Vorsorgevollmacht - Rechte einschränken bei neuem Lebenspartner?

7. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
MartinC
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)
Vorsorgevollmacht - Rechte einschränken bei neuem Lebenspartner?

Welche Möglichkeiten gibt es, die Vorsorgevollmacht für den Ehepartner einzuschränken, wenn noch eigene Kinder da sind?

Mal angenommen, der Ehepartner hat eine Generalvollmacht und findet einen neuen Lebenspartner, während der eigene Ehepartner mit Demenz in Heim ist, so hat dieser Ehepartner dann ja die Möglichkeit, dass gemeinsame Haus zu verkaufen usw.! Selbst die Kinder hätten in so einem Fall keine Möglichkeit, das Vermögen des dementen Elternteils zu schützen, oder?

Gibt es eine Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht so zu gestalten, dass man solch ungünstige Fälle vermeidet, ohne beim Ausfüllen den andern durch übermäßiges Misstrauen zu verletzen?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies hat zur Folge, dass jeder dieselbe widerrufen kann.

wirdwerden

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#2
 Von 
MartinC
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

Ist klar, jedoch wird der Ehepartner mit der neuen Partnerin die Vollmacht wohl kaum freiwillig wiederrufen.

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#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

? Widerrufen kann und muß natürlich der Vollmacht*geber*.
Wenn die Ehefrau aber dement ist, wird sie das nicht können (weil ich davon ausgehe, daß sie dann geschäftsunfähig ist), das könnte dann nur der bestellte Betreuer. Hat man Pech, ist das der Ehemann...

Zitat:
so hat dieser Ehepartner dann ja die Möglichkeit, dass gemeinsame Haus zu verkaufen


Klar. Aber man muß sich auch fragen, was man eigentlich alles abdecken will bei Einschränkungen einer Generalvollmacht. "Vollmacht für alles außer für Vermögensverfügungen, wenn mittlerweile ein neuer Partner gefunden wurde" oder wie sollte man die deiner Ansicht nach formulieren? Das wird nicht funktionieren, weil Dritte gar nicht prüfen können, ob bei solchen Einschränkungen eine bestehene Vollmacht nun (noch) wirksam ist oder nicht.

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#4
 Von 
MartinC
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

Ist klar, dass das nicht einfach ist. Aber aus Sicht der Kinder und auch der dementen Ehefrau wäre so ein Fall doch sehr ärgerlich und würde gerne vor Unterschrift der Vollmacht verhindert werden.
Wäre es z.B. möglich bzw. sinnvoll machbar, dass die Kinder bei besonders wichtigen Entscheidungen mitbestimmen?

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#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Wäre es z.B. möglich bzw. sinnvoll machbar, dass die Kinder bei besonders wichtigen Entscheidungen mitbestimmen?


Wie schon gesagt - was soll denn derjenige, gegenüber dem der Bevollmächtige eine Handlung in Vertretung vornehmen will, dann genau machen? Wie soll er der Vollmacht entnehmen, ob die Handlung nun davon abgedeckt sein soll oder nicht?
("Diese Vollmacht gilt nicht für Käufe bei Russen, wenn der Bevollmächtigte eine Affäre mit einer Russin oder anderen Frau mit mindestens einem Russen in den letzten 2 Generationen der Abstammungslinie hat und die Kaufsumme drei Zwölftel des IQ's unseres jüngsten Sohnes übersteigt.")

Da kann man natürlich überlegen, eine 350-seitige Vollmacht mit allen genau abgegrenzten Fällen zu formulieren... oder man macht umgekehrt eben nur eine Vollmacht genau für die Dinge, die man für wichtig erhält.

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#6
 Von 
MartinC
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

Schade, ich dachte hier weiß wer vielleicht einen Rat und ich dachte nicht, dass hier gar nicht versucht wird, die Frage ernst zu nehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Was für einen Rat willst du?
die Vollmacht wird beim Notar gemacht, der berät zu allen diesen Fragen. Bessere Ratschläge kann man in einem Forum auch nicht bekommen.
Wenn dien Spezialfall nicht geregelt ist (was der übliche Fall sein dürfte), dann bleibt den Kindern immer noch, beim Betreuungsgericht eine Überprüfung zu verlangen. Ein Betreuer muss sowieso jährlich Rechenschaft ablegen, da gibt es also durchaus Handhaben. Nur dass diese eben nicht sofort greifen und zwischendurch viel schief gehen kann.

Man könnte eine halbjährliche Überprüfung eintragen, man könnte eine Betreuergemeinschaft mit Stimmanteilen eintragen, man könnte noch vieles tun, ... so eine Vollmacht ist halt Vertrauenssache.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
dass hier gar nicht versucht wird, die Frage ernst zu nehmen


?

Was an

Zitat:
Das wird nicht funktionieren, weil Dritte gar nicht prüfen können, ob bei solchen Einschränkungen eine bestehene Vollmacht nun (noch) wirksam ist oder nicht.
[...]
man macht umgekehrt eben nur eine Vollmacht genau für die Dinge, die man für wichtig erhält.


war denn unernst?

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#9
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)

Zitat:
Aber aus Sicht der Kinder und auch der dementen Ehefrau wäre so ein Fall doch sehr ärgerlich und würde gerne vor Unterschrift der Vollmacht verhindert werden.


Die Vollmacht ist also noch gar nicht gegeben?

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#10
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Wenn ich der Person nicht vertraue, würde ich ihr überhaupt erst keine Vollmacht geben. Das kann ja dann nur nach hinten losgehen.

In dem Fall entweder den Kindern eine geben, eine beschränkte, ...

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#11
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Das wird ja letztlich alleine auf die Vertrauensfrage hinauslaufen. Immerhin könnten auch die Kinder (oder eines davon) sich entschließen, das Vermögen der dementen Dame zu "beschädigen". Das ist das unlösbare Problem bei Vollmachten (eine Vollmacht so gestalten, daß sie nur von zwei Personen gleichzeitig ausgeübt werden kann, ist AFAIK nicht möglich, oder jedenfalls nicht praxistauglich).

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Wenn es darum geht irgendetwas zu schützen, damit es irgendwann mal die Kinder bekommen, macht man das nicht mit einer Vollmacht.
Im Falle des Hauses überträgt man dieses VOR Eintritt oben beschriebener Eventualitäten den Kindern und lässt sich ein lebenslanges Nutzungs- Wohn- und / oder Niesbrauchrecht eintragen.

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#13
 Von 
MartinC
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

In der Vorsorgevollmacht wir ja bestätigt, dass der Bevollmächtigte das Vermögen verwalten und alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, sowie Erklärungen aller Art abgeben darf.

Was ist dann mit einem bereits geschriebenen Testament?

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