Wann Erstattung bei Corona-Erkrankung?

1. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
bisan
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann Erstattung bei Corona-Erkrankung?

Bitte um kurze rechtliche Einschätzung:

1. Patient geht regelmäßig zum Chiropraktiker als Selbstzahler. Patient kann einen Termin nicht wahrnehmen, weil Ergebnis des Antigen-Test eine Stunde vor Terminbeginn erstmals ein positives Ergebnis zeigt. Muss der Patient dem Chiropraktiker den Terminausfall bezahlen?

2. Patient hat Termin beim Zahnarzt zur halbjährlichen Kontrolluntersuchung, die von der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten bezahlt wird. Patient kann den Termin nicht wahrnehmen, weil Ergebnis des Antigen-Test eine Stunde vor Terminbeginn erstmals ein positives Ergebnis zeigt. Muss der Patient dem Zahnarzt den Terminausfall bezahlen?

3. Patient geht regelmäßig zur Psychotherapie, die von der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten bezahlt wird. . Der Patient erhält ein positives Corona-Testergebnis und teilt dem Psychotherapeuten das Ergebnis mindestens 24 Stunden vor dem Termin mit. Der Psychotherapeut verlangt 50 Euro Ausfallentschädigung, weil im Falle eines Terminausfalls die Leistung nicht mit der gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden kann. Darf der Psychotherapeut vom Patienten 50 Euro Ausfallentschädigung verlangen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33975 Beiträge, 5868x hilfreich)

Eindeutige rechtliche Aussagen und Einschätzungen geben Anwälte. Hier gibts Meinungen.

Zitat (von bisan):
Muss der Patient dem Chiropraktiker den Terminausfall bezahlen?
Verlangt der denn einen solchen Nachweis? Antigentests sind 24 Std. gültig.
Zitat (von bisan):
Muss der Patient dem Zahnarzt den Terminausfall bezahlen?
Verlangt der Zahnarzt denn einen solchen Nachweis? Auch hier: 24 Std. Testgültigkeit.
Zitat (von bisan):
Darf der Psychotherapeut vom Patienten 50 Euro Ausfallentschädigung verlangen?
Ja, verlangen darf er die. Aber verlangt die Praxis denn überhaupt einen solchen Test-Nachweis?
Evtl. zunächst mal erklären, WAS die jeweilige Praxis fordert.

Unabhängig davon: Bei positivem Testergebnis darf die Person so oder so keine Praxistermine wahrnehmen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124044 Beiträge, 40314x hilfreich)

Da der Auftragnehmern einen Schaden hat, wird der Auftraggeber diesen Schaden tragen müssen, da die Ursache aus seiner Sphäre kommt.
Ausnahmen wären, wenn der Auftragnehmer zu dem Zeitpunkt einen anderen Auftraggeber dazwischen schieben könnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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