Vorwurf eines Betrugsversuches in der Schule

30. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Theodor Kaiser
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Vorwurf eines Betrugsversuches in der Schule

Guten Tag,
meine Klassenlehrerin hatte mir in der letzten Woche Betrug bei einer Klassenarbeit vorgeworfen. Als sie die Arbeit einsammelte legte ich im selben Moment mein Telefon auf den Tisch. Durch die Bewegung ging mein Handy an. Ich hatte hatte auf meinem Sperrbildschirm den Unterrichtsstoff zur Gedankenstütze zum lernen da man das Telefon regelmäßig benutzt und somit automatisch sich den Stoff einprägt. Ich sagte als erstes zur ihr: Ich habe es während der Arbeit nicht benutzt jedoch glaubte sie mir nicht. Jetzt ist meine Frage: wie komme ich da wieder raus ohne eine 6 zu kassieren?

Vielen Dank im voraus !

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8 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Theodor Kaiser
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Vermutlich gar nicht. Die Ausrede ist ja schon komplett unglaubwürdig.


Ich gehe in Brandenburg zur Schule...da ist es dem Lehrer ja selbst überlassen was er macht. Also ob er mir eine 6 gibt, nur einen teil der Arbeit bewertet oder mich die Arbeit nachschreiben lässt. Außerdem ist es ja nicht beweisbar, dass ich betrogen habe (§24 und §31 des Stgb)...außerdem ist der Rücktritt vom Versuch Strafaufhebungsgrund. Haben Sie Tipps für mich ?

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119639 Beiträge, 39758x hilfreich)

1. Das StGB ist hier fehl am Platze, hier gilt das Schulrecht desjeweiligenLandes sowieeine eventuell vorhanden Schul-/Prüfordnung.
2. Selbat wenn: Man kann nur von einer Tat zurücktreten die man begehen will. Hier hat man ja angeblich gar keine Tat begangen, von was also will man zurücktreten. Zum anderen ist hier gar kein Rücktritt erfolgt, die Tat wurde vollendet und vom "Ermittler" aufgedeckt.



Zitat (von Theodor Kaiser ):
Ich sagte als erstes zur ihr: Ich habe es während der Arbeit nicht benutzt

Warum? Wenn man nichts gemacht hat, warum dann diese Aussage? Wer sich so verteidigt, klagt sich an.



Zitat (von Theodor Kaiser ):
Haben Sie Tipps für mich ?

A) mal mit der Lehrkraft reden
B) künftig einen ausreichenden zeitlichen wie örtlichen Abstand zwischen Prüfung und Handynutzung wahren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Außerdem ist es ja nicht beweisbar, dass ich betrogen habe
Doch, dank des Augenzeugenberichts der Lehrerin und Ihrem Geständnis. Sie scheinen zu verkennen, was zu einem "Betrug" alles dazugehört und was nichts. Das Bereithalten zum Gebrauch eines Spickzettels (ob jetzt digital oder nicht, und bei Ihnen sogar mit Internetverbindung) reicht regelmäßig aus.

Davon abgesehen haben die §§ 24, 31 mit Beweisfragen nichts zu tun und sind hier sowieso nicht anwendbar. Die "Strafe", die Sie bekommen, ist genau so wenig eine aus dem StGB, wie Ihnen der "Betrug" aus dem StGB vorgeworfen wird.

Zitat:
Haben Sie Tipps für mich ?
1. Sich nicht selber belügen. Sie wissen genau so gut wie ich und die Lehrerin, dass das ein Täuschungsversuch war.

2. Sich von der Idee verabschieden, hier irgendwie wieder rauszukommen. Schon gar nicht mit neunmalklugen Antworten und der Hoffnung, dass das Gesetz einen rettet. Über die §§ 24 , 31 StGB dürfte das Gelächter beim Verwaltungsgericht groß sein. Ich hoffe mal, dass Sie noch minderjährig sind.

3. In Zukunft nicht mehr das Handy auf den Tisch legen?

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Theodor Kaiser
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja ich bin Minderjährig..
Würde es Sinn machen einen Anwalt aufzusuchen ?

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Über die §§ 24 , 31 StGB dürfte das Gelächter beim Verwaltungsgericht groß sein


Richtig. Wenn man schon mit StGB-§§ um sich wirft (die hier ohnehin fehl am Platz sind) sollte man diese zumindest verstehen. § 31 StGB hat hier überhaupt nichts zu suchen (selbst wenn es auf's Strafrecht ankäme) und was § 24 StGB angeht, ist ein Rücktritt vom Versuch nur vor Vollendung möglich und dann auch nur bei freiwilligem Rücktritt und nicht weil man erwischt wurde.

1x Hilfreiche Antwort

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