Wann gilt der Strafbestand der Unterschlagung?

3. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
privat111
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann gilt der Strafbestand der Unterschlagung?

Hallo!
Ich habe eine rechtliche Frage zum Thema Unterschlagung.
Fall ist: Gegenstände im Wert von ca. 200€ liegen bei einem "Freund" (Anführungszeichen weisl keiner ist, er es mir immer nur vorgemacht hat) von mir.
Ich fordere ihm seit. 26.12 mit Nachrichten dazu auf, mir diese Gegenstände zu senden (Paketkosten zahle ich) - die Nachrichten werden ignoriert. Dass er das Handy benutzt ist ja alleine dadurch ersichtlich, das manchmal nachrichten nicht zugestellt sind, und der Akku auch geladen werden muss (sonst wäre es schon leer).
Nun habe ich ihm die Frist bis 5.1 gesetzt, mir zu antworten. Wenn er dem nicht folgt würde ich erstmal verwandte von ihm (wo ich die Email habe) kontaktieren (falls das eine gute idee ist?).
Hilft das auch nicht, müsste ich wohl Anzeige erstatten.
Aber: Reicht der geschilderte Fall aus um Anzeige zu machen (Beweise bezüglich des Besitzes habe ich)? Bekomme ich die Gegenstände durch die Anzeige, oder ist dafür eine Klage notwendig?

-- Editiert von Moderator topic am 3. Januar 2025 13:40

-- Thema wurde verschoben am 3. Januar 2025 13:40

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9 Antworten
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#1
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2561 Beiträge, 1141x hilfreich)

Zitat (von privat111):
Reicht der geschilderte Fall aus um Anzeige zu machen (Beweise bezüglich des Besitzes habe ich)? Bekomme ich die Gegenstände durch die Anzeige, oder ist dafür eine Klage notwendig?


Nein und nein. Anzeigen kann man schon erstatten, das wird im vorliegenden Fall nur zu nichts führen, außer zu unnötiger Mehrbelastung der Justiz.
Mit sehr viel Glück wird nicht sofort eingestellt und der "Freund" wird benachrichtigt und um Stellungnahme gebeten. Das könnte Eindruck machen und ihn dazu animieren, die Gegenstände herauszugeben. Falls er sie denn überhaupt behalten will und nicht nur nicht verschicken will.

Aber verschicken muss er gar nichts. Eventuell meldet er sich auch deswegen nicht. Notfalls musst du sie eben abholen, er muss die Gegenstände dann herausgeben. Dazu müsstest du mehrere Termine vorschlagen, was ohne Kommunikation wohl nicht leicht sein dürfte. Einfach aufkreuzen könnte auch helfen. Notfalls eben mehrmals. Aber bloß nicht eskalieren lassen. Gegenstände einfordern, kurz, knapp und sachlich bleiben und verschwinden.

Nur wenn er nicht bereit ist, beim Termin alles herauszugeben, muss/kann geklagt werden. Da gehst du aber in Vorleistung bzgl. der Gerichtskosten und musst alles beweisen. Und zwar nicht nur mit indirekten Schlüssen wie "Handybenutzung ist offensichtlich" (so offensichtlich ist das eben nicht - und selbst wenn, das hilft nicht viel). Außerdem muss dann noch was zu holen sein. Und ein Anwalt ist bei einem Streitwert von 200€ nicht begeistert, da müsstest du erstmal einen finden, oder die Sache selber durchkämpfen. Bei einem eigenen Versuch sehe ich hier keine Chance. Eine Klage ist zwar nicht super schwer, braucht aber halt doch entsprechende Kenntnisse.

Zitat (von privat111):
Nun habe ich ihm die Frist bis 5.1 gesetzt, mir zu antworten.

Muss er nicht. Hat auch keine negativen Folgen für ihn.

Zitat (von privat111):
Wenn er dem nicht folgt würde ich erstmal verwandte von ihm (wo ich die Email habe) kontaktieren (falls das eine gute idee ist?).

Das ist keine gute Idee. Das kann persönlich eskalieren und, je nach konkreter Situation sogar strafrechtlich relevant oder zivilrechtlich unbequem und teuer werden.
Es muss keine solchen Folgen haben, vor allem wenn du das "richtig" machst oder der "Freund" kein Interesse an einer entsprechenden Verfolgung hat.
Da du aber hier fragen musstest und offenbar leicht falsche Vorstellungen von Rechten und Pflichten hast, kann ich mir gut vorstellen, dass das nach hinten losgehen kann.

-- Editiert von User am 3. Januar 2025 12:37

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#2
 Von 
privat111
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir wurde in einem anderen Forum schon gesagt, dass ich damit anzeige machen könnte.
Er hatte mir, vorher mal, zugesagt, dass er mir die Teile schickt. Alles andere macht keinen Sinn, da es zu weit wäre zum abholen.

Das mit der Frist wurde mir ebenso gesagt.

Warum ist es für mich illegal da Verwandte diesbezüglich anzuschreiben und die Fakten zu nennen?

Soll ich denn einfach auf meine Gegenstände und somit mein Geld verzichten und ihm das überlassen? Das kann doch nicht legal sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von privat111):
Dass er das Handy benutzt ist ja alleine dadurch ersichtlich, das manchmal nachrichten nicht zugestellt sind, und der Akku auch geladen werden muss (sonst wäre es schon leer).

Nö, das zeigt nur, das da Nachrichten aus unbekannten Grünen nicht zugestellt werden und das da irgendwer mit völlig unbekannter Identität das Gerät ab und an mal auflädt.



Zitat (von privat111):
Er hatte mir, vorher mal, zugesagt, dass er mir die Teile schickt

Das könnte man wie konkret beweisen?



Zitat (von privat111):
Nun habe ich ihm die Frist bis 5.1 gesetzt

Angesichts der Tatsache, das wir heute den 03.01. haben, ist diese Frist viel zu kurz.
Angemessene Fristen betragen in der Regel 14 Tage.



Zitat (von privat111):
Wenn er dem nicht folgt würde ich erstmal verwandte von ihm (wo ich die Email habe) kontaktieren

Keine gute Idee.

Was konkret spricht dagegen ihn mal gerichtsfest anzuschreiben? Die Anschrift dürfte man ja noch haben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2561 Beiträge, 1141x hilfreich)

Zitat (von privat111):
Mir wurde in einem anderen Forum schon gesagt, dass ich damit anzeige machen könnte.

Kannst du ja auch. Nutzt nur nicht viel. Es ist schon fraglich, ob überhaupt Unterschlagung vorliegt und selbst wenn, ist die Angelegenheit so unbedeutend, dass nichts bis nicht viel dabei rauskommt (angenommen, er ist kein Serientäter).

Zitat (von privat111):
Er hatte mir, vorher mal, zugesagt, dass er mir die Teile schickt.

Es wäre hilfreich gewesen, das von Anfang an gewusst zu haben. Spielt aber keine große Rolle, wenn er das nur gesagt hat und das nicht beweisbar ist. Und selbst wenn er das gesagt haben soll und das beweisbar ist, sehe ich keine Verpflichtung dazu, er kann sich auch wieder umentscheiden.
Außerdem ist durch diese Äußerung schon sehr schwer der Tatbestand der vorsätzlichen rechtswidrigen Aneignung zu bejahen. Und Faulheit ist nicht strafbar.

Zitat (von privat111):
Alles andere macht keinen Sinn, da es zu weit wäre zum abholen.

Was aber nicht sein Problem ist.

Zitat (von privat111):
Warum ist es für mich illegal da Verwandte diesbezüglich anzuschreiben und die Fakten zu nennen?

Hier kann ganz schnell eine Verleumdung / üble Nachrede oder Ähnliches zustande kommen.

Zitat (von privat111):
Soll ich denn einfach auf meine Gegenstände und somit mein Geld verzichten und ihm das überlassen? Das kann doch nicht legal sein.

Nein. Du kannst ja klagen. Wahrscheinlich wirst du lange nach einem Anwalt suchen. Die Gerichtskosten (114€) musst du bei einer Klage vorschießen, das Anwaltshonorar (90,96€ außergerichtlich, 222,63€ mit mit Verhandlung) musst du auch erst mal selbst zahlen und geklagt werden muss am Wohnort des "Freundes". Wenn du dann gewinnst und nicht die Kosten selbst tragen musst (kann vorkommen, siehe unten), dann muss bei dem "Freund" auch noch was zu holen sein (bis zu ca. 336,63€ und mehr). Solltest du verlieren, müsstest du sogar noch draufzahlen (zusätzlich 169,58€).

Eventuell kommt es darauf an, welche Gegenstände dort sind und warum, bzw. auch was diesbezüglich vereinbart wurde und wie plausibel/beweisbar das ist.

Jetzt zu den Erfolgsaussichten. Wenn der "Freund" bereit ist, die Gegenstände herauszugeben, dann ist das alles, was du verlangen kannst. Auf mehr könntest du sowieso nicht klagen. Die Abholung ist deine Angelegenheit.
Und solange er nicht endgültig verweigert, die Gegenstände zurückzugeben, wirst du noch nicht einmal die Herausgabeklage (mit seiner Verpflichtung zu zahlen) gewinnen. Hat er keinen Anlass zur Klage gegeben, trägst du auch alle Kosten. Die Abholung bliebe auch dann immer noch deine Angelegenheit.

Fordere ihn also mit einem Einwurfeinschreiben auf, bei der Abholung der Gegenstände mitzuwirken. Wenn er dann gar nicht reagiert, dann gibt er eventuell Anlass zur Klage.

-- Editiert von User am 3. Januar 2025 13:20

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#5
 Von 
privat111
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte man wie konkret beweisen?

Screenshots der Nachrichten.
Zitat (von Harry van Sell):
Angesichts der Tatsache, das wir heute den 03.01. haben, ist diese Frist viel zu kurz.
Angemessene Fristen betragen in der Regel 14 Tage.

Habe ihm das schon am 31. geschrieben, zuvor ja auch schon aufgefordert zum senden. Im anderen Forum hieß es, man kann die Frist selbst wählen.



Zitat (von Harry van Sell):
Keine gute Idee.

Wieso? Oder die Versandkosten an Paypal (=seine Verwandten) senden (als Ware, damit rückfordern geht notfalls) und schreiben das es für Versand ist?

Gerichtsfest anschreiben heißt?

Zitat (von 3,141592653):
Hier kann ganz schnell eine Verleumdung / üble Nachrede oder Ähnliches zustande kommen.

Fakten = üble Nachrede? Fakten sind die Teile sind bei ihm, und gehören faktisch mir.

Zitat (von 3,141592653):
Fordere ihn also mit einem Einwurfeinschreiben auf, bei der Abholung der Gegenstände mitzuwirken. Wenn er dann gar nicht reagiert, dann gibt er eventuell Anlass zur Klage.

Also Brief mit aufforderung (und Annahmebestätigung?)?

Und wenn das nicht hilft, kann ich sinnvoll nichts machen, da die Kosten den Wert übersteigen?
Komische Gesetze, ermöglich so Betrug weil wohl kaum einer wegen etwas klagt was unter dem Kosten der Klage ist... Und 200€ sind trotzdem nicht wenig Geld.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
privat111
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe jetzt folgende Plan gemacht:
1. Eine Freundliche Nachricht mit bitte zur Übersendung meiner Gegenstände und frage bezüglich Versandkosten.
Sollte das nichts helfen:
2. Brief mit Bestätigung, und selber aufforderung in Formalen Text.
Sollte das auch nicht helfen:
3. Anzeige / Klage nach überlegung, sonst einfach sein lassen und falls ich mal in der Gegend bin vorbeikommen und nachfragen.

Bestes Ergebnis: Er schickt nach normaler Aufforderung meine Sachen, und meldet sich danach nie wieder bei mir.
Schlechtestes Ergebnis: Sämtliche aufforderungen bringen nichts, und ich verliere die sachen die mir gehören,

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2561 Beiträge, 1141x hilfreich)

Nimm ein Einwurfeinschreiben. Ein Einschreiben mit Rückschein muss er nicht annehmen, dann bist du wieder genau so weit wie vorher. 14 Tage Frist setzen.

Und schicken muss er dir nichts. Du könntest allerdings eine Abholung per DHL organisieren.

Eine Anzeige wegen Unterschlagung könnte schon Eindruck machen, erwarten brauchst du davon allerdings nichts. Wenn er das auch so sieht, dann ist die Anzeige auch keine große Motivation etwas zu ändern.

Wichtig ist aber auch, zu wissen, was das für Gegenstände sind und warum die noch dort sind. Das könnte alles ändern.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von privat111):
Schlechtestes Ergebnis: Sämtliche aufforderungen bringen nichts, und ich verliere die sachen die mir gehören,

Nö, das Schlechteste Ergebnis dürfte wohl sein, das man klagt, vil Geld investiert hat und die Sachen dennoch nicht bekommt.



Zitat (von 3,141592653):
Wichtig ist aber auch, zu wissen, was das für Gegenstände sind

Korrekt sowohl in der Klage als auch in der Aufforderung sollten die möglichst detailliert benannt werden können.
Wenn man nur "meine Sachen in den 5 Kisten" schreibt, ist das in der Regel nichts, was verwertbar ist.



Zitat (von privat111):
Fakten sind die Teile sind bei ihm, und gehören faktisch mir.

Beides würde man im Falle des Falles beweisen müssen.



Zitat (von privat111):
Im anderen Forum hieß es, man kann die Frist selbst wählen.

Stimmt ja auch.
Nur sind zu kurze Fristen schlicht nichtig.
Bedeutet die Gegenseite muss sie nicht beachten und sie kommt auch nicht in Verzug - was bedeutet, das man alle Kosten juristischen vorgehens selber tragen muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
privat111
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, das Schlechteste Ergebnis dürfte wohl sein, das man klagt, vil Geld investiert hat und die Sachen dennoch nicht bekommt.

Ja ich meinte das schlechteste Ergebnis ohne Klage, eine Anzeige selbst macht ja keine Kosten.
Zitat (von Harry van Sell):
Korrekt sowohl in der Klage als auch in der Aufforderung sollten die möglichst detailliert benannt werden können.

Ja das ist mir klar.
Zitat (von Harry van Sell):
Beides würde man im Falle des Falles beweisen müssen.

Das kann ich mit hilfe von Screenshots beweisen.

Danke euch allen für die aufschlussreichen Antworten, ich denke ich werde nicht klagen und erstmal hoffen, dass die "normale" nachricht Erfolg bringt. Danach noch den Versuch mit Brief und eventuell anzeige, ansonsten muss ich wohl den Verlust hinnehmen, da ich nicht mehr als den Wert + einiges an Zeit investieren möchte.

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