Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung - Hat der Partner der Mutter mehr Rechte als wir Kinder?

5. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Meeres
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung - Hat der Partner der Mutter mehr Rechte als wir Kinder?

Hallo,

ich weiß leider nicht, in welches Rechtsgebiet dieses Thema fällt, daher habe ich "Generelle Themen" ausgewählt.

Worum geht es?

Im Frühjahr dieses Jahres erhielten mein Bruder und ich über einen Notar eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für unsere Mutter (70 Jahre). Diese hatte dies vorher immer mal wieder bei uns angekündigt, dass sie und ihr Partner zum Notar wegen dieser Themen gehen wollen. Angetrieben wurde dieses Thema immer wieder vom 7 Jahre jüngeren Partner unserer Mutter. Mein Bruder und ich haben uns bisher noch nicht weiter mit diesen Themen beschäftigt und gingen davon aus, dass dort eine Beratung stattfindet, in der sämtliche Fragen geklärt werden. Unsere Mutter ist allerdings in finanziellen/rechtlichen Angelegenheiten eher unwissend und ist generell sehr anfällig für Meinungen anderer Leute, v.a. ihres Partners.

Die Unterlagen des Notars stellen uns vor ein paar Fragen, zu denen ich hier gerne eine Einschätzung hätte.

Zur Vorsorgevollmacht heißt es am Anfang:

"Ich bevollmächtige hiermit meinen Lebensgefährten xy... sowie ersatzweise a) meinen Sohn x, b) meine Tochter x - nachstehend "Bevollmächtigte" genannt - - jeden für sich allein handlungsbefugt und vertretungsberechtigt - mich in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Ersatzvollmachten sind wirksam, wenn die Bevollmächtigten eine Ausfertigung dieser Vollmacht besitzen. Der Notar wird beauftragt, die Ausfertigungen für die Ersatzbevollmächtigten der Vollmachtgeberin auszuhändigen. Ansonsten gelten für die ersatzweise Bevollmächtigten die gleichen Bestimmungen wie für den (Haupt-)Bevollmächtigten. Den ersatzweise Bevollmächtigten steht jedoch nicht das Recht zu, die Hauptvollmacht zu widerrufen."

Dann werden die entsprechende Rechte aufgeführt bevor die Punkte der Patientenverfügung aufgelistet werden.

Unsere Frage:
So richtig verstehen wir den Unterschied zwischen den Hauptbevollmächtigten und uns als Ersatzbevollmächtigte nicht. Was bedeutet das ganz klar im Fall der Fälle? So wie wir das verstehen, hat der Partner unserer Mutter mehr Rechte als wir. Welche Rechte sind das und welche Auswirkungen können diese haben?

Unsere Sorge:
Unsere Mutter ist im Besitz von ein paar Ländereien. Ihr Partner ist in unserer Wahrnehmung jemand, der ihren vermeintlichen Wohlstand auszunutzen versucht. Z.B. wurde uns von anderen Familienmitgliedern zugetragen, dass er auf Feiern – wenn Alkohol geflossen ist – unsere Mutter immer wieder versucht zu überreden, dass sie die Ländereien verkaufen soll, damit die beiden sich ein schönes Leben machen können. Bisher ist dies nicht eingetreten. Unsere Sorge ist, dass er im Fall der Fälle die Vorsorgevollmacht ausnutzen wird und z.B. entsprechende Ländereien verkaufen wird und das daraus erhaltene Geld für sich beansprucht.

Natürlich kann es sein, dass dies dann auch im Sinne unserer Mutter ist. Wir wissen es nicht und natürlich kann sie mit ihrem Besitz machen, was sie möchte. Das Verhältnis zu unserer Mutter ist gut und wir können uns nicht vorstellen, dass das tatsächlich ihr Wunsch ist, dass ihr Partner "über uns" entscheiden kann. Unsere Sorge ist somit, dass sie nicht genau verstanden hat, was sie da unterschrieben hat. Uns ist es jedenfalls nicht ganz klar, warum es diese Unterscheidung gibt und was sie bedeutet. Bevor wir sie darauf ansprechen, möchten wir uns hier eine Meinung einholen.

Vielen Dank!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114304 Beiträge, 38974x hilfreich)

Zitat (von Meeres):
So richtig verstehen wir den Unterschied zwischen den Hauptbevollmächtigten und uns als Ersatzbevollmächtigte nicht

Weis man denn, was ein Ersatzrad beim Auto ist?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7757 Beiträge, 4425x hilfreich)

Zitat (von Meeres):
So richtig verstehen wir den Unterschied zwischen den Hauptbevollmächtigten und uns als Ersatzbevollmächtigte nicht. Was bedeutet das ganz klar im Fall der Fälle?

Im Grunde genommen, gibt es keinen Unterschied.
Zitat:
So wie wir das verstehen, hat der Partner unserer Mutter mehr Rechte als wir.

Nein, jeder Bevollmächtigte hat dieselben Rechte. Allerdings möchte die Mutter wohl, dass zunächst der LG für sie handelt.
Zitat (von Meeres):
"Ich bevollmächtige hiermit meinen Lebensgefährten xy... sowie ersatzweise a) meinen Sohn x, b) meine Tochter x - nachstehend "Bevollmächtigte" genannt - - jeden für sich allein handlungsbefugt und vertretungsberechtigt - mich in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Ersatzvollmachten sind wirksam, wenn die Bevollmächtigten eine Ausfertigung dieser Vollmacht besitzen. Der Notar wird beauftragt, die Ausfertigungen für die Ersatzbevollmächtigten der Vollmachtgeberin auszuhändigen. Ansonsten gelten für die ersatzweise Bevollmächtigten die gleichen Bestimmungen wie für den (Haupt-)Bevollmächtigten. Den ersatzweise Bevollmächtigten steht jedoch nicht das Recht zu, die Hauptvollmacht zu widerrufen."

Dort steht, dass jeder Bevollmächtigte einzelvertratungsberechtigt ist und die Ersatzvollmachten wirksam sind, wenn die Bevollmächtigen eine Ausfertigung der Vollmacht besitzen (Anmerkung: nur mit einer Ausfertigung der Urkunde kann man handeln).

Der Notar übergibt die Ausfertigungen der Vollmacht der Vollmachtgeberin und diese entscheidet, wem sie wann die Ausfertigung der Vollmacht übergibt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5799 Beiträge, 1425x hilfreich)

Zitat (von Meeres):
Im Frühjahr dieses Jahres erhielten mein Bruder und ich über einen Notar eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für unsere Mutter (70 Jahre). Diese hatte dies vorher immer mal wieder bei uns angekündigt, dass sie und ihr Partner zum Notar wegen dieser Themen gehen wollen. Angetrieben wurde dieses Thema immer wieder vom 7 Jahre jüngeren Partner unserer Mutter. Mein Bruder und ich haben uns bisher noch nicht weiter mit diesen Themen beschäftigt und gingen davon aus, dass dort eine Beratung stattfindet, in der sämtliche Fragen geklärt werden.

Eine Beratung findet beim Notar nur statt, wenn der Mandant das wünscht.
Wenn die Mutter eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung verfasst und diese notariell beglaubigt haben möchte, dann beglaubigt der Notar diese Vollmacht und diese Verfügung.
Zitat:
Unsere Mutter ist allerdings in finanziellen/rechtlichen Angelegenheiten eher unwissend und ist generell sehr anfällig für Meinungen anderer Leute, v.a. ihres Partners.

Mag sein, ist rechtlich aber völlig unerheblich.

Zitat:
Die Unterlagen des Notars stellen uns vor ein paar Fragen, zu denen ich hier gerne eine Einschätzung hätte.

Zur Vorsorgevollmacht heißt es am Anfang:

"Ich bevollmächtige hiermit meinen Lebensgefährten xy... sowie ersatzweise a) meinen Sohn x, b) meine Tochter x - nachstehend "Bevollmächtigte" genannt - - jeden für sich allein handlungsbefugt und vertretungsberechtigt - mich in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Ersatzvollmachten sind wirksam, wenn die Bevollmächtigten eine Ausfertigung dieser Vollmacht besitzen. Der Notar wird beauftragt, die Ausfertigungen für die Ersatzbevollmächtigten der Vollmachtgeberin auszuhändigen. Ansonsten gelten für die ersatzweise Bevollmächtigten die gleichen Bestimmungen wie für den (Haupt-)Bevollmächtigten. Den ersatzweise Bevollmächtigten steht jedoch nicht das Recht zu, die Hauptvollmacht zu widerrufen."

Nichts ungewöhnliches.

Zitat:
Dann werden die entsprechende Rechte aufgeführt bevor die Punkte der Patientenverfügung aufgelistet werden.

Unsere Frage:
So richtig verstehen wir den Unterschied zwischen den Hauptbevollmächtigten und uns als Ersatzbevollmächtigte nicht. Was bedeutet das ganz klar im Fall der Fälle?

Es bedeutet vereinfacht gesagt:
Die Ersatzbevollmächtigten sollen erst zum "Einsatz" kommen, wenn der Hauptbevollmächtigte die Vollmacht nicht ausüben kann. Weil er verhindert ist, krank ist, warum auch immer. Die Mutter behält die Ausfertigungen der Ersatzvollmacht sicher auch nicht zufällig zunächst mal ein. Ich vermute (aber das ist nur eine Vermutung): damit der Partner und Hauptbevollmächtigte sie bei Bedarf den Ersatzbevollmächtigten aushändigt.

Je nach genauer Formulierung kann der Hauptbevollmächtigte die Vollmacht des Ersatzbevollmächtigten widerrufen. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2022 - 10 W 8/21) Das sollte explizit in seiner Vollmacht stehen. Andersherum ist es ausdrücklich ausgeschlossen - ich vermute (aber das ist nur eine Vermutung), daß dies kein Zufall ist.

Zitat:
So wie wir das verstehen, hat der Partner unserer Mutter mehr Rechte als wir.

Ja. Er ist der Hauptbevollmächtigte.
Zitat:
Unsere Mutter ist im Besitz von ein paar Ländereien. Ihr Partner ist in unserer Wahrnehmung jemand, der ihren vermeintlichen Wohlstand auszunutzen versucht.

Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung greifen in dem Fall, daß die Mutter nicht in der Lage ist, selbst die nötigen Entscheidungen zu treffen. Z.B. weil sie im Koma liegt.

Zitat:
Z.B. wurde uns von anderen Familienmitgliedern zugetragen, dass er auf Feiern – wenn Alkohol geflossen ist – unsere Mutter immer wieder versucht zu überreden, dass sie die Ländereien verkaufen soll, damit die beiden sich ein schönes Leben machen können.

Ja. Das ist weder ungesetzlich noch unmoralisch.
Eigentlich im Gegenteil - es ist doch schön, daß der Partner möchte, daß seine Partnerin sich mit ihm zusammen ein schönes Leben machen kann.
Zitat:
Bisher ist dies nicht eingetreten. Unsere Sorge ist, dass er im Fall der Fälle die Vorsorgevollmacht ausnutzen wird und z.B. entsprechende Ländereien verkaufen wird und das daraus erhaltene Geld für sich beansprucht.

Zunächst mal muss er ggf. Verkaufserlöse im Sinne der Vollmachtgeberin verwenden.

Zitat:
Natürlich kann es sein, dass dies dann auch im Sinne unserer Mutter ist. Wir wissen es nicht

Wie wäre es, sie einfach mal zu fragen?
Ich weiß... eine kühne Idee...

Zitat:
und natürlich kann sie mit ihrem Besitz machen, was sie möchte.

(Mit ihrem Eigentum.) In der Tat, das kann sie.

Zitat:
Das Verhältnis zu unserer Mutter ist gut und wir können uns nicht vorstellen, dass das tatsächlich ihr Wunsch ist, dass ihr Partner "über uns" entscheiden kann.

Die Vollmachten sprechen klar dafür, daß sie genau das möchte.

Zitat:
Unsere Sorge ist somit, dass sie nicht genau verstanden hat, was sie da unterschrieben hat.

Wie wäre es mit... fragen?
Zitat:
Uns ist es jedenfalls nicht ganz klar, warum es diese Unterscheidung gibt und was sie bedeutet. Bevor wir sie darauf ansprechen, möchten wir uns hier eine Meinung

Siehe oben.

-- Editiert von User am 6. September 2023 00:28

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8339 Beiträge, 3733x hilfreich)

Da scheint es ein Kommunikationsproblem zwischen Kindern und Mutter zu geben. Aber das klärende Gespräch ist ja geplant.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3180 Beiträge, 495x hilfreich)

Zitat (von Meeres):
Unsere Mutter ist im Besitz von ein paar Ländereien. Ihr Partner ist in unserer Wahrnehmung jemand, der ihren vermeintlichen Wohlstand auszunutzen versucht. Z.B. wurde uns von anderen Familienmitgliedern zugetragen, dass er auf Feiern – wenn Alkohol geflossen ist – unsere Mutter immer wieder versucht zu überreden, dass sie die Ländereien verkaufen soll, damit die beiden sich ein schönes Leben machen können.

Wenn die Mutter das auch möchte, dann ist es doch gut. Sollte sie mal nicht mehr entscheiden können, mag es anders aussehen. Evtl. hat die Mutter beim Notar auch ein Testament gemacht und den Lebensgefährten entsprechend bedacht.
Wie bereits geschrieben, habt ihr nichts zu entscheiden, solange der Partner und Hauptbevollmächtigte dazu in der Lage ist.
Zitat (von Meeres):
Unsere Mutter ist allerdings in finanziellen/rechtlichen Angelegenheiten eher unwissend und ist generell sehr anfällig für Meinungen anderer Leute, v.a. ihres Partners.

Wenn man das weiß, ist u.st. nicht nachvollziehbar.
Zitat (von Meeres):
Mein Bruder und ich haben uns bisher noch nicht weiter mit diesen Themen beschäftigt und gingen davon aus, dass dort eine Beratung stattfindet, in der sämtliche Fragen geklärt werden.

Die Mutter machte euch darauf aufmerksam, dann hätte man doch mit der Mutter mal drüber reden können, wie sie es sich vorstellt. Vor allem, dass ihr für sie genauso zuständig sein wollt - wie der Partner.
Nun hat die Mutter entschieden.
Der Partner wird auch eine Bankvollmacht haben, da könntet ihr eure Mutter darum bitten, dass ihr auch eine bekommt.
Der Mutter ist vielleicht gar nicht bewusst, dass ihr, wenn es dumm läuft, keinerlei Mitentscheidung habt.
Die Mutter kann es noch ändern und falls sie ein Pflegefall wird und Einwände von euch dem Partner nicht gefallen, kann er euch evtl. unter gewissen Gegebenheiten sogar als Ersatz streichen lassen.
Da solltet ihr mal nachhaken.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37200 Beiträge, 13736x hilfreich)

Irgendwie stimmen mich hier so Anfragen immer sehr nachdenklich. Erben kommt nun mal nach sterben, und ob es sinnvoll ist, den Lebensgefährten für was auch immer einzusetzen, das ist alleine ihre Entscheidung. Ich würde ganz ehrlich ziemlich angemufft reagieren, wenn sich meine Kinder so weit in meine Angelegenheiten einmischen würden, sogar über meine Konten verfügen wollten.

Eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Ausgestaltung allein der Vollmachtgeberin obliegt. Wenn dann der Fall eintritt, dass die Vollmacht zum tragen kommt, erst dann seid Ihr gefragt. Wollt Ihr sie annehmen und handeln oder nicht. Der Notar hat seine Mandantin umfassend beraten; sie weiß, was sie unterschreibt. Sie bestimmt, wann die Vollmachten greifen. Und im Augenblick ist das ja ein "Nichts." Worüber wollt Ihr also beraten werden?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Meeres
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Beiträge. Da war einiges dabei, was uns weiterhilft.

Wir werden das Gespräch in aller Ruhe mit unserer Mutter suchen und natürlich respektieren, was ihr Wunsch ist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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