Versäumnisurteil zulässig trotz Krankmeldung ? + Einspruch gegen die vorläufige Vollstreckbarkeit

21. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
rtd46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Versäumnisurteil zulässig trotz Krankmeldung ? + Einspruch gegen die vorläufige Vollstreckbarkeit

Hallo,
in einem fiktiven Fall wäre ein Versäumnissurteil ergangen, weil der Beklagte nicht zum Ortstermin erscheinen konnte, obwohl er ein ärztliches Attest 2 Tage zuvor beim Gericht eingereicht hatte.
Das Gericht monierte die fehlende Diagnose, worauf am Tag der Verhandlung 5,5 Std, vor der Verhandlung ein Attest mit Diagnose in Kurzform per FAX nachgereicht wurde. Erst 3,5 Std später teilte das Gericht abermals mit, das der Termin trotzdem stattfinden würde, da die Diagnose nicht ausführlich genug sei.
Der Beklagte teilte dem Gericht mit, das eine ausführliche Diagnose noch nachgereicht werden könne, doch auch dies blieb unberücksichtigt, und die Verhandlung fand statt.
Anmerkung: Beim ersten angesetzten Termin war der Beklagte krank gemeldet , beim zweiten mal konnte der gegnerische Anwalt nicht.

Meine Frage hierzu: Ist das Vorgehen des Gerichts zulässig ?

2. In dem Versäumisurteil zugunsten des Klägers wäre der Klage uneingeschränkt stattgegeben worden, ohne das die schon schriftlich dargelegten Einwände des Beklagten berücksichtigt worden wären.

Ist das korrekt ?

3. Wenn einfach Einspruch erhoben wird:
Wie formuliert man einen Einspruch gegen die vorläufige Vollstreckbarkeit, wenn es sich dabei um eine auszuführende Handlung des verurteilten Beklagten handelt ?

Mit freundlichen Grüßen









-- Editiert von User am 21. Oktober 2024 03:30

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126135 Beiträge, 40606x hilfreich)

Zitat (von rtd46):
Meine Frage hierzu: Ist das Vorgehen des Gerichts zulässig ?

Wenn persönliches Erscheinen einer Partei angeordnet ist, kann ein fernbleiben nur bei ausreichender Entschuldigung desselben folgenlos bleiben.
Ein Krankmeldung reicht da natürlich nicht, es muss die Verhandlungsunfähigkeit nachgewiesen werden.



Zitat (von rtd46):
Der Beklagte teilte dem Gericht mit, das eine ausführliche Diagnose noch nachgereicht werden könne


Man hat es in 2 Anläufen nicht geschafft eine taugliche Entschuldigung zu präsentieren - irgendwann ist die Uhr dann auch mal abgelaufen.
Insbesondere wenn man nur darüber zu philosophiert was noch weiter gemacht werden könne, statt das mit der Nachbesserung der Entschuldigung einfach zu machen.



Zitat (von rtd46):
Ist das korrekt ?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer
Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Grundsätzlich kann die Gegenseite diese Einwände jedoch durch entsprechenden Vortrag in Zweifel stellen (z.B. durch bestreiten, Beweisangebote, ...).
Man hätte dann entsprechend entgegnen können. Mangels Anwesenheit war das nicht möglich, somit gibt es dann weder tragfähige Einwände noch entsprechende Entgegnungen.



Zitat (von rtd46):
Wie formuliert man einen Einspruch gegen die vorläufige Vollstreckbarkeit, wenn es sich dabei um eine auszuführende Handlung des verurteilten Beklagten handelt ?

In DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten
vorbehalten.

Man wird ja auch Interesse daran haben, das ganze rechtssicher zu machen? Da würde ich
versuchen einen Anwalt zu finden der das kompetent macht.

Das geht z.B. auch gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39939 Beiträge, 14230x hilfreich)

Noch in Ergänzung: die Einwände des Beklagten werden doch erst relevant, wenn sie in das Verfahren durch entsprechende Antragstellung in das Verfahren eingebracht werden. Und das ist hier nicht geschehen. Ich habe erhebliche Zweifel, dass jemand ohne jedwede Grundkenntnisse (und die liegen hier ja offensichtlich nicht vor) prozessual sauber dem Verfahren Fortgang geben wird. Man hat das Verfahren einmal gegen die Wand gefahren; man wird es auch ein weiteres Mal tun. Deshalb ab zum Fachmann!

wirdwerden

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17534 Beiträge, 9621x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn persönliches Erscheinen einer Partei angeordnet ist, kann ein fernbleiben nur bei ausreichender Entschuldigung desselben folgenlos bleiben.
Ein Krankmeldung reicht da natürlich nicht, es muss die Verhandlungsunfähigkeit nachgewiesen werden.

Genau - und wann eine Entschuldigung ausreichend ist bzw. wann Verhandlungsunfähigkeit vorliegt, entscheidet das Gericht, nicht der Arzt. Deshalb sind ja auch die Diagnosen erforderlich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
rtd46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

IN dem Attest wäre gestanden das der Beklagte reiseunfähig ist; und wenn er nicht reisen kann , kann er auch nicht zur Verhandlung kommen oder ?

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17534 Beiträge, 9621x hilfreich)

Keine Ahnung, ob er kommen konnte oder nicht.
Die Entscheidung liegt halt beim Gericht und nicht beim Arzt. Die Aufgabe des Arztes ist, dem Gericht Informationen zu liefern, damit das Gericht sachgerecht entscheiden kann. Wenn außer "reiseunfähig" keine weiteren Informationen drinstanden, dann hat das Gericht auch nur eine sehr magere Entscheidungsgrundlage. Und da der Beklagte derjenige ist, der etwas will (nämlich, dass das Gericht ihn als ausreichend entschuldigt ansieht), muss der Beklagte für die Entscheidungsgrundlage sorgen.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39939 Beiträge, 14230x hilfreich)

Okay, reiseunfähig. Man kann nicht zum Amazonas fliegen; schließt das aber aus, dass man die paar Schritte bis zum nächsten Gericht geht oder mit dem Taxi hin fährt? Also, lass jetzt einen Fachmann dem Verfahren Fortgang geben und gut ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126135 Beiträge, 40606x hilfreich)

Zitat (von rtd46):
wenn er nicht reisen kann , kann er auch nicht zur Verhandlung kommen oder ?

Es gibt diverse Arten und Formen eine Reise zu tätigen und diverse Arten und Formen der Reisunfähigkeit.

Es wäre daher substantiiert darzulegen, weshalb hier alle Arten und Formen ausscheiden.


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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17534 Beiträge, 9621x hilfreich)

Noch zu den anderen Fragen:

Zitat (von rtd46):
2. In dem Versäumisurteil zugunsten des Klägers wäre der Klage uneingeschränkt stattgegeben worden, ohne das die schon schriftlich dargelegten Einwände des Beklagten berücksichtigt worden wären.

Ist das korrekt ?

Ja

Zitat (von rtd46):
3. Wenn einfach Einspruch erhoben wird:
Wie formuliert man einen Einspruch gegen die vorläufige Vollstreckbarkeit, wenn es sich dabei um eine auszuführende Handlung des verurteilten Beklagten handelt ?

Selbst: Gar nicht
Sie sollten das einem Anwalt überlassen.

By the way: Sie werden verklagt, der Kläger hat einen Anwalt und Sie nicht? Oder verstehe ich das falsch?
Wohin das führt, sehen Sie ja gerade.

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#9
 Von 
rtd46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist denn so kompliziert daran selber einen Einspruch einzulegen ?

Es wird doch nur das wiederholt, was in dem KLageabweisungsantrag steht oder ?

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39939 Beiträge, 14230x hilfreich)

Wenn alles ganz einfach ist, warum wird dann gefragt? Und selbst einfachste Sachen kann man versemmeln, quod erat demonstrandum.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17534 Beiträge, 9621x hilfreich)
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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17534 Beiträge, 9621x hilfreich)

Ergänzung, weshalb ein Anwalt sinnvoll ist:
Im Einspruch darf kein Formfehler sein, sonst verlieren Sie
Wenn der Einspruch keinen Formfehler hat, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung über den Einspruch.
In der Gerichtsverhandlung sitzt der gleiche Richter (bzw. die gleiche Richterin), der (bzw. die) schon Ihr Attest als nicht ausreichend angesehen hat.
Wenn Sie in der Einspruchsverhandlung nicht erscheinen, und keine ausreichende Entschuldigung haben, verlieren Sie endgültig. Mit Anwalt könnten Sie den Anwalt als Ihren Vertreter schicken, auch wenn Sie selbst nicht teilnehmen können. Wenn Sie schon 2x einen Termin aus gesundheitlichen Gründen verpasst haben, wäre das wohl ganz geschickt.
Wenn Sie in der Einspruchsverhandlung nicht erscheinen, deshalb verlieren, aber meinen, eine ausreichende Entschuldigung zu haben, bleibt nur die Berufung. Da brauchen Sie sowieso einen Anwalt.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126135 Beiträge, 40606x hilfreich)

Zitat (von rtd46):
Was ist denn so kompliziert daran selber einen Einspruch einzulegen ?

Wenn man Ahnung hat, ist das ganz einfach.

Ich habe die Befürchtung, das es hier an den notwendigen Kenntnissen mangelt.


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