Videoüberwachung Grundstück Außenbereich

15. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
go620574-42
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Videoüberwachung Grundstück Außenbereich

Hallo, wie verhält es sich allgemein mit Überwachungskameras? Habe gelesen, dass diese nicht auf fremde Grundstücke gerichtet werden dürfen. Selbst Attrappen dürften wohl nicht in Richtung des Nachbarhauses gerichtet werden, da es schon ausreicht, wenn der Nachbar das Gefühl von Überwachung bekommt.

Dies ist vermutlich mit Datenschutz und Schutz des höchstpersönlichen Bereichs argumentiert? Weil niemand gerne in seinem eigenen Garten gefilmt wird.

Ist dies auch auf Wiesen, Felder und Äcker im Außenbereich anzuwenden? Zum Beispiel habe ich eine Gerätehütte auf einer Wiese außerhalb einer Siedlung. Da habe ich vor dem Eingang eine Wildkamera die nur den Bereich vor der Hütte überwacht. Keinerlei fremdes Grundstück mit drauf, obwohl es nur unbebaute Obstbaumwiesen sind. Die Kamera dürfte also unproblematisch sein.

Nun macht sich aber eine unbekannte Person öfters an einer Umzäunung zu schaffen, die für ein paar Ziegen gedacht ist. Die unbekannte Person verbiegt ihn und zerschneidet den mobilen Weidezaun mit einem Seitenschneider. Gerne würde ich eine Kamera gen Zaun richten, allerdings wäre dahinter dann automatisch fremdes Land zu sehen. Auf dem Grundstück ist nichts außer Gras und Bäume. Ist das in dem Fall erlaubt oder nicht?

Zur Veranschaulichung der fiktiven Umstände
https://i.ibb.co/YRzpH2K/wiese.png

-- Editiert von User am 15. Februar 2023 14:12

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von go620574-42):
Habe gelesen, dass diese nicht auf fremde Grundstücke gerichtet werden dürfen

Das ist schlicht falsch - man benötigt dafür aber die entsprechende Erlaubnis.



Zitat (von go620574-42):
Ist dies auch auf Wiesen, Felder und Äcker im Außenbereich anzuwenden?

Ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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