Hallo,
zwei Kolleginnen aus einer Behörde stehen im Verdacht, rechtswidrige Interna an eine Aufsichtsbehörde weitergegeben zu haben.
Diese zwei Kolleginnen haben privat E-Mail-Kontakt.
Da sich der Verdacht des Behördenleiters auf eine Dame konzentriert, leitet diese eine Dame den privaten E-Mail-Verkehr an den Behördenleiter weiter. Aus diesem E-Mail-Verkehr gehen nicht nur Indizien, sondern eindeutige Belege hervor, dass die andere Kollegin diese Interna weitergegeben hat.
Der Behördenleiter konfrontiert die andere Dame mit diesem E-Mail-Verkehr. Diese hat allerdings weder materielle noch immaterielle Schäden aufgrund dieser E-Mail erlitten. Sie wurde weder abgemahnt noch gekündigt.
Hat jetzt die Kollegin, die den privaten E-Mail-Verkehr, aus dem konkret der Name der anderen Kollegin hervorgeht, gegen die Persönlichkeitsrechte der anderen Kollegin verstoßen? Falls ja, mit welchen Konsequenzen muss die eine Kollegin rechnen?
Oder welche anderen evtl. Verstöße, z. B. gegen Datenschutzrechte, liegen hier vor und mit welchen Konsequenzen hat die eine Kollegin diesbzg. zu rechnen?
Wann verjähren evtl. jeweilige Verstöße?
Danke Euch.
GLG
Weitergabe privater Mails = Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Ich sehe da gar nichts. Man muss sich darüber im klaren sein, dass emails zunächst einmal nichts anderes sind als Briefe, die auf altmodischem Weg verschickt werden. Der Empfänger darf den Brief weitergeben, anders sieht es lediglich aus, wenn eine dritte Person unberechtigterweise eben den Umschlag öffnet.
Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn dienstliche Belange gegen eine Weiterleitung sprechen. Sehe ich hier aber nicht.
wirdwerden
Also ist es irrelevant, ob Mails, Chats/Chatverläufe aus Messengern, SMS ...?
Gibts dazu evtl. sogar bitte passende Gesetzestexte und/oder sogar Urteile?
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Wie immer gilt, es ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Da alle Verbote mit bestimmten Voraussetzungen kommen (geschäftsmäßige Verarbeitung in der DSGVO, berufliche Schweigepflicht im StGB, privatrechtliche Verschwiegenheitsvereinbarungen im BGB), die hier nicht erfüllt sind, ergibt sich die Zulässigkeit im Umkehrschluß.
Es gibt kein Gesetz, das besagt "XY ist erlaubt" (außer in Sonderfällen, wo ein Einzelfall als Ausnahme erlaubt sein soll bei einem generellen Verbot, etwa beim Aussageverweigerungsrecht).
-- Editiert von BigiBigiBigi am 12.04.2020 13:43
Hallo,
Na und? Diesen Verdacht können die zwei doch sogar ohne eigene Nachteile bestätigen, wo ist jetzt das Problem?Zitat:zwei Kolleginnen aus einer Behörde stehen im Verdacht, rechtswidrige Interna an eine Aufsichtsbehörde weitergegeben zu haben.
Für rechtswidrige Dinge gibt es auch keinen Datenschutz (außer etwa für Anwälte oder Ärzte, oder für Vertrauenspersonen - damit ist jetzt eine offizielle Funktion gemeint, etwa ein Supervisor, nicht aber nur jemand dem man sich anvertraut).
Nein. Wenn man etwas geheim halten will, dann darf man einfach gar nicht darüber kommunizieren (egal ob persönlich, per Emai, SMS, Telefon - oder via Morsezeichen). Oder man sollte sich die Geheimhaltung vertraglich zusichern lassen (was aber bei rechtswidrigen Dingen auch nicht unbedingt funktioniert).Zitat:Hat jetzt die Kollegin, die den privaten E-Mail-Verkehr, aus dem konkret der Name der anderen Kollegin hervorgeht, gegen die Persönlichkeitsrechte der anderen Kollegin verstoßen?
Ob die Dame die die Mail geschrieben hat aber das überhaupt durfte ist eine andere Frage ...
Warum sollte sie die erlitten haben? Wenn dann hat sie die doch angerichtet ...Zitat:Diese hat allerdings weder materielle noch immaterielle Schäden aufgrund dieser E-Mail erlitten.

Stefan
ZitatSie wurde weder abgemahnt noch gekündigt. :
Beides dürfte auch nicht vor Gericht haltbar sein.
Dann gilt dasselbe wohl auch für Sprachnachrichten, die nicht heimlich aufgenommen wurden und die per Mail, per SMS, per Messenger ... verschickt wurden?
Was ist dazu bitte eine passende Rechtsgrundlage oder gibts dazu bitte sogar Urteile, aus denen hervorgeht, dass das nicht verboten ist, gegen keine Persönlichkeitsrechte usw. usf. verstößt?
ZitatDann gilt dasselbe wohl auch für Sprachnachrichten, die nicht heimlich aufgenommen wurden und die per Mail, per SMS, per Messenger ... verschickt wurden? :
Durchaus ja.
ZitatWas ist dazu bitte eine passende Rechtsgrundlage :
Es fehlt - wie bereits geschrieben - am Verbot.
Zitat:ZitatDann gilt dasselbe wohl auch für Sprachnachrichten, die nicht heimlich aufgenommen wurden und die per Mail, per SMS, per Messenger ... verschickt wurden? :
Durchaus ja.
ZitatWas ist dazu bitte eine passende Rechtsgrundlage :
Es fehlt - wie bereits geschrieben - am Verbot.
D. h., der 201 StGB kommt auch nicht in Betracht?
Hallo,
Wie kommst du darauf, dass das in Betracht käme?Zitat:D. h., der 201 StGB kommt auch nicht in Betracht?
Unbefugt war es ja gerade nicht, und im Ausgangsfall noch nicht einmal eine Tonaufnahme (ich verstehe nicht warum in vielen Threads immer wieder das Thema so derart erweitert wird, dass es am Ende vielleicht doch etwas verbotenes war, wofür braucht man das?).
Stefan
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