VwV-Reiseentschädigung Bearbeitungszeit

5. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
wernerlang
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
VwV-Reiseentschädigung Bearbeitungszeit

Es wurde zu Beginn des Verfahrens ein Reiseentschädigungsantrag gemäß der VwV-Reiseentschädigung gestellt.
Das Verfahren wurde nach 5 Jahren in der "Hauptsache" Verzögerungsfrei beendet.

OLG-Bamberg 8 EK 51/15 vom 16.11.2015:
Gerichtsverfahren bzw. Strafverfahren in diesem Sinn ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes
Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren. Vielmehr geht das
Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus (BGH, Urteil vom
13.03.2014, III ZR 91/13 Rn. 23, NJW 2014, 1816; Urteil vom 05.12.2013, III 73/13 Rn. 20,
NJW 2014, 789; vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 22).
…Nicht unter den Verfahrensbegriff der vorgenannten Regelungen fällt dagegen nach diesem
Maßstab ebensowenig wie ein Verfahren, das die Ablehnung eines Richters betrifft (Ott, a.a.O.
Rn. 34), das vom Antragsteller betriebene Verfahren zur Geltendmachung von Reisekosten. Es
ist nicht als Einleitung eines neben dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren
getrennt zu betrachtenden Gerichtsverfahrens anzusehen. …


Nun ist aber über den Reiseentschädigungsantrag noch nicht entschieden worden. Gemäß dem OLG-Bamberg kann man Verzögerungen bei der Bearbeitung nur geltend machen, wenn innerhalb des "Hauptsverfahrens" Verzögerungen eintreten. Für ein entsprechendes Nebenverfahren kann man keine Verzögerungsrechte geltend machen.

Muß die Bearbeitung des Reiseentschädigungsantrag nun gar nicht mehr erfolgen oder nach welcher Zeit müßte der nun bearbeitet werden?

Es ist in der Sache auch schon die Kostenentscheidung erfolgt. Dabei müssen die beantragten und ausbezahlten Kosten des Reiseentschädigungsantrags (gemäß VwV-Reiseentschädigung: 1.1.1 Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen.) in den Kostenfestsetzungbeschluß aufgenommen werden. Ist das seitens des Gerichts nun immer noch möglich?

-- Editiert von wernerlang am 05.02.2019 16:42

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 953x hilfreich)

Bist du Zeuge oder Angeklagter ?
Wenn du Angeklagter bist, musst du die Kosten des Verfahrens tragen?

-- Editiert von salkavalka am 07.02.2019 18:59

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#2
 Von 
wernerlang
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Die betreffende Person ist zu Verurteilender gewesen und verurteilt worden und mußte so die Kosten tragen.

Es geht aber nicht um den entsprechenden endgültigen Kostenfestsetzungsbeschluß, sondern um die Reiseentschädigung eines mittellosen Angeklagten, dessen Reiseentschädigung auszuzahlen ist und dann die Kosten dem endgültigen Kostenfestsetzungsbeschlußes hinzuzurechnen sind.
Ob der endgültige Kostenfestsetzungsbeschluß bereits erfolgt ist, ist für den gestellten Reiseentschädigungsantrag eines mittellosen Angeklagten unbedeutent.
Es geht darum wann und ob man für das Reiseentschädigungsverfahren als Nebenverfahren Verzögerungsrechte geltend machen kann unabhängig davon wem letztlich die Kosten auferlegt worden sind?

-- Editiert von wernerlang am 07.02.2019 20:29

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#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 953x hilfreich)

M.E. nicht, da die Bearbeitung des Reisekostenantrags kein Gerichtsverfahren ist.

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#4
 Von 
wernerlang
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
M.E. nicht, da die Bearbeitung des Reisekostenantrags kein Gerichtsverfahren ist.


Was nicht? Hat man für alle Beschwerden und Anträge die kein "Gerichtsverfahren" sind, dann gar kein Anspruch auf eine Entscheidung?

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#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 953x hilfreich)

Doch, hat man. Nur ist die Reiseentschädigung für mittellose Personen ein sehr spezieller Fall. Normalerweise hast du deine Reisekosten zum Termin als Angeklagter selber zu tragen. Wenn du freigesprochen wirst, kriegst du deine Reisekosten im Nachhinein erstattet, darauf hast du dann einen gesetzlichen Anspruch. Wenn du verurteilst wirst natürlich nicht. Wär ja auch noch schöner, wenn der Staat einem Straftäter etwas dafür zahlen müsste, dass er geruht, zum Termin zu erscheinen.
Auch ein Straftäter kann natürlich so arm sein, dass er die Reisekosten schlicht nicht aufbringen kann. Dann wird ihm letzten Endes nur ermöglicht, zum Termin an- und zurück zureisen. Wenn eine Übernachtung nicht erforderlich ist durch Übersendung einer Zugfahrkarte. Einen Anspruch darauf gibt es nicht und man kann die "Entscheidung" auch nicht anfechten.
Offensichtlich hast du es ja trotzdem geschafft, zum Termin zu erscheinen, obwohl du etwas, auf das du keinen Anspruch hast, nicht bekommen hast.
Wäre dir damals (vor 5 Jahren) eine Reiseentschädigung bewilligt worden, würde sie dir jetzt in Rechnung gestellt.
Wo ist der materielle oder nichtmaterielle Schaden, der dir durch die Nichtbearbeitung entstanden ist?
Dass du 5 Jahre mit der Ungewissheit leben musstest, ob dir nicht doch noch die Fahrkarte ersetzt wird ?
Du kannst es mal mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Gerichts versuchen, weil dein Antrag nicht bearbeitet wurde.
Aber in der Sache bringt dir das nichts. Dir wird keine Entschädigung gezahlt, weil du die Mittel nicht aufbringen konntest, zu einem Termin anzureisen, zu dem du angereist bist.


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#6
 Von 
wernerlang
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Das OLG-Bamberg sagt, daß es für alle Nebenverfahren gilt. Also auch für die Reisekosten des Sachverständigen oder Zeugen, für Beschwerden usw.

Es ist toll mit welcher Überzeugung Du anderen Menschen Deinen rechtlichen GLAUBEN erklärst, der natürlich richtig ist obwohl Du GARNICHTS weißt. Über solche rechtlichen Grundlagen wollte ich mich eigentlich gar nicht unterhalten und die waren auch nicht Bestandteil meiner Frage.
Du kennst nicht einmal die absolut geringsten Grundlagen der deutschen Verfassungsrechte für die Bürger in Deutschland.

Die Ansprüche folgen basierend auf den Grundrechten der BRD aus der VwV-Reiseentschädigung unter ähnlichen Gesichtspunkten wie die PKH.

Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV Reiseentschädigung)
1.1.1 Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen. ([i]Diese ausgezahlten Gelder sind den Kosten des Verfahrens zuzurechnen und am Ende demjenigen aufzuerlegen, der die Kosten tragen muß).
1.1.2 Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt. Zu den Reisekosten gehören entsprechend den Vorschriften des JVEG neben den Fahrtkosten gegebenenfalls auch unvermeidbare Tagegelder (entsprechend § 6 Abs. 1 JVEG ) und Übernachtungskosten (entsprechend § 6 Abs. 2 JVEG ), ferner gegebenenfalls Reisekosten für eine notwendige Begleitperson sowie Kosten für eine notwendige Vertretung (entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG ). …
[/i]
Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV Reiseentschädigung)
1.3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.

Bundestag, Oberamtsrätin Christa Reuther, vorzimmer.pet4@bundestag.de Referat Pet 4 BMAS (Arb.), BMJV, BMZ, 11011 Berlin Fax: 4-49 30 227-36911 Reisekostenentschädigung: Pet 4-18-07-36-028633:
"…, auf der Grundlage einer aktuellen Stellungnahme der Bundesregierung umfassend geprüft. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Anspruch kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden."

zB.:
Amtsgericht Coburg – Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden 2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg12.1.2015
"…Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca. 70.- € liegen und diesen nicht übersteigen. Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor. Weiter wird um Angabe Ihrer Kontoverbindung in IBAN und BIC gebeten."
Rechtspflegerin

Entscheidung des VG-Bayreuth B 2 K 14.463 vom 29.07.2014 für eine entsprechende Reiseentschädigung: "...Soweit es um Zivilverfahren geht, erfolgt die Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Diese Regelungen der Zivilprozessordnung gelten im Übrigen auch für Kostenfestsetzungen im Sinn des § 464 b StPO , vgl. § 464 b Satz 2 letzter Halbsatz StPO. Danach entscheidet über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Die Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO entweder beim Ausgangs- bzw. beim Beschwerdegericht einzulegen. Nach § 572 Abs. 1 ZPO hat das Ausgangsgericht in jedem Fall eine Abhilfeüberprüfung vorzunehmen."

Gemäß einer Plenarsitzung des Deutschen Bundestags vom letzten Jahr ist gegen eine Versagung allerdings Beschwerde gemäß §304 StPO einzulegen und nicht gemäß §464b StPO einzulegen.
Zwischenzeitlich ist auch einmal die Dienstaufsicht tätig geworden und hat für eine Weiterbearbeitung gesorgt.

Wie der Deutsche Bundestag auch ekrlärte bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Beschwerde gemäß §304 StPO an keine Frist gebunden ist und jeder auch mittellose Bürger, auch wenn er schizophren erkrankt ist, kann die Ansprüche ganz einfach verstehen und kennt diese, weil diese so einfach zu verstehen sind. Daher bedarf es auch keines Formulars mit dem mittellose Bürger die Ansprüche geltend machen können.

Eine Beschwerde gemäß §304 StPO wurde im vorliegenden Fall ebenfalls eingereicht. Weil der bayerische Verfassungsgerichtshof danach in dem Verfahren auch noch einemal einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör erblichte, wurde auch noch eine Beschwerde gemäß §33a StPO eingelegt, die so erfolgen sollte.

Eine Stellungnahme des Deutschen Bundestags ob ein entprechendes Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers einen eigenen Justizgewährsanspruch auf eine zügige Bearbeitung hat, steht noch aus und ob es sich somit bei der Entscheidung des OLG-Bamberg um eine Blödelentscheidung handelt.
Was sich dadurch erklären läßt, dass das OLG-Bamberg auf eine Entscheidung des BGH für eine Nebenentscheidung verweist bei dem sich das "Nebenverfahren" um einen Befangenheitsantrag handelte. Bei einem Befangenheitsverfahren gibt es ein Handlungsverbot in der Hauptsache und damit verzögert sich auch automatisch die Hauptsache. Aus dem Grund ist das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten für eine Bearbeitung des Falls bereits dadurch gedeckt, wenn die Hauptsache sich nicht verzögert, weil sich die Dauer eines überlangen Befangenheitsverfahrens auch wieder kompensiert werden kann.
Das OLG-Bamberg wendet diese Entscheidung aber auf alle Nebenverfahren an.

usw.

Zitat (von salkavalka):
Wo ist der materielle oder nichtmaterielle Schaden, der dir durch die Nichtbearbeitung entstanden ist?


Der materielle Schaden ist die Versagung der Auszahlung der Reiseentschädigung aufgrund der Ansprüche der VwV-Reiseentschädigung für mittellose Menschen. Kannst Du nicht einfach Deine Tabletten nehmen und schlafen gehen und dann schön rechtlich weiterträumen?

Es geht darum wann nun gemäß der Entscheidung des OLG-Bamberg eine Bearbeitung erfolgen muß?

Gemäß der Entscheidung kann man nur eine Verzögerung der Haupsache geltend machen. Eine entsprechende Verzögerungsrüge wurde eingereicht.

-- Editiert von wernerlang am 09.02.2019 01:19

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109320 Beiträge, 38286x hilfreich)

Einen gerichtsfesten nachweis das Antrages hat man? Es gehen ja mal öfter Briefe auf dem Versandweg verloren ...



Zitat (von wernerlang):
Muß die Bearbeitung des Reiseentschädigungsantrag nun gar nicht mehr erfolgen

Die Kostenerstattung würde ja dem Kostenfestsetzungsbeschluß wieder hinzugefügt werden. Sprich die Auszahlung würde vom Antragsteller wieder komplett zurückgezahlt werden müssen.
Sinnlose Anträge muss man nicht bearbeiten, Beschäftigungstherapie brauchen die nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
wernerlang
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Einen gerichtsfesten nachweis das Antrages hat man? Es gehen ja mal öfter Briefe auf dem Versandweg verloren ...
.


Ja den hat man, weil der bayerische Verfassungsgerichtshof ebenfalls eine Kopie haben wollte und diese erhalten hat.
Es sind bereits diverse Beschwerden in der Sache erfolgt und es ist über diese beschieden worden.

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von wernerlang):
Muß die Bearbeitung des Reiseentschädigungsantrag nun gar nicht mehr erfolgen

Die Kostenerstattung würde ja dem Kostenfestsetzungsbeschluß wieder hinzugefügt werden. Sprich die Auszahlung würde vom Antragsteller wieder komplett zurückgezahlt werden müssen.
Sinnlose Anträge muss man nicht bearbeiten, Beschäftigungstherapie brauchen die nicht.


Für die ganzen Gerichte, den Deutschen Bundestag, das Bundesjustizministerium und den bayerischen Verfassungsgerichtshof sind es keine sinnlosen Anträge. Ganz im Gegenteil. Letztes Jahr hat sich der Deutsche Bundestag sogar in einer Planarsitzung (basierend aufgrund eines entsprechenden Antrags) mit der Sache beschäftigt. Und er beschäftigt sich gerade basierend auf dem Antrag im vorliegenden Fall mit der Sache.

Bitte auch die erforderlichen verschriebenen Tabletten nehmen.
Auf solche rechtlichen Blödeleinen ist in einem Fall eine Justizmitarbeiterin in Bayern aber auch schon gekommen.

"Justiz ist für die Menschen da. Sicherheit und Gerechtigkeit sind unser Anliegen!"
https://joerg-reinholz.blogspot.com/
Sollte man in einem solchen Fall nicht besonders großzügig sein um dem Bürger die Inanspruchnahme seiner Grund- und Menschenrechte zu ermöglichen anstatt diese zu verweigern.

Ich habe es doch schon ausführlich erklärt. Die Reiseentschädigung gemäß der VwV-Reiseentschädigung ist auszuzahlen. Und die ausgezahlten Kosten werden dann demjenigen auferlegt, der die Kosten tragen muß. Das kann auch derjenige sein, dem die Kosten auszuzahlen gewesen sind.

Für die Auszahlung gemäß der VwV-Reiseentschädigung spielt es gar keine Rolle wer die Kosten später tragen muß und auch nicht ob schon eine entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluß etc. existiert.
Denn Anspruchsgrundlage für die auszuzahlenden Reiseentschädigungen ist die VwV-Reiseentschädigung und nicht der Kostenfestsetzungsbeschluß.

zB.:
Amtsgericht Coburg – Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden 2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg12.1.2015
"…Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca. 70.- € liegen und diesen nicht übersteigen. Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor. Weiter wird um Angabe Ihrer Kontoverbindung in IBAN und BIC gebeten."
Rechtspflegerin

Auch diese 70 EUR sind nach 5 Jahren noch nicht erstattet worden und so mit auch nicht in den Kostenfestsetzungsbeschluß aufgenommen worden.
Demnach wartet man also einfach den Ausgang des Verfahrens ab. Warum informiert man den mittellosen Angeklagten aber nicht darüber, sondern erklärt ihm das vorstehende und bearbeitet erst solche "sinnlosen" Anträge?

Die Nichtauszahlung stellt auch gemäß dem Deutschen Bundestag und dem bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Grundrechtsverletzung dar. Denn es ist ja gerade Sinn- und Zweck der Auszahlung, daß damit die Grundrechte von mittellosen Menschen geschützt werden.

>Gemäß der Entscheidung kann man nur eine Verzögerung der Haupsache geltend machen. Eine entsprechende Verzögerungsrüge wurde eingereicht.

Wie ich zwischenzeitlich erfahren habe soll diese Verzögerungsrüge in der Hauptsache allerdings nun erst eingereicht werden. Daher die Frage, weil diese komische Entscheidung des OLG-Bamberg vorliegt.

-- Editiert von wernerlang am 09.02.2019 02:46

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 953x hilfreich)

Ich kann die zusammenhanglose Zusammenstellung irgendwelcher Entscheidungen und Stellungnahmen nicht nachvollziehen.
Und wen du dauernd die VwV Reisentschädigung zitierst, dann nimm auch mal die Teile zu Kenntnis, die dir nicht passen.
1.1.3
Regelmäßig sind Fahrkarten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn oder eines anderen Anbieters im öffentlichen Personenverkehr zur Verfügung zu stellen. Eine Auszahlung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.

Anscheinend hast du dann den Antrag auf Reiseentschädigung nicht vor dem Termin, sondern danach gestellt. Dann kommt die Übersendung einer Fahrkarte logischerweise nicht mehr in Betracht, die Erstattung muss dann ausgezahlt werden, wenn sie bewilligt wird.
Ich weiß jetzt nicht, ob du einfach nur Streit suchst oder was deine Angriffe sollen.
Rechtlich möchtest du dich also in einem Juraforum nicht über deine Sache unterhalten und beleidigst mich, weil ich in einem Meinungsforum meine Meinung habe, die nicht die deine ist.
Anscheinend hast du ja deinen Entschädigungsantrag gestellt, der wurde bewilligt aber nicht ausgezahlt oder nicht entschieden. Verzögerungsrüge erhoben, Beschwerde nach § 304 eingelegt, Wiedereinsetzungsantrag nach § 33a StPO gestellt, Petitionsausschuss, VG Bayreuth, bayerischer Verfassungsgerichtshof und Deutscher Bundestag sind an der Sache dran. Mehr kann man kaum tun.
Dann warte das doch mal ab, aber hör auf, mich hier blöde von der Seite anzupupen.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109320 Beiträge, 38286x hilfreich)

Ah, verstehe.
Man will also aus Prinzip eine völlig blödsinnige Handlung erzwingen bei der jedem Menschen mit gesundem Menschenverstand die Haare zu Berge stehen würden und außer immensen Kosten für den Steuerzahler nichts heraus kommt. Außer das irgendein Vogel sich gut fühlt, weil er "das System" besiegt hat.

Und wer das hinterfragt / anzweifelt, der soll mal Tabletten nehmen.

Was ist mit Deinen Tabletten? Falsch dosiert?
Oder bekommst keine? Dann mal welche besorgen ..



Zitat (von salkavalka):
Mehr kann man kaum tun.

Doch, er könnte noch Bundeskanzlerin und Bundespräsidenten einschalten.
Und Mr. Trump, der hat ja für absurde Handlungen auch immer ein offenes Ohr.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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