Was genau umfasst die sog. "Akteneinsicht"?

14. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)
Was genau umfasst die sog. "Akteneinsicht"?

Hallo,
ich frage mich, was genau mit den "Akten" gemeint ist. Nehmen wir mal an, es stehe ein zivilrechtliches Hauptverfahren an. Von mir aus solle es um Nachstellung gehen. Person A fühle sich von B gestalked und habe bereits eine einstweilige Anordnung aufgebrummt bekommen. B möchte dies jedoch nicht auf sich sitzen lassen und leite nun ein Hauptsacheverfahren ein.

A würde nun folgendes als Beweis oder Versuch zum Beweis vorbringen:
- Sämtliche Nachrichten (Briefe, Emails, etc.) von B der gesamten Konfliktdauer (über ein Jahr)
- Den ein oder anderen Zeugen

B würde folgendes gerne vorbringen:
- Sämtliche ihm zu Gute kommenden Nachrichten von sich selbst
- Eine Nachricht von A
- Einen oder mehrere Zeugen, die einen von A bereits in der Glaubhaftmachung behaupteten Sachverhalt indirekt widerlegen können

Nun die Frage (aus der Sichtweise von B), auf was B nun vorab zugreifen kann? Ich vermute mal, B steht es zu, diese Nachrichten, welche als Beweis gelten sollen, vorab mit seinem Anwalt zu sehen, oder? Daraufhin könne man sich einen Verteidigungsplan aufbauen und gewisse Nachrichten vlt. sogar bestreiten. Was ist aber mit den Zeugen? Inwiefern steht es B zu, zu erfahren, welche Zeugen von A auflaufen werden und steht es B auch zu, vorab zu erfahren, was diese Zeugen behaupten?

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31 Antworten
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#2
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Zivilrechtlich gibt es nichts vorab einzusehen. Irgendwann kommt die Klageschrift mit Beweisangeboten und dann geht erstmal der Schriftwechsel los.


Könnten Sie dies näher erläutern? Bei Beantragung des Hauptsacheverfahrens kommt es doch dann zwangsläufig eh zu einem Prozess, oder (wo beide Parteien anwesend sein müssen)? Aber eine Partei brauch doch für eine optimale Verteidigung die Beweise der anderen Partei, oder?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Suomi91):
Bei Beantragung des Hauptsacheverfahrens kommt es doch dann zwangsläufig eh zu einem Prozess, oder (wo beide Parteien anwesend sein müssen)?

Fast Korrekt.
Die Personen können auch durchaus vertreten werden, z.B. durch Anwälte.



Zitat (von Suomi91):
Aber eine Partei brauch doch für eine optimale Verteidigung die Beweise der anderen Partei, oder?

Man bekommt vor der Verhandlung die Klageschrift, da steht dann drin was wie warum gefordert wird und mitwelchen Mitteln man das zu beweisen gedenkt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Suomi91):
eine einstweilige Anordnung aufgebrummt bekommen?


Du meinst bestimmt "Einstweilige Verfügung".

Bei einer einstweiligen Verfügung ist es im Prinzip so, daß der Antragsteller glaubt, er sei im Recht, und möchte nun dieses "Recht" vorab zugesprochen bekommen. Die EV kann mit oder ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Vorliegend scheint es so zu sein, daß die EV ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde.

Die EV ist doch irgendwie begründet worden. Diese Begründung, ggf. mit schriftlichen Belegen, muß doch in der Verfügung drinstehen und die Verfügung wurde einem zugestellt. Mehr gibt es zu diesem Zeitpunkt nicht.

Zitat (von Suomi91):

B möchte dies jedoch nicht auf sich sitzen lassen und leite nun ein Hauptsacheverfahren ein


Wenn B nichts unternimmt, kommt es zu keinem Hauptsacheverfahren. Möchte B die EV nicht akzeptieren, muß er ein Hauptsacheverfahren beantragen, indem er einen Widerspruch beim Gericht gegen die Verfügung einlegt . Nun hat B Gelegenheit, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Das ist ein ganz normales "Gerichtsverfahren". Die Kontrahenten heißen dann "Verfügungskläger" und "Verfügungsbeklagter".

Zitat (von Suomi91):

Nun die Frage (aus der Sichtweise von B), auf was B nun vorab zugreifen kann? Ich vermute mal, B steht es zu, diese Nachrichten, welche als Beweis gelten sollen, vorab mit seinem Anwalt zu sehen, oder? Daraufhin könne man sich einen Verteidigungsplan aufbauen und gewisse Nachrichten vlt. sogar bestreiten. Was ist aber mit den Zeugen? Inwiefern steht es B zu, zu erfahren, welche Zeugen von A auflaufen werden und steht es B auch zu, vorab zu erfahren, was diese Zeugen behaupten?


Sind diese Nachrichten denn bei der EV nicht beigefügt gewesen? Natürlich muß man bestreiten, wenn man sich gegen etwas wehren will. Nur sind diese Nachrichten an A ja scheinbar von B in die Welt gesetzt worden, er kennt sie also. Was will man da bestreiten?

Oder B sollte nochmals seinen Fundus an Nachrichten, die er an A geschickt hatte, durchsortieren. Dann weiß er doch, was A alles ins Feld führen könnte und einen Verteidigungsplan vorbereiten.

Was Zeugen behaupten werden, weiß man nicht. Man erfährt aber, wer als Zeuge geladen ist.


-- Editiert von BudWiser am 14.01.2017 21:21

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#6
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

@BudWiser:
Nehmen wir an, dass als Beweis lediglich eine Glaubhaftmachung (mit eidesstattlicher Versicherung) vorlag. Nehmen wir weiterhin an, dass einige in der Glaubhaftmachung angeführten Dinge einerseits schlichtweg falsch sind und andererseits nicht beweisbar sind. Daher möchte B im Hauptsacheverfahren alles nur Bestreitbare bestreiten. Zudem nehmen wir an, dass es bereits auf Anordnung des Gerichts direkt zu einer mündlichen Verhandlung im Eilverfahren gekommen sei, in der B jedoch freiwillig die Verfügung schluckte, da die Begründung der Gegenpartei nun mal glaubhaft war und B in einem Hauptverfahren deutlich bessere Chancen sehe.

Na ja: ich meine eher Folgendes: selbst wenn sich darauf schließen lässt, dass gewisse Nachrichten von B stammen würden: bestreitet dies B aber, muss doch irgendwie der Beweis erbracht werden, dass die Nachrichten wirklich von B stammen. Ich habe mal gelesen, dass gerade SMS u. Emails durchaus bestritten werden können vor Gericht und keine Bedeutung haben. Dagegen könnten Emails mit sog. digitalisierter Signatur nicht bestritten werden. Auch Nachrichten, die von einem eindeutig zuordbaren Account geschrieben wurden, wären eher schlecht zu leugnen.


-- Editiert von Suomi91 am 14.01.2017 21:39

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#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

....und wieder das Zauberwort "zur Überzeugung des Gerichts"

Es muss nicht jede einzelne Nachricht, jede Mail, SMS, Ansprache wie auch immer einzeln bewiesen werden. Es reicht, wenn das Gericht zur Überzeugung kommt, dass die Vorfälle wahr sind. Wie ich bereits schrieb, ob es sich nun um 15 wahre Gegebenheiten oder um 20 wahre Gegebenheiten handelt, das spielt keine Rolle. Es geht ums große Ganze

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#8
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Suomi91):
@BudWiser:
Nehmen wir an, dass als Beweis lediglich eine Glaubhaftmachung (mit eidesstattlicher Versicherung) vorlag. Nehmen wir weiterhin an, dass einige in der Glaubhaftmachung angeführten Dinge einerseits schlichtweg falsch sind und andererseits nicht beweisbar sind. Daher möchte B im Hauptsacheverfahren alles nur Bestreitbare bestreiten. Zudem nehmen wir an, dass es bereits auf Anordnung des Gerichts direkt zu einer mündlichen Verhandlung im Eilverfahren gekommen sei, in der B jedoch freiwillig die Verfügung schluckte, da die Begründung der Gegenpartei nun mal glaubhaft war und B in einem Hauptverfahren deutlich bessere Chancen sehe.


Aha, das Gericht hat sich selbst also einen "persönlichen" Eindruck verschafft, weil es der Eidesstattlichen Versicherung "auf den Zahn fühlen" wollte. Das gibt es natürlich auch.

B hat die Einlassungen des A in dieser Situation also für glaubhaft gehalten.

Hat B denn in diesem Termin gesagt: ich erkenne das an, oder hat er nichts gesagt, oder hat er es bestritten, und das Gericht hat dann den Ausführungen des A geglaubt? Egal, die Einstweilige Verfügung ist immer noch eine einstweilige Verfügung.

Zitat (von Suomi91):

Na ja: ich meine eher Folgendes: selbst wenn sich darauf schließen lässt, dass gewisse Nachrichten von B stammen würden: bestreitet dies B aber, muss doch irgendwie der Beweis erbracht werden, dass die Nachrichten wirklich von B stammen. Ich habe mal gelesen, dass gerade SMS u. Emails durchaus bestritten werden können vor Gericht und keine Bedeutung haben. Dagegen könnten Emails mit sog. digitalisierter Signatur nicht bestritten werden. Auch Nachrichten, die von einem eindeutig zuordbaren Account geschrieben wurden, wären eher schlecht zu leugnen.


Welche Beweiskraft einzelne Beweismittel haben, entscheidet das Gericht. In dieser Beweiswürdigung bildet sich das Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer (behaupteten) Tatsache. Hierbei hat es unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Tatsache bewiesen oder nicht bewiesen ist.

Beweisbelastet ist zunächst der, der etwas behauptet. A hat den Beweis durch eine Eidesstattliche Versicherung geführt, das Gericht war demnach überzeugt vom Wahrheitsgehalt.

Man könnte jetzt im Hauptsacheverfahren versuchen, die Eidesstattliche Versicherung des A zu zerpflücken.

B müßte jetzt in Vorleistung gehen und einen Gegenbeweis erbringen für jede einzelnen Behauptung des A. Nur, wie will B das machen? Er kann ja schlecht eMails oder SMS vorlegen, wo das Gegenteil von dem drinsteht, was A behauptet.

B könnte jetzt sagen, das und das ist nicht richtig, weil....warum hat B das nicht schon im "ersten" Terim gemacht?

A könnte dann entgegenhalten, das und das ist richtig, weil...und dazu eMails und SMS vorlegen. Dann kann B wieder sagen, die sind nicht von mir, weil...ob da digitale Signaturen dran sind oder nicht, spielt erstmal keine Rolle. Das Gericht wird in freier Würdigung der Beweise entscheiden.

Man könnte auch argumentieren, B hätte den A zwar mit Emails und SMS malträtiert, aber das ist noch längst keine Nachstellung.

Das macht aber nur dann Sinn, wenn es keinen mündlichen Termin gegeben hätte und man die EV somit ohne die Möglichkeit einer Gegendarstellung erhalten hätte.

Mein Ratschlag: B sollte die Einstweilige Verfügung "akzeptieren" und A in Ruhe lassen. Alles andere kann nur noch teurer werden.





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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Die EV ist kein Beweismittel. Sie ist nur ein Mittel der Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhaltes. Sie sagt in der Regel auch nichts aus, außer sinngemäß: "ich kenne den Inhalt der Antragsschrift, er entspricht in allen Punkten der Wahrheit." Bringt also nicht weiter, diese Kenntnis zu haben.

wirdwerden

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#10
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

@Budwiser:
Nein, so meine ich das nicht^^ Viel mehr sehe es nun so aus, dass B in der mündlichen Verhandlung im Eilverfahren geschwiegen hätte und sich aus taktischen Gründen nun erst mal auf die EV einlässt, da B im Hauptverfahren, welches B einleiten werde, bessere Chancen sehe, da dort bloße Glaubhaftmachung nicht mehr ausreicht.

Ich stimme "wirdwerden" in dieser Sache zu. Die EV ist kein Beweis und dass die EV nun erlassen wurde, heißt ja nicht, dass B die Glaubhaftmachung akzeptiert. B möchte nun in einem Hauptsacheverfahren, zu welchem sein Anwalt auch geraten hätte, eine endgültige Klärung.
B würde im Hauptverfahren natürlich versuchen, alles Bestreitbare zu bestreiten und alles nicht Bestreitbare logisch und glaubhaft zu begründen - und zwar in der Form, dass die Bedürftigkeit einer EV abgeschwächt wird und sein Handeln in vielen Fällen zwar nicht unbedingt nachvollziehbar wird, aber dennoch verständlich unter Berücksichtigung der Situation von B. In dieser Hinsicht stelle ich mir jedoch die Frage, ob B nun vorrangig versuchen sollte, das zu zerpflücken, was als Akten des Hauptverfahrens vorliegt oder auch das, was in der Glaubhaftmachung geschildert wird? Evtl. könne es nicht schaden, auch das zu zerpflücken, welches lediglich in der Glaubhaftmachung geschildert wurde, oder?
Zudem könne B versuchen anzuführen, dass die EV nicht mehr zwingend nötig sei, da der letzte beweisbare Kontakt schon z.B. über 2 Monate her sei. Das alles sei nur ein Bruchteil dessen, was B für Verteidigungsansätze vorbringen könnte.

-- Editiert von Suomi91 am 15.01.2017 11:31

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#13
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Suomi91):

Das alles sei nur ein Bruchteil dessen, was B für Verteidigungsansätze vorbringen könnte.


Einstweilig heißt einstweilig. Hier wird ein Recht vorläufig zuerkannt, ohne abschließend zu klären, ob dieses Recht besteht. Durch eine Eidesstattliche (welche natürlich kein Beweis ist, Danke an wirdwerden für die Klarstellung) wurde glaubhaft gemacht, daß dieses Recht bereits heute bestehen könnte. Mehr nicht. Eine EV enthält sinngemäß die Formel "belehrt über die Strafbarkeit einer falschen Eidesstattlichen Versicherung" und bekräftigt insofern das, was man dort von sich gegeben hat zur "Glaubhaftmachung".

Aus welchen Gründen B geschwiegen hatte, ist unerheblich. Sei es, daß er vorher noch keine Gelegenheit hatte, mit einem Anwalt zu sprechen, sei es, weil er eigene Beweisangebote oder Beweismittel noch nicht vorlegen konnte oder was auch immer.

Die endgültige Überprüfung, ob eine Einstweilige Bestand hat, kann nun im Hauptsacheverfahren überprüft werden. B wird entweder den "Glaubhaftigkeitswert" der Eidesstattlichen erschüttern müssen durch Beweise, eigenen Prozeßvortrag oder einfach nur durch gepflegtes, höfliches Auftreten in Verbindung mit sauberen Fingernägeln und geputzten Schuhen.

Oder er greift die Notwendigkeit der Einstweiligen an, indem er sagt, das hätte nicht nötig getan, weil der letzte Vorfall schon zwei Monate her ist. Was auch immer. B kann mehrgleisig argumentieren.

Was nun genau zielführend ist oder sein könnte, kann hier niemand sagen. Fakt ist: es gibt eine Akte, aber da ist derzeit wohl noch nicht mehr drin als die Eidesstattliche Versicherung und die Einstweilige Verfügung.

Die Akte füllt sich durch die eigenen Schriftsätze und den Repliken der Gegenseite. Das nennt sich "schriftliches Vorverfahren". Dann gibt es einen Verhandlungstermin, ggf. werden Zeugen geladen wenn das Gericht es für notwendig hält. Werden keine Zeugen geladen, können diese natürlich auch ohne Ladung mitkommen und dienen dann als "Beweisangebot" einer Partei. Ob die dann tatsächlich angehört werden, entscheidet das Gericht. Einen Anspruch darauf, daß Zeugen gehört werden, hat man im Zivilverfahren nicht. Und was ein Zeuge aussagen wird, weiß man nicht. Es sei denn, man hat ihn vorher geimpft. Ein Zeuge wird vom Gericht befragt, und auch die Parteien können ergänzende Fragen an den Zeugen stellen.

Die Parteien werden angehört, das ist dann Beweiserhebung durch Parteivernehmung. Weitere Beweismittel wären dann Urkunden (sind SMS oder eMails Urkunden?), Sachverständigengutachten, Inaugenscheinnahme, oder eben Zeugen.

Zitat (von Flo Ryan):
Geh doch bitte zu deinem angeblich involvierten Anwalt. Mit jedem einzelnen Beitrag zeigst du, dass du von der Materie nichtmal ansatzweise Ahnung hast, so kann das nichts werden!


Dem schließe ich mich an.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

@Budwiser:
Danke für diese ausführliche Antwort. Anstelle von einer meiner Ansicht nach überflüssigen Antwort des Users "Flo Ryan" haben Sie das gut geschildert. Dass hier auch Fragen von Laien gestellt werden, ist doch klar. Dann muss man aber nicht wie "Flo Ryan" noch unhöflich deutlich machen, dass man keine Ahnung hat. Wenn ich Ahnung hätte, hätte ich mich nie an dieses Forum gewendet. Interessant und neu für mich ist auch dieses sog. schrifl. Vorverfahren.

Abschließend aber noch die Bemerkung, dass es sich hierbei um einen fiktiven Fall handelt. Inwieweit hier möglicherweise Parallelen zur Realität bestehen, spielt keine Rolle.

-- Editiert von Suomi91 am 15.01.2017 13:40

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#15
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Suomi91):

Abschließend aber noch die Bemerkung, dass es sich hierbei um einen fiktiven Fall handelt. Inwieweit hier möglicherweise Parallelen zur Realität bestehen, spielt keine Rolle.


Heinrich Böll, Vorbemerkung zu "Die verlorene Ehre der Katharina Blum".

Personen und Handlung dieser Erzählung sind frei erfunden. Sollten sich bei der Schilderung gewisser journalistischer Praktiken Ähnlichkeiten mit den Praktiken der XXXX-Zeitung ergeben haben, so sind diese Ähnlichkeiten weder beabsichtigt noch zufällig, sondern unvermeidlich. ;)

Übrigens: auch ich bin Laie, habe aber schon mehrere Gerichtsverfahren führen müssen. Insofern kenne ich den "Ablauf" im Groben, im Detail sind da sicher noch Ungenauigkeiten. Siehe die Korrektur von @wirdwerden in Bezug auf "Beweise".



-- Editiert von BudWiser am 15.01.2017 13:59

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Suomi91):
ist mir mehr als schleierhaft, warum ich ins offene Messer renne.

Weil man offenbar 0,0 Ahnung hat, wie
- so ein Verfahren läuft
- man korrekt argumentierert (da gehört auch dei Verwendung korrekter Formulieurng zu)
- man taktisch sinnvoll vorgeht

Wenn der Gegner dann in der Verhandlung was macht auf das man nicht vorbereitet ist, was dann?
Sagt man dann dem Richter "Ich beantrage eine Unterbrechung, bis das Forum geantwortet hat"?
Nö, dann geht man im Worst Case unter.


A ist mit seiner angestrebten EV gegen B ja schon gegen die Wand gefahren. Sollte Erkenntnis genug sein, das es professioneller Hilfe bedarf. Sonst merkt man auf einmal ganz überraschat das man ein totes Pferd reitet und Geld verbrannt hat.



Zitat (von Suomi91):
wenn man jegliche Behauptung von A stillschweigend zugeben würde.

Man kann nichts "stillschweigend zugeben", das ist ein Widerspruch in sich.



Zitat (von Suomi91):
einem Rechtsforum, wo Laien einfach nur Rat suchen möchten.

Es gibt hier keine Beratung, hier werden Meinungen geäußert über fiktive oder reale Fälle.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#20
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

A ist mit seiner angestrebten EV gegen B ja schon gegen die Wand gefahren.


????

B hat die EV von A kassiert. Hat A den B gegen die Wand gefahren oder A sich selbst an die Wand gefahren?

EV sind hochbrisant, für beide Seiten. Insbesondere wenn es um diese "Unterlassungsansprüche" geht. Da können sowohl A als auch B plötzlich im ganz kurzen Hemd dastehen.

Deshalb; wenn es kein fiktiver Fall ist, unbedingt Anwalt. Häufig sind die Streitwerte bei solchen Geschichten auch über 5000 EUR, dann braucht man den ohnehin.

Spätestens aber dann, wenn der gegnerische Anwalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hervorzaubert.

Oftmals muß auch erst ein "Schlichtungsverfahren" durchgezogen werden, bevor man klagt. Da gibt es tausend Feinheiten, die in so einem Forum nicht abschließend diskutiert werden können.

0x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Suomi91):
ist mir mehr als schleierhaft, warum ich ins offene Messer renne.

Weil man offenbar 0,0 Ahnung hat, wie
- so ein Verfahren läuft
- man korrekt argumentierert (da gehört auch dei Verwendung korrekter Formulieurng zu)
- man taktisch sinnvoll vorgeht


Und d.h. doch nicht, dass ich dann ins offene Messer renne. Nochmal: Wenn ein Laie so dumm wäre, sich ohne Anwalt auf so ein Verfahren einzulassen (möglicherweise ist ein Anwalt ja eh Pflicht), dann kann man davon sprechen, er renne ins offene Messer. Ich suche hier lediglich Meinungen und möglicherweise auch Infos. Und ein korrektes Argumentieren und ein taktisches sinnvolles Vorgehen ist Anwaltssache. Da muss man gegenüber einem Laien doch nicht noch großartig betonen, er hätte keine Ahnung, zumal das einfach nicht angebracht ist in einem Rechtsforum, wo der Laie einfach nur Rat sucht.

Dann eben nicht stillschweigend, sondern "einfach so zugeben".

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Insbesondere wenn es um diese "Unterlassungsansprüche" geht. Da können sowohl A als auch B plötzlich im ganz kurzen Hemd dastehen.
Deshalb; wenn es kein fiktiver Fall ist, unbedingt Anwalt. Häufig sind die Streitwerte bei solchen Geschichten auch über 5000 EUR, dann braucht man den ohnehin.
Oftmals muß auch erst ein "Schlichtungsverfahren" durchgezogen werden


Danke für den hilfreichen Beitrag, der zeigt, dass mit EVs in der Tat nicht zu spaßen ist.

-- Editiert von Suomi91 am 15.01.2017 15:41

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
B hat die EV von A kassiert. Hat A den B gegen die Wand gefahren oder A sich selbst an die Wand gefahren?

Suomi91 hat hier schon mal zum gleichen Thema gefragt, und da hat derjenige der sich gestalkt fühlte die EV gegen die Wand gefahren, es gab keine.



Zitat (von Suomi91):
Da muss man gegenüber einem Laien doch nicht noch großartig betonen, er hätte keine Ahnung,

Warum fragt er denn dann warum er denn ins offene Messer läuft?
Wenn der Laie das weiß, dann sollte er eventuell nicht so überflüssige Fragen stellen.
Oder sich nicht beschweren wenn man seine Fragen beantwortet.



Zitat (von Suomi91):
zumal das einfach nicht angebracht ist in einem Rechtsforum

Quatsch mit Soße.
Wenn man den Sinn eines Meinungs- und Diskussionsforums nicht verstanden hat, dann einfach mal googlen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Suomi91 hat hier schon mal zum gleichen Thema gefragt, und da hat derjenige der sich gestalkt fühlte die EV gegen die Wand gefahren, es gab keine.


Macht nichts, ich hatte heute Nachmittag eh nichts besseres zu tun...

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich habe zudem hier das Gefühl, dass hier auch etwas Begrifflichkeiten durcheinander gehen. Der TS hat hier nach dem Hauptsacheverfahren gefragt. Dann kam aber folgendes von

Zitat (von BudWiser):
Wenn B nichts unternimmt, kommt es zu keinem Hauptsacheverfahren. Möchte B die EV nicht akzeptieren, muß er ein Hauptsacheverfahren beantragen, indem er einen Widerspruch beim Gericht gegen die Verfügung einlegt .


Hier wird fröhlich der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung mit dem Hauptsacheverfahren vermengt. Das sind aber zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Nämlich Widerspruch ist das Rechtsmittel, das gegen eine einstweilige Verfügung gegeben ist (§§ 936 , 924 ZPO ). Das müsste im geschilderten Fall tatsächlich B in die Wege leiten.

Das Hauptsacheverfahren (siehe §§ 936 , 926 ZPO ) ist aber das ganz normale Klageverfahren. Das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, kann anordnen, dass der A binnen einer zu bestimmenden Frist gegen B Klage erheben muss. Im Klageverfahren gelten dann die ganz allgemeinen Zivilrechtlichen Gegebenheiten. Es muss eine Klageschrift eingereicht werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt und in der in aller Regel auch bereits Beweismittel benannt und Anlagen beigefügt werden, aus denen sich Vortrag in der Sache ergeben soll. Die Anlagen sind, soweit sie dem Beklagten nicht vorliegen, auch für den Beklagten beizufügen. Im allgemeinen ist es üblich, dass der Anlagensatz komplett für den Beklagten beigefügt wird, unabhängig davon, ob die Anlage dem Beklagten vorliegt oder nicht.

Von daher bedarf es im Regelfall gar keiner Akteneinsicht, weil der Klageschrift alles beigefügt wurde und demgemäß erwidert werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):

Das Hauptsacheverfahren (siehe §§ 936 , 926 ZPO ) ist aber das ganz normale Klageverfahren. Es muss eine Klageschrift eingereicht werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt und in der in aller Regel auch bereits Beweismittel benannt und Anlagen beigefügt werden, aus denen sich Vortrag in der Sache ergeben soll. Die Anlagen sind, soweit sie dem Beklagten nicht vorliegen, auch für den Beklagten beizufügen. Im allgemeinen ist es üblich, dass der Anlagensatz komplett für den Beklagten beigefügt wird, unabhängig davon, ob die Anlage dem Beklagten vorliegt oder nicht.
Von daher bedarf es im Regelfall gar keiner Akteneinsicht, weil der Klageschrift alles beigefügt wurde und demgemäß erwidert werden kann.


Aha. Gut zu wissen. Danke!

Dann hätte ich noch zwei andere unklare Punkte:

1.
Nun nehme man mal an, dass die EV noch zugestellt werden müsse und B nun noch gar keine EV hätte. B habe sich in der mündlichen Verhandlung im Eilverfahren gg. einen Vergleich auf seine Kosten gestellt, weshalb die EV nun erlassen werde. B fragt sich aber nun, ob er dennoch für die Kosten des gegnerischen Anwalts aufkommen muss oder nicht.

2.
Budwiser schrieb, dass mit EVs nicht zu spaßen sei, da sie einen hohen Streitwert hätten. Wie sieht es denn bei solchen Streitigkeiten hinsichtlich der Kosten aus? Kann man mehr oder weniger verallgemeinern, dass wenn die EV im Hauptsacheverfahren wieder aufgehoben werde, A komplett für alle Kosten (auch die von A) aufkommen muss oder ist eine Kostenaufteilung eher der Fall?

-- Editiert von Suomi91 am 16.01.2017 17:19

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):

Nämlich Widerspruch ist das Rechtsmittel, das gegen eine einstweilige Verfügung gegeben ist (§§ 936 , 924 ZPO ). Das müsste im geschilderten Fall tatsächlich B in die Wege leiten.

Das Hauptsacheverfahren (siehe §§ 936 , 926 ZPO ) ist aber das ganz normale Klageverfahren. Das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, kann anordnen, dass der A binnen einer zu bestimmenden Frist gegen B Klage erheben muss.


Ist die Einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann der Antragsgegner diese mittels Widerspruch angreifen. Dann gibt es einen mündlichen Termin mit Urteil. Entweder wird die EV aufgehoben oder bestätigt. Gegen das Urteil ist die Berufung möglich. Es ist immer noch ein vorläufiger Rechtsschutz.

Vorliegend gab es eine mündliche Verhandlung, Person B hatte die EV "aufgebrummt bekommen". Er müßte nun eine Berufung gegen das Urteil der EV einlegen.

Der eigentliche Anspruch kann nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. D.h. der AS muß trotz der Einstweiligen Verfügung ein Hauptsacheverfahren einleiten, um diesen Anspruch dauerhaft zu sichern.

Haben sich nämlich die Umstände verändert (Person B hat zwei Monate keinen Kontakt zu Person A gehabt), kann Person B die Aufhebung der Einstweiligen Verfügung beantragen. Dann wäre er hin, der vorläufige Rechtsschutz und B kann danach so weitermachen wie bisher.

Der AG kann den AS zwingen, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten. Leitet der AS die Hauptsache (das Klageverfahren) nicht ein, dann kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen. Vorliegend hat Person B keine Berufung gegen des Urteil hinsichtlich der EV eingelegt, er möchte nun das Hauptsacheverfahren einleiten. Da die Rechtsfragen bereits bei Erlass der einstweiligen Verfügung (mündliche Verhandlung!)durch das gleiche Gericht geklärt wurden, ist es unwahrscheinlich, daß eine andere Entscheidung ergeht, solange nicht der gegnerische Tatsachenvortrag in Frage gestellt werden kann.

Ist aber eine Rechtsfrage im einstweiligen Verfügungsverfahren abschließend geklärt, so kann nicht erwartet werden, daß das Gericht im Hauptsacheverfahren, die Rechtslage plötzlich anders beurteilt. Eine Einleitung der Hauptsache macht daher für die im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegene Person B keinen Sinn, solange er eben nicht den gegnerischen Tatsachenvortrag in Frage stellen kann..

Das Gericht von sich aus wird nichts unternehmen.

Erweist sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Aus diesem Grund stellt das Erwirken einer einstweiligen Verfügung auch stets ein Kostenrisiko für den Antragsteller dar.

Nochmals und ganz eindringlich an den TS: sollte es sich nicht um einen fiktiven Fall handeln, ist dringend die Unterstützung durch einen Anwalt angeraten.

Hier wird nämlich alles fröhlich miteinander vermengt und alle Antworten in diesem Forum sind im Zweifelsfall mit äußerster Vorsicht zu genießen, auch diese von mir.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Suomi91
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):

Vorliegend hat Person B keine Berufung gegen des Urteil hinsichtlich der EV eingelegt, er möchte nun das Hauptsacheverfahren einleiten. Da die Rechtsfragen bereits bei Erlass der einstweiligen Verfügung (mündliche Verhandlung!)durch das gleiche Gericht geklärt wurden, ist es unwahrscheinlich, daß eine andere Entscheidung ergeht, solange nicht der gegnerische Tatsachenvortrag in Frage gestellt werden kann.

Ist aber eine Rechtsfrage im einstweiligen Verfügungsverfahren abschließend geklärt, so kann nicht erwartet werden, daß das Gericht im Hauptsacheverfahren, die Rechtslage plötzlich anders beurteilt. Eine Einleitung der Hauptsache macht daher für die im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegene Person B keinen Sinn, solange er eben nicht den gegnerischen Tatsachenvortrag in Frage stellen kann..


Danke. Hierzu die Bemerkung, dass wir annehmen, dass die Rechtsfragen im Eilverfahren so gut wie gar nicht geklärt seien. B habe sich zu der durch eine eidestattliche Versicherung glaubhaft gemachten Begründung nicht geäußert und möchte erst gar nicht in Berufung gehen, sondern direkt in das Hauptverfahren und die Behauptungen von B entkräftigen bzw. bestreiten - auch weil A bei Weitem nicht alles beweisen könne

Sehe ich das also richtig? Wenn B schon länger keinen Kontakt mehr zu A hatte, hätte B gute Chancen, die Aufhebung der EV zu beantragen bzw. auch im Hauptverfahren bessere Chancen zu haben? Heißt im Umkehrschluss, wenn A schlau wäre, sollte A möglichst schnell die Hauptsache einleiten, damit nicht noch mehr Zeit verstreicht, die B zu Gute kommen könnte?

Weiterhin wäre ich über eine Antwort dankbar hinsichtlich der Kostenfrage aus meinem letzten Post.

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#30
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
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Praktikant
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Zitat (von Suomi91):

Danke. Hierzu die Bemerkung, dass wir annehmen, dass die Rechtsfragen im Eilverfahren so gut wie gar nicht geklärt seien.
Sehe ich das also richtig? Wenn B schon länger keinen Kontakt mehr zu A hatte, hätte B gute Chancen, die Aufhebung der EV zu beantragen bzw. auch im Hauptverfahren bessere Chancen zu haben? Heißt im Umkehrschluss, wenn A schlau wäre, sollte A möglichst schnell die Hauptsache einleiten, damit nicht noch mehr Zeit verstreicht, die B zu Gute kommen könnte?


Eilverfahren ist das Zauberwort. Das Gericht prüft praktisch "oberflächlich" ob an der Sache was dran ist und erteilt einen vorläufigen Rechtsschutz. Sinn und Zweck der Übung ist, daß ein Anspruch zwar vorhanden ist, aber ohne vorläufigen Rechtsschutz Nachteile entstehen. Beispiele wären bei verbotener Eigenmacht eines Vermieters (der stellt Strom und Wasser ab) oder im Unternehmensrecht (Firma A verkauft gefälschte Markenwaren von Firma B).

Oder Persönlichkeitsrechte einer Person sind verletzt und die Verletzungshandlungen dauern an und es besteht Wiederholungsgefahr. Hier wäre dann zu klären, worin die Persönlichkeitsverletzung genau begründet ist. Sind es 50 eMails und SMS pro Tag, ist es der Inhalt dieser Mails oder die Kombination aus beidem.

Häufig sind vorher auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen im Spiel (Firma A erklärt, daß sie keine geschäftsschädigenden Handlungen mehr vornimmt und im Wiederholungsfall einen großen Geldbetrag an Firma B bezahlt). Auch im Bereich der Persönlichkeitsverletzungen kann man mit Unterlassungserklärungen arbeiten. Davon ist aber im Do-it-yourself-Verfahren dringendst abzuraten, da kann man sich ruckzuck die Karten legen. Sowohl beim Verfassen als auch Anerkennen.

Wenn eine EV ohne mündliche Verhandlung nur durch Beschluß erlassen wird, muß der AS diese EV selbst durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen (Parteizustellung). Ohne Zustellung keine "Vollstreckbarkeit", auch hier wieder Ausnahmen bei besonderer Eilbedürftigkeit (Beispiel häusliche Gewalt, wobei es hier glaube ich eine Einstweilige Anordnung wäre).

Beim Widerspruch gegen eine EV, die ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, kann man gleich mit dem Widerspruch das Hauptsacheverfahren beantragen. Das ginge auch im mündlichen Verfahren. Dann hätte zunächst der Einstweilige Rechtsschutz Bestand und das Hauptsacheverfahren ist in die Wege geleitet. Und dann ist die Frage des Streitwertes zu klären.

Bei EV spielt die Zeit für den AG und gegen den AS. Wenn da längere Zeit das Hauptsacheverfahren nicht eingeleitet wird, könnte tatsächlich argumentiert werden, die Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben gewesen. Das ist aber alles Lesen im Kaffeesatz. Es könnte auch argumentiert werden, zum Zeitpunkt der EV war die Eilbedürftigkeit trotzdem gegeben aus den und den Gründen, Person B hat nur wegen der EV die Finger von der Tatstatur gelassen. Das ist dann den gegenseitige Parteivortrag im Hauptsacheverfahren. Wie das ausgeht? Keine Ahnung. Das wird dann im Namen des Volkes entschieden.


Zitat (von Suomi91):

Weiterhin wäre ich über eine Antwort dankbar hinsichtlich der Kostenfrage aus meinem letzten Post.


Kostenfrage? Wie teuer darf es denn werden? Im gewerblichen Bereich geht es oft erst bei 10.000 EUR los. Im privaten Bereich je nachdem wie gravierend die Persönlichkeitsverletzung einzustufen ist. 300 EUR, 1000 EUR, 5000 EUR? Streitwerte werden vom Gericht festgelegt, es kann sich an die Streitwertangabe einer Partei halten oder hiervon abweichen. Bis 5000 EUR bleibt es vorm Amtsgericht, darüber geht es zum Landgericht (mit Anwaltszwang). Diese Persönlichkeitsverletzungen sind meistens im höheren EUR-Bereich angesiedelt. Das sind "nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten".

https://openjur.de/u/687545.html

Hier kloppen sich zwei um die Zustellung von Reklamezeitungen. Es gibt eben nichts, was es nicht gibt. Der Streitwert liegt bei 10.000, EUR den Anwalt freut es. Er rechnet nach Streitwert ab. Und die Kläger sind abgeblitzt.

Die günstigste Lösung (auch wenn ich ungerne ungefragt Ratschläge erteile): Finger weg von Handy und Tastatur, Person A in Ruhe lassen und den Anspruch anerkennen. Je nachdem, was in der EV drin steht, darf man aber Person A vielleicht nicht direkt anschreiben (könnte als Kontaktaufnahme ausgelegt werden). Person B sollte einen Anwalt beauftragen.

Kröte schlucken und drüber nachdenken, ob da nicht wirklich was schief gelaufen ist. Die Kosten sind zum jetzigen Zeitpunkt überschaubar, ein Klageverfahren nicht.




-- Editiert von BudWiser am 17.01.2017 08:05

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