Hallo,
ich habe im Rahmen eines Europäisches Mahnverfahrens für geringfügige Forderungen ein Urteil zu meinen Gunsten erhalten und stehe jetzt vor der Vollstreckung.
Ich habe das Gericht im ursprünglichen Formblatt A bereits um Ausstellung einer Bestätigung des Urteils gebeten. Ich gehe davon aus, dass es sich um Formblatt D handelt, das vom Gericht ausgefühlt werden muss, aber ich rechne nicht mehr, dass ich es unaufgefordert erhalte.
Ich habe vor es anzufordern, allerdings ist unklar in welcher Sprache mir die Bestätigung ausgestellt werden soll. Der Sitz des Beklagten ist nämlich in Spanien. Muss ich die Bestätigung selbst übersetzen lassen und daraufhin erneut vom Gericht beglaubigen lassen? Wer vollstreckt daraufhin das Urteil in Spanien? Das deutsche Gericht stellvertretend für mich?
Sämtliches Infomaterial zum Mahnverfahren endet beim Urteil und der Ablauf der Vollstreckung bleibt offen.
Vollstreckung eines europäischen Mahnverfahrens im Ausland
22. Februar 2022
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Frage vom 22. Februar 2022 | 01:54
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckung eines europäischen Mahnverfahrens im Ausland
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#1
Antwort vom 22. Februar 2022 | 18:12
Von
Status: Schüler (264 Beiträge, 32x hilfreich)
Hallo!
In Deutsch.Zitatallerdings ist unklar in welcher Sprache mir die Bestätigung ausgestellt werden soll. :
Davon können Sie ausgehen, jaZitatDer Sitz des Beklagten ist nämlich in Spanien. Muss ich die Bestätigung selbst übersetzen lassen und daraufhin erneut vom Gericht beglaubigen lassen? :
Auch in Spanien gibt es sowas wie Gerichtsvollzieher. Nach einer entsprechenden Vorausleistung wird dieser gewiss auch für Sie aktiv.ZitatWer vollstreckt daraufhin das Urteil in Spanien? :
Ganz bestimmt nicht.ZitatDas deutsche Gericht stellvertretend für mich? :
#2
Antwort vom 23. Februar 2022 | 15:30
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke, aber woraus leitet sich ab, dass die Bestätigung in Deutsch ausgefüllt werden muss? In der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen steht, dass
Zitat:"eine Ausfertigung der Bestätigung sowie, falls erforderlich, eine Übersetzung davon in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats"
vorzulegen ist. Darüber hinaus ist
Zitat:"der Inhalt des Formblatts D von einer Person zu übersetzen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist."
Meint die Befugnigs eine beglaubigte Übersetzung? Muss das ein Notar machen?
Zu den Kosten steht auch, dass die unterlegene Partei diese zu tragen hat. Die Übersetzung und die Beauftragung des Gerichtsvollziehers in Spanien muss doch im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens stattfinden, damit mir bzw. dem Gericht die Kosten erstattet werden. Weiter unten steht, dass von einer Partei, die die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedsstaat beantragt keine
Zitat:"Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung auch immer, verlangt werden"
kann.
Das Vollstreckungsverfahren ist in dieser Verordnung genannt. Ich verstehe nicht, warum das nicht ins Mahnverfahren eingebunden ist und es für jenes Vollstreckungsverfahren kein Formblatt gibt.
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#3
Antwort vom 23. Februar 2022 | 16:03
Von
Status: Unbeschreiblich (38325 Beiträge, 13978x hilfreich)
Mit Spanien hatte ich insoweit noch nichts zu tun. Aus anderen EU-Ländern weiß ich jedoch, dass es da immer noch individuelle Erfordernisse vor Ort gibt. Ist also schwierig. Deshalb ein Tipp: es gibt in Bonn ein Amt, das Bundesamt für Justiz. Die haben mir da mitunter sehr weiter geholfen. Vielleicht dahin mal Kontakt aufnehmen?
wirdwerden
#4
Antwort vom 24. Februar 2022 | 02:07
Von
Status: Unbeschreiblich (119340 Beiträge, 39713x hilfreich)
ZitatDanke, aber woraus leitet sich ab, dass die Bestätigung in Deutsch ausgefüllt werden muss? :
Daraus das die Amtssprache des Gerichtes deutsch ist ...
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