Vorkaufsrecht - Kauf
Ich erwäge ein Grundstück (Ackerfläche) zu aus einem Vorkaufsrecht zu erwerben.
Das Acker ist momentan verpachtet.
Gerne würde ich die Fläche selbst bewirtschaften zur Futtergewinnung.
Kann ich nach dem Erwerb des Grundstückes den Pächter wegen Eigenbedarf kündigen?
Welche Fristen muß ich einhalten?
Wie muß die Formulierung sein?
Über hilfreiche Antworten Danke ich.
Vorkaufsrecht - Kauf
Zitat :Kann ich nach dem Erwerb des Grundstückes den Pächter wegen Eigenbedarf kündigen?
Welche Fristen muß ich einhalten?
Wie muß die Formulierung sein?
Kommt ganz darauf an, was genau im Pachvertrag steht.
Du würdest auch die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit übernehmen, daher solltest du dich beim aktuellen Vertragspartner darüber erkundigen.
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@ Harry van Sell
Es ist ein Einheits-Landpachtvertrag.
Von der Verkäuferin habe ich leider nur Seite 1 und 7 erhalten.
Habe bereits die restlichen seiten angefordert.
Ich möchte die Fläche zur Futtergewinnung für meine Tiere.
Aus diesem Grund möchte ich die Fläche erwerben.
Aber grundsätzlich kann ich wegen Eigenbedarf den Pachtvertrag kündigen?
Welche Fristen muß ich einhalten?
@ -Laie-
Ich wollte rein rechtlich wissen, ob ich wegen Eigenbedarf den Pachtvertrag kündigen kann?
Und welche Fristen muß ich einhalten?
Der Vertragspartner, jetzige Pächter wird nicht gerade begeistert sein - deshalb ist es eine schlechte Idee mit ihm zu reden.
Genau das steht im Pachtvertrag! Du musst diesen lesen um zu wissen was für Möglichkeiten du hast. Ein allgemeines rechtliches Sonderkündungsrecht wegen Eigenbedarf gibt es für diesen Fall hier nicht. Rechtlich gilt das, was im Pachtvertrag vereinbart wurde.Zitat :Ich wollte rein rechtlich wissen, ob ich wegen Eigenbedarf den Pachtvertrag kündigen kann?
Und welche Fristen muß ich einhalten?
-- Editiert von -Laie- am 08.01.2021 15:37
Wie bereits im mittlerweile gelöschten Parallelthread beantwortet.
Wenn keine keine anderslautenden vertraglichen Regel existieren kann der Vertrag zum 31.12.2023 gekündigt werden.
-- Editiert von Alter Sack am 08.01.2021 15:43
Der Pachtvertrag war ursprünglich vom 01.04.2003 – 31.03.2014 abgeschlossen worden.
Vertragspartner waren
Verpächter: Herr + Frau M.
Pächter: Herr + Frau J.
Alle 4 haben den Pachtvertrag unterschrieben.
Nachträglich wurde am 01.04.2014 der Pachtvertrag verlängert bis zum 01.04.2034 und nur von
Verpächter: Herr M.
Pächter: Herr J.
Unterschrieben.
Ist das so korrekt?
Dann ist der Pachtvertrag auf Zeit geschlossen und muss bis zum vereinbarten Vertragsende auch erfüllt werden.
Und jetzt?
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