Wahlrecht: Darf eine Partei wann und wo Sie will Ihre Plakate aufhängen?

22. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
reinerslicht
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Wahlrecht: Darf eine Partei wann und wo Sie will Ihre Plakate aufhängen?

Guten Tag,
in unserer Stadt hängen an allen Schulen und Kindergärten Plakate einer Partei mit Wünschen zum Schulanfang. Es sind keinerlei Wahlen in unserer Region in nächster Zeit. Ich fühle mich daduch massiv gestört und ich finde, bei den Kindern hat das auch nichts verloren. Nun habe ich folgende Info dazu gefunden, nach der es eigentlich verboten sein müsste?
http://www.refrago.de/Bundestagswahl_Wo_und_wie_viele_Wahlplakate_duerfen_Parteien_aufhaengen.frage136.html
Kann ich auf dieser Basis die Stadtverwaltung bzw. die Partei dazu bewegen, die Plakate zu entfernen? Notfalls würde ich das zur Anzeige bringen.
Danke für Info - mfg RL

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Frag bei der Gemeinde nach, ob eine Sondernutzungserlaubnis besteht. Die muss normalerweise eingeholt werden, wenn Plakate im öffentlichen Raum aufgehängt werden. Daraus ergeben sich die Aufhängungs/Aufstellungsorte und die Zeit, in der sie hängen dürfen.

wirdwerden

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#2
 Von 
reinerslicht
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Genehmigung wurde vom Rathaus erteilt - ich sehe aber trotzdem einen Verstoß gegen das Recht - siehe meinen Link.
Danke und Gruss

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

ich sehe aber trotzdem einen Verstoß gegen das Recht Und zwar welchen? Ich kann dem Link nichts dergleichen entnehmen.

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Bei uns hängen immer zum Schulanfang entsprechende Plakate der Verkehrswacht. Dann weiß auch der letzte Autofahrer, dass mal wieder die ganz kleinen Verkehrsteilnehmer anfangen, allein durch die Gegend zu laufen.
Das finde ich gar keine schlechte Idee. Daher kann ich auch nachvollziehen, dass die Parteien eine entsprechende Genehmigung haben.
Du kannst nur gegen die Genehmigung vorgehen, nicht gegen die Plakate selbst. Aus dem eben geschilderten Grund sehe ich da allerdings wenig Handhabe.

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#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Abgesehen davon, selbst wenn es unzulässig wäre, hätte man als Bürger gar keine Aktivlegitimation, das zu verfolgen.

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#6
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Ich kann dem Link nichts dergleichen entnehmen.


TE meint das hier: "Weiterhin dürfen an öffentlichen Gebäuden, wie etwa einer Schule oder einem Rathaus, keine Wahlwerbung angebracht werden."

Das Problem ist, daß es dabei um Wahlwerbung geht, was im Beispiel des TE nicht der Fall ist. Ob das Neutralitätsgebot auch inhaltsneutrale Plakate ("Die CDU wünscht Frohe Weihnachten") untersagt, ist vermutlich fraglich.

-- Editiert von JenAn am 22.09.2015 14:30

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9306x hilfreich)


Außerdem werden die Plakate wahrscheinlich nicht an der Schule (= am Schulgebäude) hängen, sondern an Straßenlaternen, die vor der Schule stehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Und da kommen wir dazu, dass natürlich auch ganz viele andere Organisationen, Veranstalter ....so werben und dieses auch dürfen. Die einzige Frage in dem Zusammenhang ist doch, ob für die Sondernutzung Gebühren zu erheben sind oder nicht.

wirdwerden

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#9
 Von 
reinerslicht
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Insofern Klartext: Muss ich das hinnehmen? keine Chance, das zu unterbinden? So werden also auch die Kleinsten schon indoktriniert. danke für Antwort

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9306x hilfreich)


Sie selbst können sowieso nichts machen.
Sie können nur die Stadtverwaltung (in Form des Ordnungsamtes) auf das Problem hinweisen.
Ob das Ordnungsamt dann etwas unternimmt, können Sie nicht beeinflussen.

Möglicherweise kommt man zum Ergebnis, dass alles OK ist,
Möglicherweise kommt man zum Ergebnis, dass die Vorschriften nicht eingehalten sind, tut aber trotzdem nichts.
Möglicherweise kommt man zum Ergebnis, dass die Vorschriften nicht eingehalten sind, und lässt die Plakate abhängen.
Möglicherweise prüft man die Angelegenheit überhaupt nicht und ignoriert das Problem.

Da es sich maximal um eine Ordnungswidrigkeit handelt, gilt das Opportunitätsprinzip. D.h. selbst wenn die Vorschriften nicht eingehalten wären, wäre die Stadt nicht zum Handeln verpflichtet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
So werden also auch die Kleinsten schon indoktriniert.


Lt. deiner eigenen Darstellung findet doch gar keine Indoktrination statt.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat:
Insofern Klartext: Muss ich das hinnehmen?

So würde ich das zumindest sehen.

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