Was darf die Polizei dem Arbeitgeber verraten? frühere Vorstrafen?

10. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Heu reka
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Was darf die Polizei dem Arbeitgeber verraten? frühere Vorstrafen?

hat die Polizei eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber was frühere Vorstrafen angeht? Dürfen die Beamten sagen, dass Person XY schon mal auffällig war? Darf dem Arbeitgeber der Grund der
Ermittlungen mitgeteilt werden wenn z.B. der Firmenlaptop beschlagnahmt wurde ?
was darf die Polizei und wie kann man sich wehren, wenn sich nicht daran gehalten wird?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38358 Beiträge, 13981x hilfreich)

Normalerweise ist es Angelegenheit der Staatsanwaltschaft, Informationen herauszugeben. Wenn ein im Eigentum des Arbeitgebers stehender Rechner beschlagnahmt wird, dann wird sich aus dem Beschluß, welchen der Arbeitgeber schon der Grund ergeben. Ansonsten kann er bei berechtigtem Interesse auch Akteneinsicht verlangen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Heu reka
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Normalerweise ist es Angelegenheit der Staatsanwaltschaft, Informationen herauszugeben. Wenn ein im Eigentum des Arbeitgebers stehender Rechner beschlagnahmt wird, dann wird sich aus dem Beschluß, welchen der Arbeitgeber schon der Grund ergeben. Ansonsten kann er bei berechtigtem Interesse auch Akteneinsicht verlangen.

wirdwerden


ja, das ist eigentlich klar. Aber dürfen Polizei oder Staatsanwaltschaft erwähnen, dass Mitarbeiter XY wegen der gleichen Sache schon mal aufgefallen ist?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38358 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das kommt drauf an. Kann sich aber auch aus der Akte ergeben, tut es ja in der Regel auch.

wirdwerden

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Heu reka):
hat die Polizei eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber was frühere Vorstrafen angeht?

Grundsätzlich ja.

Dennoch kann es dazu kommen das Vorstrafen im Laufe des Verfahrens dem Arbeitgeber zur Kenntnis gelangen.
Ob das denn sanktionierbar ist, kommt auf die genauen Umstände an, wie der Arbeitgeber Kenntnis erlangte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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