Hallo,
alles was ich im Netz zu dieser Frage finde, ist das es wohl doch Gründe gibt die eine verwirkung des Wohnrechtes rechtfertigen.
Was ich jedoch nicht dazu finde sind die möglichen Gründe ?
Der Beispielfall :
Tochter übernimmt das Haus der Eltern zum Kaufpreis von 110.000 DM
Im Grundbuch wird wie lt Notarvertrag ein Wohnrecht für die Eltern eingetragen.
Die Tochter saniert und renoviert das komplette Haus, inkl der Wohnung der Eltern.
( Heutiger Wert der Immobilie 200.000€ )
Die Eltern machen eine große Erbschaft und versuchen von dem Tag an der Tochter das Haus wieder abzujagen.
Die Eltern erstatten unteranderem eine Flut von unhaltbaren Anzeigen gegen die Tochter, darunter auch schwerwiegende wie zB Bedrohung Diebstahl an den Eltern
Das Zusammenleben ist durch das Verhalten der Eltern komplett unmöglich geworden.
- Kann das Wohnrecht wegen verwirkung angefochten werden ?
- Wenn die Tochter aus ihrem eigenen Haus auszieht, müssen die Eltern ihr einen Schadensersatz bezahlen ?
Wenn bewiesen ist, dass die Eltern ihr das Leben zur Hölle gemacht haben ?
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-- Editiert Gabi77123 am 15.09.2014 12:35
-- Editiert Gabi77123 am 15.09.2014 12:38
Verwirkung Wohnrecht ?
15. September 2014
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Frage vom 15. September 2014 | 12:34
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwirkung Wohnrecht ?
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#1
Antwort vom 16. September 2014 | 15:35
Von
Status: Lehrling (1504 Beiträge, 1225x hilfreich)
quote:
Wenn bewiesen ist, dass die Eltern ihr das Leben zur Hölle gemacht haben ?
Ist das denn bewiesen? Nur weil eine Strafanzeige nicht zur Verurteilung führte, heißt ja nicht, daß die Anzeige nicht berechtigt war (sondern nur, daß die mutmaßliche Tat nicht bewiesen werden konnte).
quote:
Kann das Wohnrecht wegen verwirkung angefochten werden ?
Hier wäre "Verwirkung" schon mal das falsche Wort, denn dazu bedarf es zwingend eines Zeitmomentes (also daß die Eltern das Wohnrecht lange Zeit nicht in Anspruch genommen haben).
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#2
Antwort vom 17. September 2014 | 22:37
Von
Status: Unbeschreiblich (119361 Beiträge, 39714x hilfreich)
Da das Wohnrecht ja offenbar noch wargenommen wird, kann es nicht verwirkt sein.
Zu prüfen wäre hier, ob das Wohnrecht nicht wegen Unzumutbarkeit eventuell aufgehoben werden könnte.
Dazu ist aber eine sorgfältige Prüfung aller Details von Nöten um eine Erfolgsaussicht einschätzen zu können.
Das wird nur ein Anwalt leisten können.
quote:<hr size=1 noshade>Die Eltern erstatten unteranderem eine Flut von unhaltbaren Anzeigen gegen die Tochter, <hr size=1 noshade>
Soll bedeuten, das die Tochter Gegenanzeige wegen ungerechtfertigte Beschuldigung / Falsche Verdächtigung gestellt hat und es seitens des Gerichtes diesbezüglich auch Konsequenzen gab?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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#3
Antwort vom 18. September 2014 | 16:54
Von
Status: Lehrling (1504 Beiträge, 1225x hilfreich)
quote:
Soll bedeuten, das die Tochter Gegenanzeige wegen ungerechtfertigte Beschuldigung / Falsche Verdächtigung gestellt hat
Muß doch gar nicht. Wenn jemand einen Straftatsvorwurf erkennbar bewußt falsch erhoben hat, wird der StA schon von Amts wegen tätig, sowas mag der gar nicht.
Schon deswegen sind die ganzen "Gegenanzeigen" vollkommen sinnfrei, egal ob sie berechtigt sind oder nicht.
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