Warum muss ich ein Vergleichsangebot erneut ablehnen. Anwältin bedrängt mich.

4. Juli 2015 Thema abonnieren
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guest-12302.01.2016 22:57:12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)
Warum muss ich ein Vergleichsangebot erneut ablehnen. Anwältin bedrängt mich.

Meine Rechtsanwältin bedrängt mich ihr meine Entscheidung über einen Vergleichsangebot mitzuteilen (Werkvertrag, ich Klägerin - Besteller).
Es wurde bereits in eine mündliche Verhandlung ein Vergleichsangebot von dem Beklagter ausgesprochen, und von mir damals abgelehnt worden.
Damals kam die Richterin mit der der Klageschrift meiner Rechtsanwältin nicht klar, und wir wurden, sozusagen nach Hause geschickt: Klage - Unschlüssig.
Kurze Zeit später erhöhte der Beklagte den Vergleichsangebot (zu meinen Gunsten); und dieses wurde von mir abgelehnt.
Zwischen Zeitlich wurde die Klageschrift nach Anweisungen der Richterin neu verfasst und ergänzt und auf ein Verhandlungstermin gewartet.
(Der festgesetzte Termin im Juli wurde auf Antrag von beiden Rechtsanwältin um 5 Wochen verschoben, obwohl das für mich und meine Familie unzumutbar ist.)
Vor kurzem kam eine Kopie des Schreibens von dem gegnerischen Anwalt, das an das Gericht adressiert wurde. In dem der RA seine Stellungsname zu bestimmten Punkten dem Gericht abgibt, (vermutlich wegen Unklarheit), und sein Schreiben ungefähr folglich abschließt: „.. es wurde ein Vergleich …. , der Klägerin angeboten…, das nach wie vor offen ist"

Danach kamen fast täglich faxen von meiner Rechtsanwältin. Der verkürzte Inhalt ist so:
"... es wurde uns von der gegnerischen Seite noch einmal ein Vergleich angeboten, .... bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung diesbezüglich. .... Bedenken Sie, dass bei einer Ablehnung einige Risiken Sie zu einem Verlust der Verhandlung führen können." Dazu muss ich dies schriftlich beantworten, bis zu einen bestimmten Ablauffrist. Dabei versucht sie mich zu entmutigen, in dem sie mir die einige Risiken aufzählt, wenn ich den Vergleich nicht annehmen.

Auf meine schriftliche Rückmeldung, warum ich erneut auf ein Verglich das gleiche Inhalt hat, und schließlich nur, nach wie vor offen im Raum steht, eine Entscheidung abgeben.
Sagte Sie mir, dass es ich es falsch verstehe und muss aufmerksam alles lesen. Sie erklärt mir, dass jedes bereits abgelehnte Vergleich ist so zu sagen erledigt, und ich muss meine Entscheidung erneut abgeben. Was mich verwundert, dass sie mir Friste setzt, und zum Schluss, Zitat: „Der Frist ist abgelaufen, Sie haben uns noch keine klare Entscheidung mitgeteilt,… wir haben den Frist auf weitere 10 Tage verlängert."
Auf meine andere Fragen z.B. in Bezug auf Risiken bekomme ich von ihr sehr, sehr und noch mal sehr viel geschrieben bekommen, jedoch keinen einzigen klaren Antwort, dass normaler Mensch versteht. Bis jetzt sind meine Fragen offen geblieben, und beunruhigen mich natürlich.
Ich kann leider meiner Rechtsanwältin nicht vertrauen, ich kann aber auch nicht, gerade jetzt, neuen RA engagieren.
Ob zwischen uns Antipathie herrscht ist bereits eindeutig.
Bitte, weißt jemand ob; einen und denselben Vergleich mehrmals angeboten wird, bzw. von mir entschieden werden muss, wie meine RA behauptet? Und was könnte das sein, dass sie mir Fristen iVm meiner Entscheidung zu Vergleichsangebot setzt und dann diese für mich, noch verlängert? Von wem wurden diese Fristen veranlasst, vom Gericht? ich habe keine Schreibkopien von ihr bekommen. Ich kann nichts verstehen und sie gibt mir auch keine Antwort. Verdrehet absolut alles.

Über ein Vergleich bzw. damit verbundene Entscheidung habe ich nur § 278 ZPO gefunden. Vielleicht verstehe ich den §-fen falsch, aber es ist doch ausreichen, wenn man den Vergleichsangebot nur ein mal ablehnt.

Ich versteh schon ganz gut, auf was es sich ankommt. Dass meine RA mich loss haben will, da sonst arbeitet sie "Ehrenamtlich" für mich. Es ist so im Leben. Man hat nicht immer gute Aufträge, es gibt's auch schei..., das man jedoch trotzdem durch ziehen muss, da man dafür sich gemeldet hat, und es einfach dein Job ist.



vielen Dank im Voraus
Alina



-- Editier von Alinarecht123 am 04.07.2015 10:55

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die Geschichte ist ziemlich verworren.

Dabei ist die Frage doch ganz einfach: Wollen Sie sich jetzt mit der Gegenseite einigen oder wollen Sie es nicht? Sind Sie mit dem Angebot der Gegenseite einverstanden? Können Sie damit leben?

Wenn ja, dann sagen Sie das der Anwältin. Wenn nein, dann sagen Sie das auch der Anwältin. Die macht dann das, was Sie wollen.

Wenn Sie den Vergleich annehmen, dann haben Sie immerhin etwas. Wenn Sie ablehnen, dann riskieren Sie vielleicht, den Prozess ganz zu verlieren. Ich weiß ja nicht, wie die Chancen sind.

Also was wollen Sie? Den Spatz in der Hand oder die Taube auf dem Dach?

Sagen Sie die Antwort einfach Ihrer Anwältin, die gibt das dann ans Gericht weiter.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12302.01.2016 22:57:12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke für Ihre Rückmeldung.
Ich will den Vergleich nicht annehmen.
Ich kann nur nicht verstehen, warum ich einen und den selben Vergleichsangebot erneut ablehnen muss. Ist es normal Fall?
Ich kann natürlich meine Entscheidung von früher noch mal zukommen lassen. Ich muss nur verstehen, warum.

(Es ist schon etwas vorgefallen, so dass ich meiner RA-tin nicht vertrauen kann)

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich sehe das Problem nicht.

Die Gegenseite hat ein Vergleichsangebot gemacht und das haben Sie abgelehnt.
Jetzt wurde ein neues Vergleichsangebot gemacht und Sie müssen daher logischerweise neu entscheiden.

Wenn die Gegenseite noch 10 Vergleichsangebote macht, müssen Sie noch zehnmal eine Antwort geben.

Es ist doch nicht so schwer, der Anwältin kurz zu sagen, dass Sie den Vergleich ablehnen wollen. Das dauert per mail weniger als eine Minute.

Was das ganze mit Vertrauen zu tun haben soll, ist mir auch nicht klar. Die Anwältin muss ja schließlich fragen, was sie wollen und kann nicht einfach eigenmächtig Entscheidungen treffen. Daher sehe ich nichts falsches bei der Vorgehensweise der Anwältin.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12302.01.2016 22:57:12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke justice005,

ich weiß nicht ob Sie ein Jurist sind. Mir ging es nur ums Verständnis. Die Gegenseite hat ein Vergleichsangebot gemacht und das haben Sie abgelehnt.

Zitat:
Jetzt wurde ein neues Vergleichsangebot gemacht und Sie müssen daher logischerweise neu entscheiden.
Zitat:
Das ist die Frage ob es NEU Angebot ist? Inhalt hat sich doch nicht verändert. Tut mir leid, dass ich so schwer von begriff bin.
Zitat:
Wenn die Gegenseite noch 10 Vergleichsangebote macht, müssen Sie noch zehnmal eine Antwort geben.
Zitat:

Das kann ich kaum glauben. In dem § 278 ZPO steht, "... (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch (STEHT NICHT IM PLÜRAL) vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.


Trotzdem danke


-- Editiert von Alinarecht123 am 04.07.2015 18:19

-- Editiert von Alinarecht123 am 04.07.2015 18:20

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das hat mit 278 nichts zu tun. Es ist egal, ob man im Vorverfahren, in der güteverhandlung oder im Hauptverfahren ist. Ein vergleichsangebot kann in jeder Phase des Prozesses gemacht werden.

Außerdem wird ja auch zwischen den Gerichtsterminen schriftlich kommuniziert, und auch dann kann man vergleiche anbieten.

Also sagen Sie der Anwältin kurz, dass Sie keinen Vergleich wollen, und dann ist das erledigt.

3x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
guest-12302.01.2016 22:57:12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke pleindespoir für Ihre Antwort.

Zitat (von pleindespoir):

Wer gerichtlich "unterwegs" ist, braucht Zeit... und Geld.quote]
Von mir aus. Ich weiß, dass Rechtsanwältin dem Gericht klar machen kann, dass die Sache eilt. Sie macht es aber nicht. Die Solarflüssigkeit tritt jeden Tag mehr aus, und die Gasheizungsanlage wurde nicht von Fachmännern installiert.
Sie weißt, dass es jeden Tag etwas schiff gehen kann. Sie wird aber nach wie vor nicht mit verantwortet, wenn größere oder Gott bewahre Personen Schäden auftreten.

MfG Alina

1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat:
§ 278 ZPO steht, "... (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch (STEHT NICHT IM PLÜRAL)

Der kommt hier überhaupt nicht zur Anwendung.


Im übrigen:
Der Einigungsversuch ist erst abgeschlossen, wenn alle Vergleiche von der Gegenseite abgelehnt wurden und von keiner Seite neue Vergleiche gemacht werden bzw. eine Seite jedeweden Einigungsversuch ernsthaft und endgültig ableht.
Während des Einigungsversuchs können 10, 100 oder auch 100000000000 Vergleiche angeboten werden.





-- Editiert von Harry van Sell am 05.07.2015 20:00

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12302.01.2016 22:57:12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Hi, pleindespoir 
Sie schreiben schon humorvoll.
Ich halte Sie auf dem Laufenden.

Danke Harry van Sell für Ihre Rückmeldung
zwischen Zeitlich weiß schon, dass ich mich in Bezug auf die Vergleichsangebot geirrt habe.

Alles gute an Alle!!! :)

-- Editiert von Alinarecht123 am 05.07.2015 21:45

2x Hilfreiche Antwort

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