Vorkaufsrecht - Kosten/Gebühren

16. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.12.2021 10:23:15
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)
Vorkaufsrecht - Kosten/Gebühren


Vorkaufsrecht Kosten

Es gibt ein Grundstück (Ackerfläche), in die ein Vorkaufsrecht auch mich eingetragen ist.
Dieses Grundstück wurde bereits mit dem neuen Käufer J. protokolliert. Dieser Käufer J. hat bereits die Notargebühren, die Grundbuchkosten, die Kosten für die Nichtausübungserklärung der Gemeinde bezahlt.

Nun möchte ich vom Vorkaufsrecht gebrauch machen.

Im Entwurf vom Kaufvertrag steht, daß sich der Käufer (ich) verpflichtet dem Käufer J. zu erstatten.
(so habe ich doppelte Kosten der Notargebühren, der Grundbuchkosten, der Kosten für die Nichtausübungserklärung der Gemeinde)

Ist das rechtens?

Über hilfreiche Antworten danke ich


Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8355 Beiträge, 4591x hilfreich)

https://www.123recht.de/ratgeber/immobilienrecht-wohnungseigentum/Notarkosten-bei-Vorkaufsrecht-__a115611.html

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 89x hilfreich)

Zitat (von anne fi):
(so habe ich doppelte Kosten der Notargebühren, der Grundbuchkosten, der Kosten für die Nichtausübungserklärung der Gemeinde)

Wie kommst Du auf diese Idee, der (ursprüngliche) Käufer hat alles bezahlt, Du trittst an seiner Stelle in den Vertrag ein und erstattest ihm die bezahlten Beträge. Dafür fallen weder erneute Notar- noch Grundbuchkosten an.
Die Ausübung des Vorkaufsrechtes führt nicht zu einem neuen Vertrag, sondern es wird nur der Käufer "ausgetauscht".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12319.12.2021 10:23:15
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)

@Tuta

Also verstehe ich richtig, daß der vorige Käufer J. bereits die Notargebühren, die Grundbuchkosten, die Kosten für die Nichtausübungserklärung der Gemeinde bezahlt hat und ich diese ihm nur erstatten muß, ohne, daß die Notarin mir eine weitere Rechnung über die Notarkosten ausstellt, das Grundbuchamt mir eine weitere Rechnung über die Grundbuchkosten stellt.
Also mit anderen Worten bezahle ich nur 1x die Notargebühren, die Grundbuchkosten, die Kosten für die Nichtausübungserklärung der Gemeinde.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8355 Beiträge, 4591x hilfreich)

Zitat:
Wie kommst Du auf diese Idee, der (ursprüngliche) Käufer hat alles bezahlt, Du trittst an seiner Stelle in den Vertrag ein und erstattest ihm die bezahlten Beträge. Dafür fallen weder erneute Notar- noch Grundbuchkosten an.

Wie kommst du auf diese Idee, dass weder Notar- noch Grundbuchkosten anfallen?
Zitat:
Die Ausübung des Vorkaufsrechtes führt nicht zu einem neuen Vertrag, sondern es wird nur der Käufer "ausgetauscht".

Das ist nicht richtig.

-- Editiert von cruncc1 am 16.02.2021 16:19

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12319.12.2021 10:23:15
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)

@ cruncc1

Ich habe doch geschrieben, daß ich die bereits getätigten Ausgaben (Notargebühren, Grundbuchkosten, Kosten für die Nichtausübungserklärung der Gemeinde) des ursprünglichen Käufer ihm erstatte.

Und es fallen keine weitere Notargebühren, die Grundbuchkosten, die Kosten für die Nichtausübungserklärung der Gemeinde - oder???

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1630 Beiträge, 985x hilfreich)

Die Nichtausübungserklärung der Gemeinde weiß ich nicht. Aber wenn du jetzt einen notariellen Vertrag schließt, mit dem du in den alten eintrittst, fallen dafür natürlich nochmals Notarkosten an. Auch Kosten für deine Eintragungen ins Grundbuch fallen nochmals an.

-- Editiert von salkavalka am 16.02.2021 19:48

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8355 Beiträge, 4591x hilfreich)

Zitat (von anne fi):
Und es fallen keine weitere Notargebühren, die Grundbuchkosten, die Kosten für die Nichtausübungserklärung der Gemeinde - oder???

Weder der Notar noch das Grundbuchamt arbeiten umsonst.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12319.12.2021 10:23:15
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 6x hilfreich)


@ salkavalka
@ cruncc1

Demnach habe ich doppelte Notar- und Grundbuchkosten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 89x hilfreich)

Zitat (von anne fi):
Demnach habe ich doppelte Notar- und Grundbuchkosten.

Beim Ausüben des Vorkaufsrechts tritt der Berechtigte in den bereits abgeschlossenem Kaufvertrag anstelle des ursprünglichen Käufers ein und übernimmt sämtliche dort vereinbarten Rechten und Pflichten.
Es ensteht also kein neuer Vertrag, der seinerseits Notar oder sonstige Kosten auslöst!
Normalerweise wird ein Kaufvertrag, bei dem ein Vorkaufsrecht zu beachten ist, erst umgesetzt wenn die "Negativerklärung" vorliegt. Sollte der ursprüngliceh Käufer dennoch bereits Kosten aus dem Vollzug des Vertrages gezahlt haben, hat er Anspruch auf Rückerstattung.
Aber warum fragst Du nicht einfach den beurkundenden Notar? der gibt Dir verbindlch Auskunft.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8355 Beiträge, 4591x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Zitat (von anne fi):
Demnach habe ich doppelte Notar- und Grundbuchkosten.

Beim Ausüben des Vorkaufsrechts tritt der Berechtigte in den bereits abgeschlossenem Kaufvertrag anstelle des ursprünglichen Käufers ein und übernimmt sämtliche dort vereinbarten Rechten und Pflichten.
Es ensteht also kein neuer Vertrag, der seinerseits Notar oder sonstige Kosten auslöst!

Doch, es fallen weitere Kosten an und zwar für die Auflassung sowie Löschung der Vormerkung für den "ersten" Käufer sowie Eintragung des Vorkaufsberechtigten im Grundbuch!

-- Editiert von cruncc1 am 17.02.2021 10:38

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 89x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Doch, es fallen weitere Kosten an und zwar für die Auflassung sowie Löschung der Vormerkung für den "ersten" Käufer sowie Eintragung des Vorkaufsberechtigten im Grundbuch!

Die Auflassungsvormerkung muss nicht geändert werden, da der Vorkaufsberechtigte in den Vertrag eintritt und er dann direkt eingetragen wird. Die Löschung der Vormerkung und die Eintragung des Vorkaufsberechtigten im Grundbuch fallen an, das sind aber keine "doppelten" Kosten da der ursprüngliche Käufer noch nicht eingetragen war.
Der eintretende Vorkäufer zahlt exakt das was der ursprüngliche Käufer gezahlt hätte, dieser zahlt nichts aus der Vetragsabwicklung. Andere Kosten (Grundschuldeintragung, Nichtabnahme Kredit etc. bleiben bei ihm hängen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 282.936 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
114.122 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen