Geehrte Community,
Vorgeschichte: Ein Unternehmen besitzt mehrere Mail-Adressen bei verschiedenen Anbietern. Viele dieser Mail-Adressen werden nicht mehr genutzt und leiten auf einem allgemeinen Support weiter.
Der Empfänger dieser Weiterleitungen (Support) ist ein externer Dienstleister und nicht Bestandteil des Unternehmens. Dieser Dienstleister leitet eindeutige Nachrichten an das Unternehmen weiter.
Weniger eindeutige Nachrichten (Mails von bisher unbekannten Lieferanten etc.) werden vom Dienstleister eigenständig bearbeitet. Der Dienstleister fordert dann u. a. dazu auf, einen Einwilligungsnachweis zur Zusendung von Werbung oder einen auf die Kontaktaufnahme basierenden Vertrag vorzuweisen.
Benötigt der Dienstleister von dem beauftragen Unternehmen dafür eine Vollmacht (ggf. Spezialvollmacht) und wenn ja, muss er diese bei eigenständiger Beantwortung der Nachrichten vorzeigen oder kann er auch ohne Vollmacht die obige Interessenvertretung durchführen.
Ich hoffe, ich habe mich deutlich ausgedrückt und das richtige Forum dafür gewählt.
Vielen Dank für etwaige Antworten.
-- Editiert Matthias Lehmann am 07.08.2012 15:42
Vollmacht notwendig?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



quote:
Weniger eindeutige Nachrichten (Mails von bisher unbekannten Lieferanten etc.) werden vom Dienstleister eigenständig bearbeitet.
Wie kommt es dazu? Das wurde doch sicherlich vertraglich geregelt?
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Korrekt. Mit dem Dienstleister wurde ein Vertrag geschlossen, der obige Tätigkeitsberechtigungen beinhaltet.
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Dann hat der Dienstleister doch die Vollmacht schon aufgrund des Vertrages. Er muss ja aufgrund vertraglicher Verpflichtung so handeln, sonst verstieße er gegen den Vertrag.
Vollmachten müssen im Übrigen grundsätzlich nicht schriftlich erteilt werden. Wenn also jemand Zweifel daran hat, ob der Dienstleister das, was er da macht, tatsächlich darf, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann den Dienstleister um einen Nachweis bitten. Wenn der den Vertrag nicht vorzeigen will und nur sagt, dass er berechtigt handelt (was man ja nicht glauben muss), kann er sich an das Unternehmen wenden und dort nachfragen, ob der Dienstleister das darf.
Der Dienstleister wiederum wird vermutlich darauf hinweisen, dass er für das Unternehmen antwortet (im Sinne von "...hat mich Unternehmen Y mit der Beantwortung Ihrer ANfrage vom ... beauftragt...), denn sonst würden sich die Anfragenden wundern, wieso sie von dem Dienstleister X eine Antwort bekommen, nachdem sie an Unternehmen Y geschrieben haben.
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quote:
Benötigt der Dienstleister von dem beauftragen Unternehmen dafür eine Vollmacht (ggf. Spezialvollmacht)
Diese ergibt sich aus der Vertraglichen Vereinbarung.
quote:
und wenn ja, muss er diese bei eigenständiger Beantwortung der Nachrichten vorzeigen
Nein, nur auf verlangen
quote:
oder kann er auch ohne Vollmacht die obige Interessenvertretung durchführen.
Es ist keine seperate Vollmacht notwendig.
Ob es Sinn macht sich eine für dne Fall der Fälle vorrätig zu halten - man müsste schauen, wie oft eine solche verlangt würde und ob es sich um zeitkritische Anfragen handelt.
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