Bei dem Verkauf eines Hauses ist ein Vorkaufsrecht zu berücksichtigen. Derjenige, der das Vorkaufsrecht hat, ist von dem Verkäufer gefragt worden, welchen Preis er zum Erwerb der Immobilie zu bezahlen bereit ist. Wird das Vorkaufsrecht vom dem Verkäufer des Hauses berücksichtigt, wenn der sein Haus zu einem höheren als dem gebotenen Preis an einen anderen verkauft ?
Vorkaufsrecht beachtet ?
Zitat :wenn der sein Haus zu einem höheren als dem gebotenen Preis an einen anderen verkauft ?
Klar.
Ist ja nicht das Problem des Verkäufers, wenn der Vorkaufsberechtigte nicht so viel zahlen will oder zu wenig Geld hat ...
Man könnte sich immerhin vorstellen, daß die Beachtung des Verkaufsrechts an gesetzliche Regularien gebunden ist, in diesem Fall zum Beispiel, daß der Verkäufer einen Käufer findet, der einen hohen Preis zu zahlen bereit ist, dem der Bevorrechtigte pari zu bieten hätte, um sein Vorrecht in Anspruch nehmen zu können.
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Nur wenn auch in diesem Fall der Vorkaufsberechtigte auf sein Vorkausfrecht verzichtet. Sprich: nach Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen anderen Käufer ist der Vorkaufsberechtigte bzgl. Vorkauf zu fragen. Übt dieser sein Vorkaufsrecht aus, tritt er als Käufer in den "geschlossenen" Kaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten (also auch Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) ein.Zitat :Wird das Vorkaufsrecht vom dem Verkäufer des Hauses berücksichtigt, wenn der sein Haus zu einem höheren als dem gebotenen Preis an einen anderen verkauft ?
Zitat :Wird das Vorkaufsrecht vom dem Verkäufer des Hauses berücksichtigt, wenn der sein Haus zu einem höheren als dem gebotenen Preis an einen anderen verkauft ?
In der geschilderten Konstellation: Nein
Der Verkäufer hätte dem Vorkaufsberechtigten anbieten müssen, zu den gleichen Konditionen zu kaufen, wie der Käufer, der das höhere Gebot abgegeben hat.
Wenn
Zitat :daß der Verkäufer einen Käufer findet, der einen hohen Preis zu zahlen bereit ist, dem der Bevorrechtigte pari zu bieten hätte, um sein Vorrecht in Anspruch nehmen zu können.
So ist es auch in etwa.
Man müsste aber klären, ob
- der Bevorrechtigte vielleicht bekundet hat, dass er ab einem gewissen Preis nicht mehr "paroli bieten" kann/will und deshalb auf sein Vorkaufsrecht verzichtet
- der Bevorrechtigte überhaupt "paroli bieten" hätte können (wenn nein, dann ist ein Rechtsstreit nur sinnlos verbranntes Geld)
Wenn der Vorkaufsberechtigte auf sein Vorkaufsrecht besteht, nachdem bereits ein Kaufvertrag mit einem anderen Kaufinteressenten abgeschlossen worden ist, wird er es auch durchsetzen können. Wird er das aber auch dann noch können, wenn er schon vorher mit einem Gebot unterlegen gewesen ist und insofern sein Vorkaufsrecht nicht ausüben konnte ? Dieses Spiel ließe sich immer wiederholen und das Pokern nähme kein Ende, wenn es dafür keine festgelegten Regeln gibt, die das nicht erlauben. Der Vorkaufsberechtigte trifft positive Entscheidungen und gibt normalerweise keine Verzichtserklärungen ab, die hier sehr sinnvoll wären. Daß ein nicht mithaltendes Gebot des Vorkaufsberechtigten gleichzeitig ein Verzicht auf eine weitere Beteiligung am Kaufvorgang bedeutete, wäre eine klare Regel, von der ich nicht weiß, ob es sie gibt.
Zitat :Wenn der Vorkaufsberechtigte auf sein Vorkaufsrecht besteht, nachdem bereits ein Kaufvertrag mit einem anderen Kaufinteressenten abgeschlossen worden ist, wird er es auch durchsetzen können.
Nö.
Bestehen kann man, denn bestehen kann man ja bekanntermaßen auf fast alles. Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen".
Falls dann keine Rechtsgrundlage für das erkennbar ist, weil er nicht auch alle anderen Bedingungen erfüllt, liegen die Erfolgsaussichten bei exakt 0.
Zitat :Wird er das aber auch dann noch können, wenn er schon vorher mit einem Gebot unterlegen gewesen ist und insofern sein Vorkaufsrecht nicht ausüben konnte ?
Da er da noch gar kein Vorkaufsrecht nicht ausüben kann, weil es noch nicht existent ist, ist das irrelevant.
Zitat :Daß ein nicht mithaltendes Gebot des Vorkaufsberechtigten gleichzeitig ein Verzicht auf eine weitere Beteiligung am Kaufvorgang bedeutete, wäre eine klare Regel, von der ich nicht weiß, ob es sie gibt.
Wenn der Grund des Verzichtes eine Frage des Geldes ist, dann ist das eine klare Regel die existent ist.
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