Alles rein hypothetisch - ist ein bisschen zum Durchlesen, danke schon mal:
Im Zuge einer StA Ermittlung wurde ein richterlicher Beschluss für eine Hausdurchsuchung der Wohnung von Herrn X ausgestellt mit Begründung des Verdachts eine Straftat A nach xy begangen zu haben. Das LKA vollstreckte diesen Beschluss, fand jedoch keine Beweismittel, die die Straftat A erhärteten. Im Zuge der HD wurden jedoch fünf Patronen unterschiedlichster Art (klein- & mittelkalibrige Waffenmunition - Dekorationmunition!) aufgefunden und eine 9mm Knallpatrone, die augenscheinlich manipuliert wurde (Geschoss aufgesetzt) und mit intaktem Zündhütchen. Diese wurden alle beschlagnahmt und im Durchsuchungsprotokoll vermerkt.
Die Dekorationsmunition ist erkennbar durch die bereits abgeschlagenen (unbrauchbar gemachten) Zündhutchen und die nicht vorhandene Treibladung (das hört man beim Schütteln der Patrone), bei einigen ist sogar ein Gummistück eingelegt. Auf den ersten Blick erkennt man, dass diese Munition nicht scharf ist. Bei der 9mm Knallpatrone ist ebenfalls keine Treibladung vorhanden aber das Zündhütchen ist intakt.
Auf die Zeugenaussage wurde nicht eingegangen, da dies nach dem Kenntnisstand von Herrn X keine erlaubnispflichtige Patronenmunition ist.
Eine Strafanzeige wurde vom LKA veranlasst mit der Begründung des Besitzes sowie der Manipulation von erlaubnispflichtiger Patronenmunition. Laut Besichtungsvermerk wird nicht auf das Zündhütchen als auch auf die Treibladung eingegangen, bis auf die erkennbaren Gummistücke bei Schütteln dieser. Auf den Bild ist auch keine Erfassung dieser Zündhütchen. In der Spur- und Sacherfassung ist auch keine Rede von diesen. Im KT Antrag mut U-Material ist überall auch nur unter Art der Maßnahme der Vermerk zu lesen: "Um munitionstechnische und waffenrechtliche Stellungnahme wird gebeten. Wurden die in Beschlag genommenen Patronen manipuliert / verändert?
"
Im Schlussbericht ist unter dem "Wesentlichen Ermittlungsergebnis" folgendes gefertigt worden:
"[...]Patronenmunition ist gemäß waffenrechtlicher Definition Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten [...]. Sämtliche verfahrensrelevante Patronen weisen sowohl eine Hülse als auch augenscheinlich ein Geschoss auf. Demnach müsste es sich um Patronenmunition i.S.d. § 1 Absatz 4 WaffG
i.V.m. Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG handeln.[...]"
Laut WaffG Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 wird Patronenmunition mit Ladung definiert.
Weiterhin wird laut WaffG Unterabschnitt 3 Nr. 2 Satz 1 die Ladung als Hauptenergieträger definiert.
Die Fragen, die nun Herrn X beschäftigen sind folgende:
a) Schließt die Ladung die Zündhütchen mit ein oder nur die Treibladung?
b) Die Manipulation der 9mm Knallpatrone ist wiederum nur eine Mutmaßung, also hat Herr X erstmal nur den Besitz zu vertreten?
c) Wieso führt generell diese Mutmaßung zu einer Strafanzeige, was im Schlussbericht nochmal niedergeschrieben ist?
d) Hat Herr X in diesem Passus rechtliche Konsequenzen zu befürchten?
Vielen Dank schon mal im Vorraus,
MfG Johnny
WaffG Dekorationsmunition
4. Oktober 2013
Thema abonnieren
Frage vom 4. Oktober 2013 | 10:40
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
WaffG Dekorationsmunition
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#1
Antwort vom 7. Oktober 2013 | 10:45
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 691x hilfreich)
quote:
Wieso führt generell diese Mutmaßung zu einer Strafanzeige
Weil Strafanzeige = Mitteilung an die StA, daß möglicherweise (!) eine Straftat begangen wurde. Dafür genügt also logischerweise eine Vermutung. Ob dann wirklich eine Straftat begangen wurde, ist die Aufgabe der Ermittlungen.
Du scheinst irgendwie zu glauben, ermittelt werden dürfte nur, wenn die Schuld schon bewiesen ist, was schon definitionsgemäß sinnfrei wäre.
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#2
Antwort vom 7. Oktober 2013 | 11:33
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mir geht in diesem Zusammenhang darum, dass das LKA und das ermittelnde Personal doch durchaus die Kompetenzen hat (?) festzustellen, ob es sich nun um scharfe Patronenmunition handelt oder eben nicht, da es sich in diesem Passus augenscheinlich um unscharfe Munition handelt. Das ist der Punkt.
MfG
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