Was tun nach Verhandlung

5. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Thomas1900
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Was tun nach Verhandlung

Hallo,

ich bin in Verfahrensangelegenheiten und Schadenersatz sehr unerfahren und habe eine vermutlich recht banale Frage zum Ablauf dieser Dinge:

Vor etwa 1,5 Jahren wurde ich Opfer einer Tätlichkeit, woraus auch eine ärztliche Behandlung resultierte. Ich erstattete Anzeige wegen Körperverletzung, stellte Strafantrag und etwa ein halbes Jahr später nachdem der Täter gefunden wurde etc... wurde auch eine Verhandlung angesetzt und ich als Zeuge vorgeladen. Der Angeklagte erschien beim ersten Termin nicht und es kam zu einer zweiten Verhandlung, wo ich wieder "nur" als Zeuge eingeladen wurde. Der Angeklagte kam diesmal auch und nachdem ich und ein weiterer Zeuge ausgesagt haben wurden wir ohne Nennung von Gründen entlassen, ohne dass weitere Zeugen aussagen mussten. Seitdem, also etwa ein halbes Jahr später, habe ich immer noch nichts von dem Verfahren gehört.
Da ich allerdings zumindestens die Arztkosten erstattet bekommen wollte sind meine Fragen nun, ob ich mich irgendwo erkundigen kann, ob und wie der Prozess beendet ist, oder einen Anwalt einschalten muss, bzw. wie nun mein weiteres Vorgehen aussehen muss, wenn ich zivilrechtlich klagen und Schadensersatz bekommen will. Bislang bin ich ja scheinbar nur als Zeuge und nicht als Kläger bzw. Geschädigter in Erscheinung getreten.

Grüße und Danke für jede Hilfe

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Wenn Sie Strafanzeige erstatten, kommt es zunächst nur zur Ahndung der vorgeworfenen Straftat. Im Ermittlungsverfahren haben Sie als Geschädigter die Stellung eines Zeugen.

Die entstandenen Kosten sowie Schmerzensgeld ist zivilrechtlich geltend zu machen, notfalls gerichtlich vor einem Zivilgericht. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, finanzielle Forderungen auch im Rahmen des Strafverfahrens mit einem sog. 'Adhäsionsantrag' geltend zu machen. In der Praxis kommt so etwas jedoch höchst selten vor.

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#2
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

gehe zum Anwalt.

Du erfährst selber sonst nie wie es ausging. Hatte auch schon mal Anzeige gemacht, wurde als Zeuge geladen, und ohne meinen Anwalt hätte ich auch nichts erfahren.

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Sie wurden 'nur' als Zeuge geladen, weil Sie im Strafverfahren eben Zeuge sind, s. Beitrag von Don Carlo. Nachdem Sie das Gericht entlassen hat hatten Sie die Möglichkeit, als Zuschauer an der weiteren Hauptverhandlung teilzunehmen, es sei denn, die Öffentlichkeit wäre ausgeschlossen gewesen, was ziemlich unwahrscheinlich ist. So lange Sie nämlich Zeuge waren mussten Sie ja zwangsläufig draußen bleiben.
Jetzt können Sie unter Angabe des Aktenzeichens an die Staatsanwaltschaft schreiben (wenn Sie nur das Gerichtsaktenzeichen haben spielt das keine Rolle, das Schreiben findet schon seinen Weg) und um Mitteilung vom Verfahrensausgang bitten. Die einschlägige Vorschrift lautet (man beachte: Es heißt immer 'auf Antrag', also nicht unaufgefordert):

§ 406d StPO [Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens]
(1) Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen,
soweit es ihn betrifft.
(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder Verurteilten
angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse
darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. In den in § 395
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
(3) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der
Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen
vertreten, so gilt § 145a entsprechend.


Mögliche zivilrechtliche Ansprüche müssen Sie aber auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

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#5
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thomas1900
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke Ihnen allen für die schnellen und zahlreichen Antworten! Ich sehe schon klarer.
Leider habe ich kein (Gerichts)Aktenzeichen, sondern nur ein sog. "Geschäftszeichen" auf der Vorladung.

Da ich ja zivilrechtliche Ansprüche habe, werde ich mir wohl vorzugsweise gleich einen Anwalt nehmen.

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