Vollacht Veräußerung Immobilie

16. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Joseline1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollacht Veräußerung Immobilie

Die Schwiegernutter ist seit 4 Jahren dement.

Der Schwiegervater ist im Besitz einer seit 2012 verfassten Vollmacht.

Um in eine seniorengerechte Wohnung zu ziehen, muss das Haus verkauft werden, dessen alleinige Besitzerin die Schwiegermutter ist.

Um den Kauf abwickeln zu können, hat der Schwiegervater beim zuständigen Gericht eine Betreuung beantragt.

Zur Antwort bekam er, dass aufgrund des Alters der Vollmach,t eine derzeitge Betreuung nicht vönnöten sei.

Man würde den Vorgang für die Dauer eines Jahres ruhen lassen, könnte aber jederzeit das Verfahren in Gang setzen, sofern dann nötig.

Der Notar, der den Verkauf abwickeln soll, erklärt sich nicht bereit, den Verkauf zu beurkunden.

Was kann der Schwiegervater denn machen, mehr als eine Betreuung zu beantragen , kann er doch nicht.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Joseline1):
Der Schwiegervater ist im Besitz einer seit 2012 verfassten Vollmacht.

Und welchen Umfang genau bezüglich Immobilenangelegenheiten findet sich dort?
Ist die Vollmacht notariell beglaubigt?



Zitat (von Joseline1):
Der Notar, der den Verkauf abwickeln soll, erklärt sich nicht bereit, den Verkauf zu beurkunden.

Mit welcher Begründung genau?




-- Editiert von Harry van Sell am 16.02.2020 19:09

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Joseline1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, die Vollmacht ist nicht notariell beglaubigt.
Immobilienangelegenheiten sind in der Vollmacht nicht explizit angegeben.

Deswegen ja unsere "Verzweiflung", der Notar wurde vom potentiellen Käufer bestimmt und bat darum, eine Betreuung offiziell in die Wege zu leiten.

Die Antwort der Rechtspflegerin bei Gericht, habe ich ja bereits in meiner Frage aufgeführt.

-- Editiert von Joseline1 am 16.02.2020 19:17

-- Editiert von Joseline1 am 16.02.2020 19:18

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Joseline1):
Nein, die Vollmacht ist nicht notariell beglaubigt.
Immobilienangelegenheiten sind in der Vollmacht nicht explizit angegeben.

Bedeutet die Vollmacht gilt nicht für Immobilienangelegenheiten.



Dann ist aber eigentlich keine Betreuung notwendig, sondern nur die gerichtliche Erlaubnis zur Veräußerung der Immobilie.

Also nochmals vorsprechen, entsprechend beantragen. Eventuell lässt man das einen Anwalt machen wenn die Rechtspflegerin wieder ablehnt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Joseline1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, so werden wir es machen!

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Joseline1):
Dann ist aber eigentlich keine Betreuung notwendig, sondern nur die gerichtliche Erlaubnis zur Veräußerung der Immobilie.

Da es hier keine ausreichende Vollmacht (notariell beglaubigt) gibt, muss eine Betreuung beantragt werden.
Zitat:
Der Notar, der den Verkauf abwickeln soll, erklärt sich nicht bereit, den Verkauf zu beurkunden.

Der Verkauf kann so nicht beurkundet werden.

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Joseline1):
Zur Antwort bekam er, dass aufgrund des Alters der Vollmach,t eine derzeitge Betreuung nicht vönnöten sei.


Warum läßt der Schwiegervater sich nicht zum Betreuer bestellen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Warum läßt der Schwiegervater sich nicht zum Betreuer bestellen?

Es wurde ihm verweigert:
Zitat (von Joseline1):
Zur Antwort bekam er, dass aufgrund des Alters der Vollmach,t eine derzeitge Betreuung nicht vönnöten sei.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Ist dem Amtsgericht denn auch bekannt, dass die Vollmacht für das beabsichtigte Geschäft nicht ausreicht?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Ist dem Amtsgericht denn auch bekannt, dass die Vollmacht für das beabsichtigte Geschäft nicht ausreicht?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es wurde ihm verweigert:


Betreuung ist doch kein Synonym für "Bevollmächtigter". Ein Betreuer kann komplett im Interesse/Namen des Betreuten handeln, insbesondere selber Vollmachten ausstellen (während z.B. Banken nach meiner Erfahrung bei Untervollmachten abblocken).
Außerdem könnte es drölfundneunzig Bevollmächtigte geben, der Betreuer aber dürfte z.B. alle diese Vollmachten widerrufen etc.
Bevollmächtigt kann auch Tante Trude in Buxtehude sein, die weder Zeit noch Lust hat, sich um die Angelegenheiten der alten Dame zu kümmern.
Etc.

Da war im Amt nur jemand stur oder faul, da muß man halt noch mal ran.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 18.02.2020 09:34

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#11
 Von 
Joseline1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Haben uns nun für folgenden Weg entschieden;
Nach dem Umzug der Schwiegereltern, wird der Schwiegervater am hiesigen Amtsgericht eine Teilbetreuung zwecks Veräußerung der Immobilie beantragen.
Für alles andere besitzt er bereits eine umfassende Vollmacht.
Da er das Haus weder im Familienkreis verkauft, noch irgendein Wohn- bzw. NIesbrauchrecht besteht, wird das auch keine Probleme geben.
Das hat hier die Rechtspflegrin heut so telefonisch gesagt, nachdem sie Rücksprache mit dem zuständigen Richter gehalten hatte.
Die Sachbearbeiterin am derzeitigen Wohnort der Schwiegereltern hat zuvor am Telefon auch wieder solchen Nonsens (Soll er doch verkaufen) von sich gegeben, dass wir dort gar nichts mehr machen wollen.

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#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Joseline1):
Teilbetreuung


Habe ich noch nicht von gehört, aber gut, wenn das geht...

Zitat (von Joseline1):
Für alles andere besitzt er bereits eine umfassende Vollmacht.


Wird nur lustig, wenn die demente alte Dame noch weitere Vollmachten ausstellt, womöglich rückdatiert.

Ich würde bei Demenz *immer* eine ("Voll"-)Betreuung empfehlen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Joseline1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Vollbetreuung ist laut Richter am hiesigen Amtsgericht nicht vonnöten, da dort bereits die umfangreiche Vollmacht vorgestellt ist. Wir richten uns nach dem, was der zuständige Richter sagt. Und weitere Vollmachten existieren nicht und werden mit Sicherheit auch nicht erteilt. Und rückdatierte schon mal gar nicht. Und irgendwann ist dann aber auch Mal gut. Was der Richter, denn er wird die Anhörung machen und auch entscheiden, meint ist für uns bindend.

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#14
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn es eine ausreichende Vollmacht gibt, darf keine Betreuung für die durch Vollmacht abgedeckten Teile angeordnet werden. Der von dem neuen Gericht vorgeschlagene Weg ist genau richtig.
Und bevvor man so locker eine volle Betreuung empfiehlt: eine Betreuung kostet Geld und der Betreuer steht unter Aufsicht des Gerichts. Braucht man auch nicht wirklich als Ehemann.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Und bevvor man so locker eine volle Betreuung empfiehlt: eine Betreuung kostet Geld


Nicht, wenn ein Familienangehöriger als Betreuer bestellt wird.

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