Wasserrohrbruch auf dem Grundstück - wer muss zahlen?

11. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
Ms.Cyanide
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserrohrbruch auf dem Grundstück - wer muss zahlen?

Hallo Ihr lieben,

Ich habe heute von einem Wasserrohrbruch erfahren und wollte euch einmal um eure Meinungen und euren Rat fragen. Die Situation ist wie folgt:

Heute morgen hat mich jemand von der Gemeinde angerufen, dass bei Ihnen (von meiner Nachbarin) ein Rohrbruch gemeldet wurde. Aufgefallen ist das wohl, da im Hof eine bestimmte Stelle nass/feucht war. Zusätzlich hatte mir der Gemeindemitarbeiter mitgeteilt, dass schon aufgefallen war das im Gemeindeteil ein erhöhter Wasserverbrauch vermerkt wurde, es also vermutlich damit zusammenhängt. Das Wasser wurde jetzt für mein Haus auch erstmal abgedreht.
Als Hintergrund-Information für euch: Mein Haus liegt etwas zurück gebaut und befindet sich momentan im "Rohbau" aufgrund von Sanierungsarbeiten. Es wird momentan noch nicht bewohnt. Um auf mein Grundstück zu gelangen, muss ich den Hof meines Nachbarn durchfahren. Hierfür habe ich auch ein Geh- und Fahrtrecht. Der Schaden (also die feuchte Stelle) ist im Hof meines Nachbarn. Normalerweise stehen an dieser Stelle des Hofes seine Autos, daher ist es Ihnen wohl aufgefallen, nachdem Sie weggefahren oder wiedergekommen sind.

Der Gemeindemitarbeiter hatte mir heute morgen nun mitgeteilt, dass die Kosten von mir/meiner Versicherung getragen werden müssten, da auf einem Privatgrundstück ist und die Gemeinde da nichts machen könnte. Ein Bekannter hat mir allerdings gesagt, dass er das anders sehen würde und es die Gemeinde übernehmen müsste, da es noch vor der Wasseruhr ist. Im Haus selbst sehe ich keinerlei Schäden, ich würde jetzt also erstmal davon ausgehen, dass der Rohrschaden nicht im Haus ist sondern wirklich vor der Wasseruhr.

Hat jemand schon mal einen ähnlichen Fall gehabt oder weiß hier genaueres? Wer müsste in diesem Fall die Reparaturen und die Kosten übernehmen?

Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen und vielen Dank schon einmal Vorab!

Liebe Grüße





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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Ms.Cyanide):
Wer müsste in diesem Fall die Reparaturen und die Kosten übernehmen?

Das könnte sich einem durchaus erschließen, wenn man die uns unbekannten Satzungen, vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zu ergeben.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2249 Beiträge, 494x hilfreich)

Einfach mal die Satzung des Versorgers lesen.

In der Regel ist der Versorger bis einschließlich der Wasseruhr zuständig. Bei zurückliegenden Grundstücken, insbesondere wenn es um lange Anschlussleitungen auf privaten Grundstücken geht, können auch abweichende Regelungen gelten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ms.Cyanide
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ihr beiden,

vielen Dank für den Tip mit der Satzung (daran hatte ich tatsächlich nicht gedacht!).

Hier steht nun folgendes:

Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Es muss zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein.

Ferner steht im gleichen Paragraph auch: Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

Als Grundstücksanschluss werden die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle gezählt; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.

Die Satzung sieht keine abweichenden Regelungen vor. Demnach würde ich davon ausgehen, dass der Versorger dafür aufkommen muss.

Falls Ihr noch andere Meinungen oder Auffassungen dazu habt wäre ich euch sehr dankbar, wenn ihr das mit mir teilen würdet!

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Ms.Cyanide):
sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.

Dann wäre der nächste Schritt, diese Hauptabsperrvorrichtung zu lokalisieren.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2249 Beiträge, 494x hilfreich)

Zitat (von Ms.Cyanide):
Der Gemeindemitarbeiter hatte mir heute morgen nun mitgeteilt,

Ist das ein Vertreter des Versorgers? (vermutlich: nein)
Dann den Versorger kontaktieren.

Nach der obigen Schilderung ist es SEIN "Problem".

0x Hilfreiche Antwort

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