Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte lassen Sie mich Ihre Meinung wissen.
Im Allgemeinen, ist die Verweigerung von Erkenntnis strafbar oder anderweitig belangbar?
Im speziellen die Verweigerung der Annahme von Postzustellungen, ob Einschreiben oder Postzustellungsurkunde. (Verweigerung auch in dem Sinne, das der Brief nach Einwurf ungeöffnet der Post zur verweigerten Annahme übergeben wird und diese den rücksendet)
Oder die Verweigerung des Hörens unter Zeugen durch Gerichtsvollzieher oder anderer Beamten. Zum Beispiel durch entfernen vom Ort oder durch zu halten der Ohren.
Ist es richtig, das die Kenntnisnahme vorrangig der Wirksamkeit von allen Rechtsgeschäften steht?
Ist es richtig, das Rechtsgeschäfte nicht wirksam ohne Erkenntnis werden können, da ansonsten der oder die Betroffenen sich nicht juristisch wehren können und das damit gegen die allgemeine Erklärung der Menschenrechte verstösst?
Ist es richtig, das mit der Verweigerung der Erkenntnis somit zivilrechtliche Verfahren nicht eröffnet werden können?
vielen Dank für Ihre Meinung im Voraus!
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Verweigerung der Erkenntnis
Wenn ich eine Postsendung (deren Einwurf durch Postzustellungsurkunde nachgewiesen werden kann) ungeöffnet zurücksende, kann ich nicht von "Unwissenheit" sprechen, da mir der Absender evtl. trotzdem bekannt ist.
Kennst Du das Sprichwort: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Strafbar sicher nicht, aber die Konsequenzen muss man trotzdem tragen.
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""Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.""
-- Editiert Hexlein456 am 11.10.2011 14:54
Juristisch betrachtet hat man dann Kenntnis über ein Schreiben, das man von einem bestimmten Adressaten erhalten hat.
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem man das Schreiben öffnet, hat man keine Kenntnis von dessen Inhalt. Sollte es sich um ein Rechtsgeschäft handeln (z.B. Kündigung, Klagezustellung, Rechnung), ist es erst dann wirksam, wenn davon Kenntnis genommen wird, also der Brief geöffnet und gelesen wird.(?)
Die Kernfrage lautet dann Wohl, ist man gezwungen Kenntnis vom Inhalt zu nehmen? Muss jeder seine Post öffnen und lesen?
Oder ist jeder insofern frei, die Kenntnisnahme vom Inhalt nicht zu nehmen und das Schreiben rück zu senden?
Wohl gemerkt kann natürlich der Empfänger eine Ahnung haben, aber letztlich keine Gewissheit.
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Ich kann nicht nachvollziehen, warum man sich weigern könnte, an sich adressierte Post nicht zu lesen und die Annahme zu verweigern.
Es könnte ja etwas sein (Rechnung,Klage, Mahnbescheid o.ä.) was mich bei Nichtreaktion in Schwierigkeiten bringen könnte. Darauf könnte ich persönlich verzichten.
Bezüglich einer Klage besteht dann jedenfalls auch die Möglichkeit, diese öffentlich zuzustellen (weil ich die Annahme des Briefes verweigert habe). Das heisst, die Klage wird am zuständigen AG ausgehängt und jeder kann sie lesen (was ja eigentlich nur für mich bestimmt war).
Auch Gerichtsvollzieher haben diese Möglichkeit....
Ich für mich würde mir das nicht antun.
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""Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.""
>>> Ich kann nicht nachvollziehen, warum man sich weigern könnte, an sich adressierte Post nicht zu lesen und die Annahme zu verweigern.
Das ist auch nicht nötig, es geht um Recht, nicht um Motive.
>>> Es könnte ja etwas sein (Rechnung,Klage, Mahnbescheid o.ä.) was mich bei Nichtreaktion in Schwierigkeiten bringen könnte. Darauf könnte ich persönlich verzichten.
Nun, das bringt dich insofern erst dann in Schwierigkeiten wenn das Gericht, die Klagende Partei oder andere nachweisen können, das dir deren Rechtsgeschäfte zugestellt wurden (zB. durch Rückschein oder Urkunde). Dann wird automatisch davon ausgegangen, das vom Inhalt, also dem Rechtsgeschäft Kenntnis genommen wurde.
In der Rechtsprechung sind die vollziehenden eines Rechtsgeschäft in der Beweispflicht, das alle Betroffenen Kenntnis vom Rechtsgeschäft haben.
Ansonsten könnten diese sich nicht juristisch Wehren und das verstösst gegen die Menschenrechte.
Aber was nun, wenn Betroffene den Gegenbeweis antreten, das Sie keine Kenntnis genommen haben? Ob mit Willen oder Unwillen?
(Weil im Urlaub, oder falsch zugestellt, oder verzogen, oder, oder, oder...)
Die Frage bleibt, darf man Kenntnis verweigern?
(Die Frage der Motivation mal hinten angestellt)
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Man darf fast alles, auch die Kenntnisnahme verweigern.
Man muss dann jedoch auch mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen leben.Ob die Unkenntnis nun auf Willens oder Unwillens basiert dürfte nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Andererseits wird mir dann der Inhalt des verweigerten Schreibens auf andere Art und Weise zur Kenntnis gebracht wo ich dann keine Möglichkeit habe zu sagen: Davon hatte ich keine Kenntnis.
Ist nur ein Zeitfaktor, ob ich heute oder erst in 2 Monaten zur Rechenschaft gezogen werde.
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""Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.""
Ich habe mich nun durch das Zivilrecht gewälzt und keine anderen Formen der Zustellund ausser des Einschreibens mit Rückschein, der Postzustellungsurkunde und der Ersatzzustellung per Amts wegen (also durch Gerichtsvollzieher oder andere Beamte) gefunden.
Bei Zivilklagen werden bis zur Zustellung die Klageschriften bei den Gerichten für den Beklagten hinterlegt. Auch diese Gerichte müssen den Beweis antreten, das der Beklagte Kenntnis der Klage hat. Ansonsten kann sich der Beklagte nicht juristisch wehren und das würde dann gegen die Menschenrechte verstossen.
Mir scheint es fast so, das niemand zur Kenntnis gezwungen werden kann. Durch keine staatliche Gewalt.
Es gibt noch nicht einmal Vorschriften, die einen Briefkasten oder ein Klingelschild vorschreiben oder bei nicht anbringen strafbar macht.
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quote:
Auch diese Gerichte müssen den Beweis antreten, das der Beklagte Kenntnis der Klage hat.
Nein. Wer meint, er müsse per Zustellungsurkunde zugestellte Briefe nicht öffnen, der hat ziemlich gelitten.
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) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34
[36]; BGH, VersR 1971, 262
[263]; BGHZ 67, 271
[278] = NJW 1977, 194
= LM § 132 BGB Nr. 3
; BGH, NJW 1983, 929
[930] = LM § 346 BGB Nr. 10
; BAG, NJW 1987, 1508
L = DB 1986, 2336
). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34
[36]; BGH, VersR 1971, 262
[263]).
BGH 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 26.11.1997
Aktenzeichen: VIII ZR 22/97
Dokumenttyp: Urteil
OLG Köln 19. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 20.12.1991
Aktenzeichen: 19 U 107/91
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Norm: § 130 BGB
Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden : Zugangsvereitelung durch den Empfänger
Orientierungssatz
1. Bei einer unberechtigten Annahmeverweigerung geht eine Willenserklärung zum Zeitpunkt des Angebots zur Aushändigung zu. Gleiches gilt, wenn der Empfänger eine Einschreibsendung nicht abholt, obwohl ihm dies möglich wäre.
2. Der Empfänger kann sich nicht darauf berufen, eine Vielzahl von Postsendungen seien nie in seinen Briefkasten gelangt, sondern häufiger in anderen Briefkästen gelandet. Wer mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechnen muß, muß durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, daß ihn die zu erwartenden Erklärungen auch erreichen.
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Ah, sehr gut! Das schafft Klarheit bei bereits bestehenden Vertragsbeziehungen!
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quote:
Ist es richtig, das mit der Verweigerung der Erkenntnis somit zivilrechtliche Verfahren nicht eröffnet werden können?
Nein.
Im übrigen verstößt es nicht gegen die Menschenrechte, wenn du vorsätzlich von deinen Rechten keinen Gebrauch machst.
Kleine Übungsaufgabe: kann sich ein Blinder mit der Erwiderung "ich konnte das Schreiben nicht lesen" von straf- oder zivilrechtlichen Folgen exkulpieren?
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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen.
>>> Nein.
[...]
Interessante Behauptung, treten Sie bitte die Begründung und den Beweis an!
>>> Kleine Übungsaufgabe: kann sich ein Blinder mit der Erwiderung "ich konnte das Schreiben nicht lesen" von straf- oder zivilrechtlichen Folgen exkulpieren?
Von strafrechtlichen nicht. Da wird er jedoch durch die Unschuldsvermutung geschützt, bis zu dem Punkt bis ihm eine Straftat durch faires Tribunal (in DE, Gerichtsverfahren) bewiesen werden kann.
Zum Zeitpunkt, an dem ihm der Brief vorgelesen wird, erlangt der Blinde davon Kenntnis. Ab diesem Zeitpunkt richten sich dann auch alle Fristen.
Glücklich der, der nur klingonisch spricht! :D
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quote:
treten Sie bitte die Begründung und den Beweis an
Begründung:
Sonst könnte sich jeder außerhalb unseres Rechtssystems stellen, indem er einfach keine Schreiben mehr liest und behauptet, das dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Gehörst du zu den "sovereign citizens " oder "freemen on the land "?
Beweis:
Gesetz und Rechtsprechung sprechen nur von Zustellung (lies: Möglichkeit (!) der Kenntnisnahme) als maßgeblich, nicht von tatsächlicher Kenntnisnahme.
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quote:
Es gibt noch nicht einmal Vorschriften, die einen Briefkasten oder ein Klingelschild vorschreiben oder bei nicht anbringen strafbar macht.
Strafbar macht man sich nicht, aber es ist eine Ordnungswidrigkeit, Briefkasten und Klingel nicht oder falsch zu beschriften.
Lebt der "Kenntnisverweigerer" zur Miete, kann man seinem Vermieter dadurch Ungemach bereiten.
Der wird schon darauf achten, dass weiterhin alles seine Ordnung hat.
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"Lukas 7,23"
quote:
Zum Zeitpunkt, an dem ihm der Brief vorgelesen wird, erlangt der Blinde davon Kenntnis. Ab diesem Zeitpunkt richten sich dann auch alle Fristen.
Das ist so pauschal falsch. Denn dann würde keine Frist loslaufen, wenn der Blinde sich einfach weigert, sich etwas vorlesen zu lassen.
Wie schon gesagt, mit deinem Zustellungsverweigerungs-Ideenwust kommst du in der realen Welt nicht weit. Du bist nicht "schlauer" als alle anderen Leute, die nur "zu dumm" oder "zu unwissend" sind, sich auf diese "perfekte Idee" zu berufen.
quote:
Glücklich der, der nur klingonisch spricht!
Nö. Die Amts- und Gerichtssprache ist Deutsch.
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Wie gesagt liebe Antwortende, Ich würde mich über Beweise in Form von Gesetzen und Urteilen der Rechtsprechung sehr freuen.
Andernfalls stellen Ihre Beiträge wiederum für mich Behauptungen und Meinungen dar.
Vielen Dank für Ihr Engagement im Voraus!
-- Editiert fb266694-62 am 12.10.2011 15:28
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quote:
410 StPO - Einspruch des Angeklagten
Strafprozeßordnung
Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen
usw...usw
Nicht, dass jetzt die Behauptung kommt, erst nach öffnen des Briefumschlages, Herausnehmen und Lesen des Inhalts sei eine Zustellung erfolgt....
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quote:<hr size=1 noshade>§ 189 ZPO Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
<hr size=1 noshade>
Was zur Folge hat, das der Versender in der Beweispflicht ist, das eine Zustellung auch vom Empfänger empfangen wurde.
Auch Interessant dürfte dazu dies sein. Ganz Unten unter Zustellmängel und Heilung.
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""
Ja, das denke Ich damit auch.
Vielleicht off-topic:
Wobei ich mich Frage ob § 185 ZPO
nicht gegen Artikel 10 der universell deklarierten allgemeinen Menschenrechte, wozu sich Artikel 1 GG Absatz 2
bindet, verstösst.
Danach ist es jedem Menschen unveräusserliches Recht durch ein faires Gerichtsverfahren gegen all ihm betreffendes Recht und solcher Geschäfte zu klagen.
Was aber bei § 185 ZPO
nicht zutrifft, da der Betroffene keine Kenntnis davon hat, das er sich verteidigen könnte und sich desshalb folglich nicht verteidigt oder verteidigen kann.
Ich glaube das ist dann ein Verstoss gegen die Menschenrechte.
Terminus "glaube", weil ich mir nicht sicher bin, ob aus Artikel 10 der Menschenrechte eine Kenntniserfordernis resultiert. Aber notwendig zur Erfüllung dieses Menschenrecht durch einen Rechtstaat wäre es schon, also müsste Artikel 1 GG
zwangsläufig § 185 ZPO
brechen.
Wie seht Ihr das?
quote:<hr size=1 noshade>
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
<hr size=1 noshade>
Quelle: http://de.wikisource.org/wiki/Allgemeine_Erkl%C3%A4rung_der_Menschenrechte
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>>> Warum sollte da irgdendwas gegen Menschenrechte verstossen? Er hat ja nach wie vor das Recht auf ein faires Verfahren.
Hat der Betroffene, ja. Wenn er aus Unkenntis über Fristen sich nicht verteidigen kann, würde ich sagen verstösst das gegen Artikel 10 der Menschenrechte.
Egal ob die Umstände der Unkenntnis selbst verschuldet sind oder nicht. Das spielt für unveräusserliche Rechte keine Rolle.
>>> Die Situation, dass es zu einer öffentlichen Zustellung kommt, ist ja im Regelfall selbst verschuldet. Sei es eben, dass man die anderen Zustellungsmöglichkeiten irgendwie boykottiert, dass man sich ins Ausland entzieht oder sonstwas. Wobei diese Verhaltensweise ja schon deutlich zeigt, dass er nicht seine Rechte wahrnehmen, sondern sich einem Verfahren komplett entziehen will.
Wir leben in einem Rechtsstaat der sich auch auf Artikel 11 Absatz 1 der Menschenrechte durch Artikel 1 GG Absatz 2 stützt;
quote:
Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
Wie sie behaupten, wäre das kein gutes Verhalten, da haben Sie vielleicht recht. Aber, wo ist das strafbar laut geltendem Recht? Sie vorverurteilen da etwas. Es gilt die Unschuldvermutung. Die deutsche Strafprozessordnung baut auf diesem Menschenrecht auf.
Erkenntnisentzug ist keine strafbare Handlung. (oder?)
Ein Kollege hat vorhins darauf verwiesen, das es mit dem Wissen durch einer bestehenden Vertragsbeziehung durch die Rechtsprechung als unrechtmässig gilt. (Fast schon Betrug.)
Jedoch für andere Rechte und Geschäfte, deren keine Willensbekundung vorausgeht, sehe ich keine Rechtsprechung (bisher).
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quote:?
… ist die Verweigerung von Erkenntnis strafbar oder anderweitig belangbar
Die Weigerung, irgendeine rechtserhebliche Erklärung zur Kenntnis zu nehmen, ist nicht strafbar.
Derjenige, der sich weigert, eine rechtserhebliche Erklärung zur Kenntnis zu nehmen, muss sich aber so behandeln lassen, als habe er Kenntnis genommen – mit ggf. entsprechenden negativen Konsequenzen. Daher kann man z.B. durch ungeöffnetes Wegwerfen von Strafzetteln, Kündigungsschreiben, Mahnbescheiden etc. deren negative Folgen nicht verhindern.
Bei kleinen Kindern sagt man zu diesem Prinzip: „Wer nicht hören will muss fühlen." Juristisch (und auch im Allgemeinen) nennt man das „widersprüchliches Verhalten".
Der „Trick" beim Wegwerfen von Strafzetteln, Kündigungen etc. liegt allein darin, dass der Versender im Streitfall nachweisen muss, dass der Adressat vom Inhalt der Erklärung hätte Kenntnis nehmen können. Wenn der Empfänger aber einfach frech behauptet, er habe den Brief nie bekommen, dann hat der Versender unter umständen ein Nachweisproblem. So etwas passiert dem Versender allerdings nur einmal, weil er bei nächsten Mal eine Zustellform wählen wird, bei welcher der Zugang nachgewiesen werden kann.
quote:
… und das verstösst gegen die Menschenrechte.
Mit Menschenrechten hat das gar nichts zu tun. Der Betroffene hätte ja sich ja einfach nur nicht weigern müssen, entsprechende Erklärungen zur Kenntnis zu nehmen. Die ganze Menschenrechtsdiskussion ist daher obsolet.
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""
quote:
Egal ob die Umstände der Unkenntnis selbst verschuldet sind oder nicht. Das spielt für unveräusserliche Rechte keine Rolle.
Dann frage ich mich allerdings, wie deine Definition von "faires Verfahren" ist.
Das Verfahren ist durchaus fair, wenn Nachteile lediglich daraus resultieren, daß der Betroffene sich der Ausübung seiner Rechte böswillig verweigert, um dann wiederum zu behaupten, er habe seine Rechte nicht wahrnehmen können.
Um es mal ganz deutlich zu sagen: weder GG noch EMRK liefern dir einen Freibrief, dich außerhalb des Rechts zu stellen. So.
Im Gegenteil ist es schon gehörige Chuzpe, zwei Rechtsdokumente, für deren Erkämpfung viele Menschen sterben mußten, dazu mißbrauchen zu wollen, ihren Sinn quasi auf den Kopf zu stellen.
Man beachte, daß es in jedem Verfahren zwei Seiten gibt; wenn sich jemand mit deiner Argumentation dem Verfahren entziehen könnte, wäre es für die andere Seite (das Opfer einer Straftat, derer du angeklagt bist; der Kläger in einem Zivilverfahren, in dem du Beklagter bist) kein faires Verfahren mehr.
quote:
Auch Interessant dürfte dazu dies sein. Ganz Unten unter Zustellmängel und Heilung.
Ja, vor allem dieses Zitat solltest du beachten:
"Da die Zustellung primär der Sicherung der Information des Adressaten dient, soll es dem Adressaten verwehrt sein, sich auf einen Mangel im Zustellvorgang zu berufen, wenn der Zustellzweck tatsächlich erreicht ist. "
Ob der Adressat dann die Information wirklich zur Kenntnis nimmt, ist allein seiner Risikosphäre zugeordnet.
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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen.
>>> Ausübung seiner Rechte böswillig verweigert, um dann wiederum zu behaupten, er habe seine Rechte nicht wahrnehmen können.
Ein unveräusserliches Menschenrecht ist durch keinen Willen böswillig verweigerbar. Der Terminus ist selbstredend.
>>> Um es mal ganz deutlich zu sagen: weder GG noch EMRK liefern dir einen Freibrief, dich außerhalb des Rechts zu stellen. So.
Bitte bleiben Sie sachlich. Die Anrede sollte eher Uns sein, da diese Rechte Uns Alle betreffen.
Es obliegt dem Rechtsstaat in der Gesetzgebung, die Menschenrechte sicher zu stellen. § 185 ZPO
verstösst dagegen, in dem es möglich ist, das ohne die Möglichkeit der juristischen Verteidigung gegen Menschen vorgegangen wird.
Meines Erachtens sollte die Verweigerung der Kenntnisnahme unter Strafe gestellt werden. (Was dann im Sinne der Unschuldsvermutung nachgewiesen werden muss)
Und § 185 ZPO
ist zu streichen.
Wo ein Staat gegen Menschen rechtstaatliche Gewalt zulässt, gegen die diese sich nicht verteidigen können, verstösst dieser gegen das Menschenrecht der obligatorischen juristischen Verteidigungsmöglichkeit.
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Langsam kann ich nicht mehr nachvollziehen, was der/die TE eigentlich will.
Die Annahme von Post wissentlich der evtl. entstehenden Folgen verweigern und dann lamentieren, er/sie konnte sich nicht verteidigen und auf "Verstoß gegen die Menschenrechte" plädieren????
Sorry..... das hat nichts mehr mit gesundem Menschenverstand zu tun.
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""Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.""
quote:
Es obliegt dem Rechtsstaat in der Gesetzgebung, die Menschenrechte sicher zu stellen.
Richtig! Bezüglich der hier geführten Diskussion kommt der Staat der Verpflichtung, ein faires Verfahren zu ermöglichen, dadurch nach, dass er dem Betroffenen die Möglichkeit einräumt, von z.B. einem Schriftstück, einer Rechtsbehelfsbelehrung etc. Kenntnis zu nehmen.
Nimmt der Betroffene die Möglichkeit nicht war, weil er entsprechend Schreiben ungeöffnet wegwirft, sich bei Erklärungen die Ohren zuhält oder ähnlichen Blödsinn macht, kann er sich doch nicht hinterher darauf berufen, er habe von seinen Rechten nichts gewusst.
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Meines Erachtens sollte die Verweigerung der Kenntnisnahme unter Strafe gestellt werden.
Florian3011 hat vollkommen Recht, wenn er dies für totalen Quatsch hält. Der Staat muss seine Bürger nicht mit Strafen zur Kenntnisnahe von Strafzetteln, Mahnbescheiden, Gerichtsurteilen etc. zwingen. Wer keine sich weigert, der muss eben die Folgen seiner Weigerung tragen – dass ist die angemessene „Strafe" für die Weigerung.
Bei Ihrer Vorschlag - den man nicht Ernst nehmen kann – stellt sich ohnehin sofort die Frage: Was geschieht in Fällen, in sich der Betroffene der Erkenntnis verweigert dass es strafbar ist, sich der Erkenntnis zu verweigern?
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quote:<hr size=1 noshade>Mir scheint es fast so, das niemand zur Kenntnis gezwungen werden kann. Durch keine staatliche Gewalt. <hr size=1 noshade>
Korrekt.
Zumindest nicht direkt.
Wer ein bisschen gesunden Menschenverstand hat, wird indirekt dazu gezwungen, da er mögliche negative Folgen befürchten muss.
Und bei Frauen kommt der Zwang durch die natürliche Neugierde ...
quote:<hr size=1 noshade>Es gibt noch nicht einmal Vorschriften, die einen Briefkasten oder ein Klingelschild vorschreiben oder bei nicht anbringen strafbar macht. <hr size=1 noshade>
Stimmt.
Ich habe das Recht weitestgehend anonym zu wohnen.
Weder straf- noch zivilrechtlich ist es zu ahnden, wenn ich weder Briefkasten und/oder ein Klingelschild habe. Genausoweinig ist es zu ahnden wenn ich weder Briefkasten und/oder Klingelschild beschrifte.
quote:<hr size=1 noshade>Strafbar macht man sich nicht, aber es ist eine Ordnungswidrigkeit, Briefkasten und Klingel nicht oder falsch zu beschriften. <hr size=1 noshade>
Das ist schlichter Blödsinn.
Gegebeweis wird gerne gesehen (bitte mit Angabe rechtlich haltbarer Quellen).
Einzig die Falschbeschriftung könnte rechtlich relevant sein, wenn sie z.B. das Ziel eines Betruges hätten bzw. dem Verschu/der Vorbereitung eines solchen dienen würden.
quote:<hr size=1 noshade>Was aber bei § 185 ZPO nicht zutrifft, da der Betroffene keine Kenntnis davon hat, das er sich verteidigen könnte und sich desshalb folglich nicht verteidigt oder verteidigen kann. <hr size=1 noshade>
Eine Öffentliche Zustellung kommt aber nur zusstande durch Umstände die in der Spähre des Empfangenden liegen.
Da er diese Situation also selbst verursacht hat, würde ein sich Berufen auf eventuell geltende Menschenrechtsverletzungen nicht zielführend sein.
quote:<hr size=1 noshade>Wo ein Staat gegen Menschen rechtstaatliche Gewalt zulässt, gegen die diese sich nicht verteidigen können, verstösst dieser gegen das Menschenrecht der obligatorischen juristischen Verteidigungsmöglichkeit. <hr size=1 noshade>
Falsch, denn man kann sich verteidigen. Das man die Möglichkeit nicht warnehmen möchte (hier durch verweigerung der Zustellung) ist eine durch die Menschenrechte gedeckte Möglichkeit.
Das bedeutet also das der Interpretation des TE nach Teile der Menschenrechte gegen die Menschenrechte vestoßen würde ...
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