Was hemmt Verjährung von Rechnung

13. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
stefanus22
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Was hemmt Verjährung von Rechnung

Hallo, angenommen man erhält eine Abschlussrechnung für eine letzte Rate für Bauabnahme kurz vor Verjährung. Der Wert der Beanstandungen deckt sich in etwa mit der Forderung so dass es risikoärmer wäre die Forderung verjährt.
Was würde in einem Antwortschreiben als ernsthafte Verhandlungen angesehen und dadurch Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB begründen?
-Rückfragen zur Rechnung, Gegenstand, Begründung ?
-Ablehnung der Zahlung als Ganzes mit Aufrechnung der Mängel?
-Forderung nach Erbringung bestimmter Leistungen die nicht erbracht wurden und für die Abschlusszahlung notwendig sind?

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20 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von stefanus22):
Was würde in einem Antwortschreiben als ernsthafte Verhandlungen angesehen und dadurch Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB begründen?


§203 BGB:

"Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert."

Forderung nicht erbrachter Leistungen dürfte man als Verhandlung ansehen.

Rückfragen zur Begründung IMO nicht (das ist nicht der Sinn des Gesetzes, wenn der Gläubiger dadurch eine Verlängerung der Verjährung erlangen könnte, daß er Ansprüche nicht oder nicht ausreichend begründet, während der ausreichend begründende Gläubiger eher in die Verjährung läuft).

Aufrechnung bin ich mir nicht sicher, da Aufrechnung ja nicht den Anspruch an sich betrifft, sondern nur die effektive Höhe der Zahlung (ohne Anspruch könnte man gar nicht aufrechnen).

-- Editiert von BigiBigiBigi am 14.10.2020 09:58

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32182 Beiträge, 5656x hilfreich)

Falls es um dein Bauvorhaben geht...

Zitat (von stefanus22):
Forderung nach Erbringung bestimmter Leistungen die nicht erbracht wurden und für die Abschlusszahlung notwendig sind?
Das würde ich dem GU schreiben.

Mit einem Vertrag nach BGB hast du mind. 5 Jahre Gewährleistung.
Die 2 Jahre aus der VOB, falls du damit die baldige Verjährung meinst--- gelten nicht für dich als Auftraggeber des GU.

Zitat (von stefanus22):
Der Wert der Beanstandungen deckt sich in etwa mit der Forderung
Dafür gibt es Belege von unabhängigen *Bewertern*?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
stefanus22
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gilt 3 Jahre Verjährung nach BGB.
Was würdest du dem GU schreiben?

Forderung nicht erbrachter Leistungen dürfte man als Verhandlung ansehen,wie der Vorredner meint wäre zu vermeiden.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32182 Beiträge, 5656x hilfreich)

Dort steht:

Zitat (von BigiBigiBigi):
Forderung nicht erbrachter Leistungen dürfte man als Verhandlung ansehen.
Genauso sehe ich das auch. Und Verhandlungen hemmen die Verjährung.
Daraus folgt:
Wenn du die Schlussrate jetzt einfach nicht bezahlst und auch nicht mehr verhandelst/forderst--- also schweigst ----und der GU auch nichts mehr von dir fordert, tritt nach 3 Jahren Verjährung gem. §195 BGB ein.

Dann behältst du zwar die Schlussrate, hast aber uU auch *auf ewig* evtl. Mängel und Beanstandungen zu deinen Lasten.
Der GU wäre raus und hat die Schlussrate vermutlich sowieso längst in alle frühere Raten eingepreist.
-------------------------------------------
Wenn man die Verjährung weiter hemmen will, verhandelt man weiter:

Dann würde Ich dem GU schreiben, dass ich darauf bestehe, dass die Dokumentation zum Bauvorhaben (hier speziell Heizungsbau) ausgehändigt/zugestellt wird. Das ist eine vertraglich vereinbarte Leistung.
Sobald die Dokumentation incl. der Nachweise/Protokolle der Heizungsfirma vorliegen, wird die Schlussrechnung zeitnah beglichen.


Die Gewährleistungsfristen aus deinem BGB-Bauvertrag würden dann weiterlaufen. Mind. 5 Jahre nach Abnahme.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
stefanus22
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Man kann mit dem gesparten Geld versuchen die Arbeiten kostengünstiger zu erledigen, da der Preis des Mangels ja nicht möglichst tief angesetzt wird.

Kann der Bauunternehmer nach Einrede der Verjährung innerhalb der 3-5 Jahren Gewährleistungsansprüche aufrechnen?
Wäre eine fehlende Dokumentation nicht ein Gewährleistungsfall wenn im Abnahmeprotokoll vermerkt?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32182 Beiträge, 5656x hilfreich)

Ist deine Ausgangsfrage noch aktuell? Du willst die Doku zu:Ich habe einen Verdacht, dass z.B. kein hydraulischer Heizungsabgleich gemacht wurde der imo verpflichtend ist weil die Durchflussbegrenzer alle gleich eingestellt wurden.

Zitat (von stefanus22):
Man kann mit dem gesparten Geld
Es wurde doch hin und her erklärt, welche Möglichkeiten du hast...
Welche Arbeiten willst du kostengünstig erledigen lassen?
Und woher weißt du den Preis des Mangels?

Ein fehlender Zettel als Nachweis des H-Abgleichs ist ein Mangel, weil nicht erfüllter Teil des Vertrages.
Ob ein solcher Mangel nun zum Gewährleistungsfall und damit zum Beseitigungsanspruch wird, entscheidet vermutlich erst ein Gericht.

Es gibt jede Menge Mängel, die hinnehmbar sind oder über die man sich vergleicht oder die ein SV erst kostenintensiv gutachterlich bewertet... oder über die erst das Amts-oder Landgericht zu entscheiden hat.

Vielleicht schreibst du einfach mal, was du erreichen willst. Und wann du eingezogen bist...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
stefanus22
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Vom Abgleich habe ich zwar hier nichts geschrieben, aber bauen wir das in den Fall mit ein:
Es gab ein Abnahmeprotokoll. Dort steht nichts von fehlender Dokumentation wie auch zB auch Energieausweis. --Wäre der Anspruch mit erfolgter Abnahme erloschen, da Mägelfreiheit so bestätigt (unabhängig von besonderen Bestimmungen für Energieausweis) und Fehler offensichtlich erkennbar ist?
-Offene Forderungen verjähren nach 3 Jahren. Welche besonderen Forderungen könnte ein Bauherr noch haben nach erfolgter Abnahme - nur die aus dem Protokoll?

Jetzt gibt es die Schlussrechnung. Die ist in etwa so hoch wie subjektiver Wert der Dinge die nicht gemacht wurden (zB Eigenleistung). Über den Wert zu streiten ist müßig.

Deswegen der Gedanke Forderungen verjähren zu lassen, und die Dokumentation über Gewährleistung nachzufordern. Das funktioniert nur, wenn der Bauunternehmer der Wert der Doku nicht mit der offenen Rate gegenrechnen darf und man so nachträglich wieder verhandelt.




-- Editiert von stefanus22 am 19.10.2020 21:08

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von stefanus22):
Wäre der Anspruch mit erfolgter Abnahme erloschen, da Mägelfreiheit so bestätigt (unabhängig von besonderen Bestimmungen für Energieausweis) und Fehler offensichtlich erkennbar ist?

Das ist einer der üblichen und häufigsten Gründe wie Auftraggeber sich um ihre Ansprüche bringen...



Zitat (von stefanus22):
Deswegen der Gedanke Forderungen verjähren zu lassen, und die Dokumentation über Gewährleistung nachzufordern. Das funktioniert nur, wenn der Bauunternehmer der Wert der Doku nicht mit der offenen Rate gegenrechnen darf und man so nachträglich wieder verhandelt.

???
Wenn die Forderungen verjährt sind, sind die verjährt - egal was man dann danach verhandelt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
stefanus22
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine mögliche Gegenforderung verjähren lassen, den Anspruch über Gewährleistung 5J laufen lassen.

-- Editiert von stefanus22 am 20.10.2020 22:40

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32182 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von stefanus22):
Eine mögliche Gegenforderung verjähren lassen, den Anspruch über Gewährleistung 5J laufen lassen.
Wenn du dich nicht weiter mit dem GU streitest/verhandelst und still hältst, bis die 3 Jahre seines Geld-Anspruchs verjährt sind, dann bleibt dein Gewährleistungsanspruch aus dem Bauvertrag (für Technisches) erhalten. Mindestens 5 Jahre ab Abnahme.
Zitat (von stefanus22):
Wäre der Anspruch mit erfolgter Abnahme erloschen,
Nein.
Mit Eigenleistung meinst du Mangelbeseitigung, weil der GU nichts gemacht hat?
Zitat (von stefanus22):
Vom Abgleich habe ich zwar hier nichts geschrieben
Nicht? Aber im ersten Thread #4: Ich habe einen Verdacht, dass z.B. kein hydraulischer Heizungsabgleich gemacht wurde ...
Zitat (von stefanus22):
Welche besonderen Forderungen könnte ein Bauherr noch haben nach erfolgter Abnahme
Alle möglichen. uU noch 30 Jahre lang--- wenn man eben wegen nicht möglicher Sichtprüfung und bei Abnahme nicht protokollierte Mängel diese erst viel später findet. Das kommt vor, deshalb fragte ich, ob es nur Verdacht oder messbarer Mangel sei. Ob dir nur das Zettelchen fehlt.

Krassestes mir bekanntes Beispiel:
GU verkauft und baut für A ein EFH, das KG mit *Weißer Wanne*, weil der Bodengutachter entspr. Baugrundverhältnisse festgestellt hat. Wegen einiger Mängel, die auch nach Abnahme nicht beseitigt oder nicht anerkannt wurden, behält der Bauherr die letzte Rate ein. GU lächelt und verlangt nichts.
BGB-Gewährleistung 5 Jahre läuft ab. Bauherr hat längst die letzte Rate zur Beseitigung von sichtbaren Mängeln verwendet.

Ca. 8 Jahre nach Abnahme treten erste Feuchtigkeitsschäden auf. Im KG, wo auch Büro=Wohnraum ist. Man schreibt erst 2-3 Jahre fleißig/böse hin und her. A fordert/B wehrt ab. Ping-Pong. Versteckter Mangel oder Ausführungsfehler? Gewährleistung oder nicht?
Die Gutachter und Schlechtachter geben sich die Klinke und Kellerschlüssel und Bagger in die Hand. *Repariert* oder nachgebessert oder gar beseitigt wird nichts.
Man kann sich über nichts einigen. Also ging der As folgerichtig---zum Gericht.
Das Ende vom Lied:
Arglistig verschwiegener Mangel. Es wurde keine *Weiße Wanne* hergestellt, sondern ein KG nach System/Prinzip Weiße Wanne, dieses dazu noch handwerklich miserabel ausgeführt, was aber bei Gericht nicht relevant war. Man schließt einen Vergleich bei Gericht. Nach ca. 15 Jahren nach Abnahme.
Worüber?---Der Bauherr bekommt alle seine Aufwendungen vom GU erstattet. Er kann einfach nicht mehr und will nur noch Ruh`. Seinem Anwalt traute er blöderweise längst nicht mehr.

Und kann fortan täglich in seinen Keller gehen und das Pfusch-Werk prüfen. Er betet, dass der Klimawandel ihm ewige Trockenheit statt hohes Grund-und Schichtenwasser beschert. Pumpen hat er vorsorglich schon gekauft.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
stefanus22
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke,
-Kannst du erläutern warum der Anspruch auf Dokumentation nach der positiven Abnahme nicht erloschen ist?
-Gewährleistungsanspruch bleibt erhalten, aber könnte der Unternehmer hier noch aufrechnen mit den fehlenden Zahlungen und bis zu dem Wert verweigern?

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32182 Beiträge, 5656x hilfreich)

Ich denke, wir drehen uns im Kreis.

1. Die Ansprüche des GU =Geld= letzte Rate ... verjähren nach 3 Jahren. s. oben.
2. Deine Gewährleistungsansprüche = Mangelbeseitigung... verjähren nach mind. 5 Jahren. Dein BGB-Vertrag.

Zitat (von stefanus22):
Wäre eine fehlende Dokumentation nicht ein Gewährleistungsfall wenn im Abnahmeprotokoll vermerkt?
Ja.

Ich lese:
1. Mängel im Abnahmeprotokoll vermerkt--- Beseitigungsanspruch bleibt, weil Mangel protokolliert.
2. fehlende Doku im Abnahmeprotokoll--- Beseitigungsanspruch bleibt, weil Mangel protokolliert.
3. positive Abnahme. ----??Was ist das? ist nur als mangelfreie Abnahme zu verstehen. Dann gelten nur noch Ansprüche aus verdeckten/versteckten Mängeln und aus arglistiger Täuschung. Dann 30 Jahre

Welche Abnahme fand bei dir statt?
https://blog.bauplanungen.de/abnahme-von-bauleistungen/

Nochmal gefragt: Was könnte der GU aufrechnen wollen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
stefanus22
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, ich habe geschrieben:
Es gab ein Abnahmeprotokoll. Dort steht nichts von fehlender Dokumentation wie auch zB auch Energieausweis.

Mit positiven Abnahme meine ich die Abnahme erfolgte, Mängel wurden dokumentiert, aber nicht alle Punkte aufgenommen.

Die Gewährleistung des Verkäufers betrifft Mängel, die bereits bei Gefahrübergang, also Abnahme, bestanden haben. Dieser Nachweis wäre zu erbringen da die Dokumentation nie vorlag.
Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet war, sich aber erst später auswirkt oder erkennbar wird.
Fehlende Dokumentation war schon bei Gefahrenübergang erkennbar.
Der Bauträger hat sich die Übergabe der Dokumentation verbal nach Bezahlung aller Raten vorbehalten und wurde deswegen nicht bemängelt.
Die Frage ist jetzt was wird Abgenommen, das Bauwerk an sich oder alles drum herum und ist durch die Bestätigung dieser Mangelfreiheit der Anspruch auf die Dokumentation in Mangelbeseitigung erloschen?

Zur Aufrechnung:
Es bestehen weitere Mängel die vom Unternehmer anerkannt sind und behoben werden müssen. Kann er die Arbeiten bis zum Wert einer verjährten Rate nicht ausführen?

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#14
 Von 
stefanus22
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von stefanus22):
Zur Aufrechnung:
Es bestehen weitere Mängel die vom Unternehmer anerkannt sind und behoben werden müssen. Kann er die Arbeiten bis zum Wert einer verjährten Rate nicht ausführen?


Also könnte der Bauunternehmer Zurückbehaltungsrechte geltend machen und Mängelbeseitigung ablehnen solange die Einrede der Verjährung die Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche verhindert ?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32182 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von stefanus22):
Die Frage ist jetzt was wird Abgenommen,
Eine neue Frage...?
Mit der Abnahme übergibt der Bauträger sein Werk an dich. Du nimmst es ihm ab/übernimmst es. Ich nenne es nicht Gefahrenübergang, denn du bist Bauherr mit BGB-Vertrag.
Der BT übergibt es mit Mängeln lt Protokoll bzw. mangelfrei, wenn keine protokolliert wurden. Er übergibt es auch mit Mängeln, die bekannt, aber nicht protokolliert sind und bisher auch keinen Mangel erkennbar werden ließen.

Trotz Abnahme und trotz mangelfrei-Protokoll kann das Werk/das Haus Mängel haben.
Nämlich solche, die man vor oder bei Abnahme nicht erkannt hat oder nicht prüfen konnte.
Letzteres ist hier dein eigentliches Problem. Du konntest nicht prüfen, ob der Heizungsbauer...

Oder es geht um solche Mängel, die der BT ganz einfach nicht als zu beseitigenden Mangel anerkennt. Das wären die sog. hinnehmbaren Mängel, die oft erst über SV-Gutachten oder über Vergleiche vor Gericht entschieden werden.

Zitat (von stefanus22):
Fehlende Dokumentation war schon bei Gefahrenübergang erkennbar.
Ja, das hatten wir schon weiter oben. Es ist ein Mangel, wenn zur Abnahme die vertraglich vereinbarte Dokumentation nicht vorlag. Ob im Protokoll vermerkt oder nicht, ist egal. Dann ist dieser Mangel noch vorhanden, kann vom Bauträger noch beseitigt/ Nachweis erbracht/nachgereicht werden--- oder nicht.
Warum tut er es hier nicht? Weil der BT erst die letzte Rate will. Das hatten wir schon mehrfach.

Nein, der Gewährleistungsanspruch ist nicht erloschen. Unabhängig davon, ob ein Mangel bekannt war, ob er protokolliert wurde oder ob er nach der Abnahme erst bekannt wird. Auch unabhängig davon, ob der BT irgendwas verbal gemurmelt hat.
Zitat (von stefanus22):
Es bestehen weitere Mängel die vom Unternehmer anerkannt sind und behoben werden müssen.
Ja. Die finden sich im Abnahme-Protokoll.
Zitat (von stefanus22):
Kann er die Arbeiten bis zum Wert einer verjährten Rate nicht ausführen?
Keine Ahnung. Vermutlich WILL er partout nichts mehr an deinem Haus machen. Gar nichts. Und wird es auch nicht tun.
Gern kannst du ihn auffordern die&das im Werte von X € nun endlich zu beseitigen bzw. nachzubessern.

Das sind keine Zurückbehaltungsrechte des BT, wenn er in deinem Haus noch Mängel beseitigen soll.
Auch das hatten wir schon. DU behältst etwas zurück.

Ich habe auch NOCHMAL was:
Wenn bei deiner Heizung irgendwas in 3 Jahren nicht funktioniert, ist zwar die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren evtl. abgelaufen, trotzdem hast du noch Anspruch auf längere Frist, weil man längst und schon bei der Schlussabnahme informiert hat, dass ein Mangel vorliegt. Dem BT war es bekannt.
Denn: Hättest du die Dokumentation zur Heizung schon bei Abnahme gehabt, hättest du prüfen können, ob die Berechnungen stimmen. Hättest ggfls. gleich einen weiteren Mangel anzeigen können. Der Heizungsbauer hätte gleich nachweisen können bzw. was auch immer nachbessern können. Oder hätte Mangelabwehr betreiben können.

Das mit dem hätte-hätte ist grässlich, aber hier nehme ich es mal.

Zitat (von stefanus22):
Also könnte der Bauunternehmer Zurückbehaltungsrechte geltend machen und Mängelbeseitigung ablehnen solange die Einrede der Verjährung die Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche verhindert ?
Der BT kann die Mangelbeseitigung von was auch immer ablehnen. Auch nach der Verjährung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
stefanus22
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin verwirrt, du fasst falsch zusammen,

Zitat (von Anami):

Ich lese:
2. fehlende Doku im Abnahmeprotokoll--- Beseitigungsanspruch bleibt, weil Mangel protokolliert.

und beklagst über Wiederholungen wenn ich versuche die Dinge richtig stelle.

Zitat (von Anami):

Es ist ein Mangel, wenn zur Abnahme die vertraglich vereinbarte Dokumentation nicht vorlag. Ob im Protokoll vermerkt oder nicht, ist egal.

Das ist der springende Punkt den ich genauer begründet haben wollte. Ich habe z.B. ein Gewerk Elektroinstallation. Die Elektrik wurde nicht dokumentiert, der offensichtliche Status aber so abgenommen. Hier konnte ich prüfen ob sie vorlag. Warum kann man deiner Meinung noch von einem Mangel sprechen?

Zitat (von Anami):

Keine Ahnung. Vermutlich WILL er partout nichts mehr an deinem Haus machen. Gar nichts. Und wird es auch nicht tun.

Mag sein, ist aber egal. Es geht mir um meine Rechtsansprüche wie auch immer ich sie durchsetzen werde.
Deshalb weiter die Frage: Kann er Zurückbehaltungsrechte geltend machen und Mängelbeseitigung ablehnen solange die Einrede der Verjährung die Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche verhindert ?

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32182 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von stefanus22):
Hier konnte ich prüfen ob sie vorlag.
Niemals konntest du prüfen, ob *die Elektrik* vorlag.
Zitat (von stefanus22):
Warum kann man deiner Meinung noch von einem Mangel sprechen?
Wenn dein Vertrag mit dem BT (und was dazugehört) einen Punkt hatte, der sagt: Dem Bauherrn wird zum Abschluss die Dokumentation zum BV übergeben--- dann ist es ein Vertragsmangel, wenn die Doku nicht kommt.
Nicht nur die Doku zur Heizung.
Bitte lies nach in deinem ersten Beitrag zur Bauabnahme. Dort in #3 und 4# beginnt das Karussell.

Zitat (von stefanus22):
Deshalb weiter die Frage:
Zitat (von stefanus22):
Es geht mir um meine Rechtsansprüche wie auch immer ich sie durchsetzen werde.
Sorry, ich kann nicht mehr. Bitte geh zum Anwalt.
Diesem kannst du deinen Vertrag und das Abnahmeprotokoll und sämtlichen Schriftverkehr geben.
Der Anwalt prüft Wort für Wort, was dort tatsächlich vereinbart ist. Was rechtlich fehlt, was gefordert werden kann und mit welcher Chance es für dich durchgesetzt werden kann.

Viel Glück!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#18
 Von 
stefanus22
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

1. Bitte, bitte diese Frage nicht immer in Kontext aller meiner bisherigen Fragen und Antworten im gesamten Forum stellen. Die Sachverhalte können sich geändert haben, die Fragen können sich auf andere Personen bezogen haben etc. etc. Solche Grundsätze sollten doch jedem Internetnutzer geläufig sein. Es gilt der Fall wie in der Frage geschrieben.

Wenn du nicht mehr kannst und willst, dann schreibe doch bitte nicht zurück, es gibt auch andere Nutzer ausser dir. Meine Fragen hast du nicht beantwortet, bzw. wo eine Antwort steht fehlen mir überprüfbare Belege oder Allgemeinplätze die ich auch selber nachlesen kann. Es geht um die juristische Bewertung des Falls, ich muss wissen wie stark meine Position ist um weiter in Verhandlung zu bleiben.

Zitat:

Wenn dein Vertrag mit dem BT (und was dazugehört) einen Punkt hatte, der sagt: Dem Bauherrn wird zum Abschluss die Dokumentation zum BV übergeben--- dann ist es ein Vertragsmangel, wenn die Doku nicht kommt.

Mit der Aussage kann ich wieder nichts anfangen. Ein Beispiel um den Widerspruch zu zeigen:
Meine Wände haben Tapeten. Es gibt einen Stand der Technik etc. die besagt wie Arbeiten auszuführen sind. Wären die Arbeiten offensichtlich mangelhaft und ich mache die Abnahme käme keiner auf die Idee Nacharbeit fordern zu können.
Was ist bei der Dokumentation anders, durch die Abnahme werden die mangelhaften, oder gar fehlenden Arbeiten als genügend vereinbart.
Verträge sind frei, man kann doch jederzeit abmachen dass der grösste Murks in Ordnung ist. Und das passiert durch Abnahme. Wäre ja schön für mich wenn es nicht so ist, und dafür brauche ich Belege.


-- Editiert von stefanus22 am 25.10.2020 22:24

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32182 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von stefanus22):
Es geht um die juristische Bewertung des Falls, ich muss wissen wie stark meine Position ist um weiter in Verhandlung zu bleiben.
So etwas gibt es hier nicht. Du bist in einem Diskussionsforum. Hier gibt und darf es keine juristische Bewertung geben, wie du sie willst. Bitte lass das von einem Anwalt machen.
Zitat (von stefanus22):
es gibt auch andere Nutzer ausser dir.
Richtig. Seit #8 hat keiner korrigiert, ergänzt oder wasweißich.

Bisher ist noch nicht einmal sicher geklärt, welchen Vertrag du mit dem Bauträger tatsächlich hast.
Ein Anwalt kann das alles prüfen und bewerten. Durch Mandat und Vorlage aller Unterlagen deinerseits. Der Anwalt erklärt dir auch deine Position.

-- Editiert von Anami am 26.10.2020 12:00

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#20
 Von 
stefanus22
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
So etwas gibt es hier nicht. Du bist in einem Diskussionsforum. Hier gibt und darf es keine juristische Bewertung geben, wie du sie willst. Bitte lass das von einem Anwalt machen.


Klar gibts die, z.B. an fiktiven Fällen. Aber ich erkenne das Problem: du verkennst das Forum zur Plauderecke, du beantwortest die Frage nicht, stellst sachfremde Gegenfragen und erfasst die Fakten falsch. Ich habe oben nochmal alles zusammengefasst und wir verlieren uns schon wieder in Nebensächlichkeiten die mit der Frage Null zu tun haben. Entweder du schreibst zur Sache oder machst bitte deine Ankündigung wahr.

0x Hilfreiche Antwort

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