Hallo zusammen,
ich habe ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei erhalten. Die sachbearbeitende Anwältin gibt an, die rechtlichen Interesse Ihrer Mandantin zu vertreten, dokumentiert durch eine entsprechende Vollmacht. In dem Schreiben wird eine fristlose Kündigung einer Dienstleistung ausgesprochen.
Das Schreiben wurde allerdings nicht von der angegebenen Rechtsanwältin unterschrieben, sondern von der Mandantin der Rechtsanwältin und das auf dem Briefkopf einer Anwaltskanzlei.
Das kommt mir sehr merkwürdig vor. Daher meine Fragen: Ist das zulässig? Bzw. gegen welche Gesetze (o. Rechtsgrundlagen) wird hier verstoßen?
Herzlichen Dank
Tom Thomas
Vollmacht, Anwaltsbriefkopf, Unterschrift
8. Januar 2016
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Frage vom 8. Januar 2016 | 00:39
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollmacht, Anwaltsbriefkopf, Unterschrift
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#1
Antwort vom 8. Januar 2016 | 08:08
Von
Status: Richter (8296 Beiträge, 3710x hilfreich)
Die Mandantin hat das Anschreiben der RAin unterschrieben? Dann setzten Sie sich doch mal mit der Kanzlei in Verbindung.
#2
Antwort vom 8. Januar 2016 | 10:21
Von
Status: Schüler (437 Beiträge, 329x hilfreich)
Noch mal zum Verständnis: die Originalunterschrift der Mandantin steht auf dem Anschreiben der Rechtsanwältin? Oder doch unter dem Vollmachtsformular, aber im Original? Letzteres wäre in Ordnung so, bei einer Kündigung sogar notwendig.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 8. Januar 2016 | 12:39
Von
Status: Lehrling (1651 Beiträge, 1042x hilfreich)
Zitat:Ist das zulässig?
Klar. Die Willenserklärung "Kündigung" ist doch eindeutig. Die kann sowohl der Kunde als auch (dank Vollmacht) dessen RA unterschreiben. Da kommst du als Empfänger nicht mit irgendwelchen "Formfehlern" heraus (das wäre nur dann der Fall, wenn der RA keine Vollmacht mitgeschickt hätte *und* das Schreiben von ihm unterschrieben wäre).
Zitat:Bzw. gegen welche Gesetze (o. Rechtsgrundlagen) wird hier verstoßen?
Gegen gar keine.
Grundsätzlich ist es dem Anwalt auch standesrechtlich weder verboten, dem Mandanten zu erlauben, Schriftsätze zu verfassen, noch, letzteren diese unterschreiben zu lassen. Es besteht auch keine Verpflichtung für den Anwalt, Schreiben zu unterschreiben und ebensowenig eine Pflicht, keine vom Mandanten ge- und/oder unterschriebenen Schriftstücke mit dem Anwaltsbriefkopf herauszuschicken.
Oder unterstellst du, der Kunde habe verbotenerweise den Brief mit dem Briefkopf des Anwalts ohne dessen Wissen und/oder Genehmigung verschickt? Wer weiß, könnte sein, das wäre aber wohl nicht mal Urkundenfälschung; ist aber auch für dich irrelevant, das hätte auf die Wirksamkeit der Kündigung keine Auswirkung.
-- Editiert von TheSilence am 08.01.2016 12:39
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