Hallo,
augenblicklich befinde ich mich in der Ausbildung und bin somit bis zum 31.01.2011 zurückgestellt. Am 10.02.2011 erreiche ich jedoch das 25. Lebensjahr und kann danach folglich nichtmehr einberufen werden (soweit ich das gelesen haben).
Kann ich in dieser Zeit zum Wehrdienst gezogen werden? Wenn ja, wie kann ich diese knapp 2 Wochen sicher verwahren, ohne dass ich meinen Dienst doch noch ableisten muss.
Ich sehe es nicht ein, dass ich nach meiner Ausbildung, wo ich endlich mal richtig Geld verdienen kann und einen sicheren Arbeitsplatz habe wieder für ein Jahr auf einen Hungerlohn zurückzufallen. Zudem garnicht alle mehr gezogen werden oder ohne großes zutun ihre T5 Musterung bekommen haben, ohwohl sie Top Fitt sind.
Wie kann ich also diese Zeit überbrücken oder besteht die einzig sichere Möglichkeit die Abschlussprüfung zu verhauen und dadurch meine Ausbildungsdauer künstlich zu verlängern?
Kann ich meinen Arbeitgeber sonst auch beten mir vorerst nur einen Zeitvertrag nach der Ausbildung auszustellen?
Ich habe gehört, dass man die Einberufung anfechten kann, durch eine Klage auf Grund der Gleichstelltung (nichtmehr jeder wird gezogen).
Gruß
-- Editiert am 10.10.2009 13:54
Wehrpflicht verweigern
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
Kann ich in dieser Zeit zum Wehrdienst gezogen werden? Wenn ja, wie kann ich diese knapp 2 Wochen sicher verwahren, ohne dass ich meinen Dienst doch noch ableisten muss.
Auswandern ! Bei der Meldebehöre abmelden und erklären nun nach Spanien zu verziehen.
Nach ein paar Wochen kommst du zurück,
K.
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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."
Es ist zwar eine Weile her, dass ich mich mit dem Thema beschäftigt habe, aber ich hatte das Glück, dass die Bundeswehr mich einfach nicht zur Musterung geladen hat bis ich 23 war, danach war die Geschichte gegessen.
Wann sind Sie denn gemustert worden? Meines wissens haben Sie vor Einberufung einen Anspruch auf erneute Musterung, wenn diese mehr als 3 Jahre zurückliegt. So könnte man schonmal etwas Zeit schinden.
Außerdem kann man mit Rechtsbehelfen versuchen die Vollstreckbarkeit des Einberufungsbescheides aufzuschieben. Bei 2 Wochen sollte das irgendwie möglich sein .
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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
Wissenschaftliche Hilfskraft"
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Die Altersgrenze beträgt 23 Jahre und nicht 25 Jahre.
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--- editiert vom Admin
Also nochmal zurückgestellt werden kann ich sicher nicht?
Ich hab gehört, dass der Bund angeblich nur Quartalsweise zieht. Ist da was dran und bedeutet das dann, dass ich gezogen werde, aber z.B. erst am 1.4 den Dienst antreten muss?
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--- editiert vom Admin
meine Idee wäre Dich bis zu dem Zeitpunkt krank schreiben zu lassen oder mit Deinem Chef drüber zu sprechen.
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"Bauzer3004"
Na der Postbote stellt auch Kranken den Bescheid zu ! Du musst verhindern das dir der Einberufungsbefehl zugestellt werden kann.
Und da man in Deutschland immer angemeldet sein muss gibts da wenig Tricks.
K.
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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."
Ich hoffe, es ist richtig, wenn ich meine Frage hier mit einschiebe, da ich denke, dass sich ein neues Thema dafür nicht lohnen würde.
Situation ist kurz gefasst:
Gemustert kurz vor dem Abitur (mit 18)
Abschluss eines Ausbildungsvertrages (Dauer 2,5 Jahre)
und entsprechende Rückstellung nach §12 WPflG für die Dauer der Ausbildung
Zum Ende der Ausbildung und der Rückstellungsfrist war die Person 21 Jahre alt. Seitdem kam keine weitere Mitteilung der Bundeswehr bis die Person schließlich ihren 23. Geburtstag gefeiert hat.
Gehe ich nun richtig in meiner Annahme, dass hier keine Einberufung mehr erfolgen kann?
WPflG § 5, Absatz 1 sagt dazu:
"Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,"
Die Person hätte ja trotz der Zurückstellung nach §12 noch vor ihrem 23. Geburtstag gezogen werden können, damit wäre aus meiner Sicht die Voraussetzung für den Punkt 1a nicht erfüllt.
Also würde ich es so auslegen, dass hier nicht die 25 Jahre Grenze greift, sondern ganz normal die 23 Jahre Höchstgrenze.
Hat dazu jemand eine Einschätzung, ob ich damit richtig liege?
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""
-- Editiert am 13.10.2009 18:53
Was ist denn jetzt an dem Gerücht mit der quartalsweisen Einberufung dran?
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