EDIT: Oder sprichst du von Großhandelspreisen? Die bekommst du natürlich genauso wenig, wie man 2020 auch kein Öl für einen Minusbetrag bekommen konnte (obwohl es das am Terminmarkt gab).

Stefan


-- Editiert von User am 15. Januar 2023 21:50

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von jms):
Im Moment ist der Börsenstrompreis bei 1 cent/kWh. Noch Fragen?

Ja eine: wann hat man vor, in der Realität anzukommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
jms
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
wann hat man vor, in der Realität anzukommen?


Dort bin ich als Informatiker schon lange. Mein Computer holt sich täglich die Börsenstrompreise und berechnet anhand des aktuellen Stromverbrauchs die Kosten eines dynamischen Tarifs. Ergebnis: in der letzten Woche hätte ich 20 cent/kWh bezahlt. Erstaunlich zu was Menschen fähig sind, gell?
Und das ist der Grund, warum ich in den nächsten Tagen zu Tibber wechsle.

0x Hilfreiche Antwort


#30
 Von 
jms
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Eben wars noch 1ct???


Ja siehst du mein Junge, genau das ist das geheimnis eines dynamischen Tarifs. Eben ist er noch 1 cent/kWh, und kaum geht der Zeiger oben über die 12 sind es auf wundersame Weise 20 cent/kWh. Und geht der Zeiger wieder über die 12, kommt schon wieder ein anderer Wert heraus. Und so tanzt der Preis lustig und fröhlich hin und her.

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