Wehrpflicht verweigern

10. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.08.2015 20:51:31
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wehrpflicht verweigern

Hallo,

augenblicklich befinde ich mich in der Ausbildung und bin somit bis zum 31.01.2011 zurückgestellt. Am 10.02.2011 erreiche ich jedoch das 25. Lebensjahr und kann danach folglich nichtmehr einberufen werden (soweit ich das gelesen haben).

Kann ich in dieser Zeit zum Wehrdienst gezogen werden? Wenn ja, wie kann ich diese knapp 2 Wochen sicher verwahren, ohne dass ich meinen Dienst doch noch ableisten muss.
Ich sehe es nicht ein, dass ich nach meiner Ausbildung, wo ich endlich mal richtig Geld verdienen kann und einen sicheren Arbeitsplatz habe wieder für ein Jahr auf einen Hungerlohn zurückzufallen. Zudem garnicht alle mehr gezogen werden oder ohne großes zutun ihre T5 Musterung bekommen haben, ohwohl sie Top Fitt sind.

Wie kann ich also diese Zeit überbrücken oder besteht die einzig sichere Möglichkeit die Abschlussprüfung zu verhauen und dadurch meine Ausbildungsdauer künstlich zu verlängern?

Kann ich meinen Arbeitgeber sonst auch beten mir vorerst nur einen Zeitvertrag nach der Ausbildung auszustellen?

Ich habe gehört, dass man die Einberufung anfechten kann, durch eine Klage auf Grund der Gleichstelltung (nichtmehr jeder wird gezogen).

Gruß

-- Editiert am 10.10.2009 13:54

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
Kann ich in dieser Zeit zum Wehrdienst gezogen werden? Wenn ja, wie kann ich diese knapp 2 Wochen sicher verwahren, ohne dass ich meinen Dienst doch noch ableisten muss.


Auswandern ! Bei der Meldebehöre abmelden und erklären nun nach Spanien zu verziehen.

Nach ein paar Wochen kommst du zurück,

K.

-----------------
"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

Es ist zwar eine Weile her, dass ich mich mit dem Thema beschäftigt habe, aber ich hatte das Glück, dass die Bundeswehr mich einfach nicht zur Musterung geladen hat bis ich 23 war, danach war die Geschichte gegessen.

Wann sind Sie denn gemustert worden? Meines wissens haben Sie vor Einberufung einen Anspruch auf erneute Musterung, wenn diese mehr als 3 Jahre zurückliegt. So könnte man schonmal etwas Zeit schinden.

Außerdem kann man mit Rechtsbehelfen versuchen die Vollstreckbarkeit des Einberufungsbescheides aufzuschieben. Bei 2 Wochen sollte das irgendwie möglich sein ;) .



-----------------
"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
Wissenschaftliche Hilfskraft"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Die Altersgrenze beträgt 23 Jahre und nicht 25 Jahre.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12312.10.2009 16:47:35
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.08.2015 20:51:31
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also nochmal zurückgestellt werden kann ich sicher nicht?

Ich hab gehört, dass der Bund angeblich nur Quartalsweise zieht. Ist da was dran und bedeutet das dann, dass ich gezogen werde, aber z.B. erst am 1.4 den Dienst antreten muss?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12312.10.2009 16:47:35
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bauzer3004
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 40x hilfreich)

meine Idee wäre Dich bis zu dem Zeitpunkt krank schreiben zu lassen oder mit Deinem Chef drüber zu sprechen.

-----------------
"Bauzer3004"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Na der Postbote stellt auch Kranken den Bescheid zu ! Du musst verhindern das dir der Einberufungsbefehl zugestellt werden kann.

Und da man in Deutschland immer angemeldet sein muss gibts da wenig Tricks.

K.

-----------------
"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DrHopp
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hoffe, es ist richtig, wenn ich meine Frage hier mit einschiebe, da ich denke, dass sich ein neues Thema dafür nicht lohnen würde.

Situation ist kurz gefasst:

Gemustert kurz vor dem Abitur (mit 18)
Abschluss eines Ausbildungsvertrages (Dauer 2,5 Jahre)
und entsprechende Rückstellung nach §12 WPflG für die Dauer der Ausbildung

Zum Ende der Ausbildung und der Rückstellungsfrist war die Person 21 Jahre alt. Seitdem kam keine weitere Mitteilung der Bundeswehr bis die Person schließlich ihren 23. Geburtstag gefeiert hat.

Gehe ich nun richtig in meiner Annahme, dass hier keine Einberufung mehr erfolgen kann?

WPflG § 5, Absatz 1 sagt dazu:
"Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,"

Die Person hätte ja trotz der Zurückstellung nach §12 noch vor ihrem 23. Geburtstag gezogen werden können, damit wäre aus meiner Sicht die Voraussetzung für den Punkt 1a nicht erfüllt.
Also würde ich es so auslegen, dass hier nicht die 25 Jahre Grenze greift, sondern ganz normal die 23 Jahre Höchstgrenze.

Hat dazu jemand eine Einschätzung, ob ich damit richtig liege?

-----------------
""

-- Editiert am 13.10.2009 18:53

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.08.2015 20:51:31
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist denn jetzt an dem Gerücht mit der quartalsweisen Einberufung dran?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.672 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen