Weitergabe von Daten an Behörde

23. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
ip586586-19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Weitergabe von Daten an Behörde

Guten Tag,

ich musste mich beruflich in letzter Zeit mit dem Thema der Herausgabe von Daten durch meine Firma im Falle eines Auskunftsersuchens durch die Behörden beschäftigen. Hierzu ist mir alles klar.

Wie verhält es sich z.B. in dem Fall, dass ein Unternehmen feststellt, dass ein (zahlender) Nutzer im Cloud-Dienst des Unternehmens vermutlich rechtswidrige Inhalte oder Beweise für eine Straftat gespeichert hat? Ist das Unternehmen dann dazu berechtigt (evtl.sogar verpflichtet), von sich aus den Behörden die Daten des Nutzers zu melden? Oder ist die Herausgabe der Daten grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss möglich?

Vielen Dank für die Antworten!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39235x hilfreich)

Zitat (von ip586586-19):
Wie verhält es sich z.B. in dem Fall, dass ein Unternehmen feststellt, dass ein (zahlender) Nutzer im Cloud-Dienst des Unternehmens vermutlich rechtswidrige Inhalte oder Beweise für eine Straftat gespeichert hat?

Wie kommt das Unternehmen denn an diese Erkenntnisse?



Zitat (von ip586586-19):
Ist das Unternehmen dann dazu berechtigt (evtl.sogar verpflichtet), von sich aus den Behörden die Daten des Nutzers zu melden?

Anzeigepflichtige Straftaten gibt es nur wenige (Katalogstraftat nach § 138 StGB).
Das anzeigen des Restes ist freiwillig, aber durchaus berechtigt (berechtigtes Interesse).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 918x hilfreich)

Zitat (von ip586586-19):
Wie verhält es sich z.B. in dem Fall, dass ein Unternehmen feststellt, dass ein (zahlender) Nutzer im Cloud-Dienst des Unternehmens vermutlich rechtswidrige Inhalte oder Beweise für eine Straftat gespeichert hat?
Und wie hat das Unternehmen das festgestellt, ohne rechtswidrig die Daten zu untersuchen?

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#3
 Von 
ip586586-19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und wie hat das Unternehmen das festgestellt, ohne rechtswidrig die Daten zu untersuchen?


Können Sie das genauer ausführen? Ich bin Laie :)

Z.B. wenn ein großes Tach-Unternehmen in den Daten seiner Kunden herumschnüffelt...

Vielen Dank für die Antwort!

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 918x hilfreich)

Zitat (von ip586586-19):
Z.B. wenn ein großes Tach-Unternehmen in den Daten seiner Kunden herumschnüffelt...
Was ist das?

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#5
 Von 
ip586586-19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Was ist das?


Wenn z.B. Google, Microsoft, Apple, usw. sich die Inhalte der Nutzer ihrer Cloud-Dienste anschauen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39235x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Was ist das?

Das sind die Unternehmen, welche jeden Tag zu ihren Nutzern sagen "Tach ... da sind wir wieder ..."



Zitat (von ip586586-19):
Wenn z.B. Google, Microsoft, Apple, usw. sich die Inhalte der Nutzer ihrer Cloud-Dienste anschauen.

Es ist egal welches Unternehmen das ist, man benötigt im Geltungsbereich der DSGVO dafür das "berechtigte Interesse".

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39235x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Was ist das?

Das sind die Unternehmen, welche jeden Tag zu ihren Nutzern sagen "Tach ... da sind wir wieder ..."



Zitat (von ip586586-19):
Wenn z.B. Google, Microsoft, Apple, usw. sich die Inhalte der Nutzer ihrer Cloud-Dienste anschauen.

Es ist egal welches Unternehmen das ist, man benötigt im Geltungsbereich der DSGVO dafür das "berechtigte Interesse".

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(880 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es ist egal welches Unternehmen das ist, man benötigt im Geltungsbereich der DSGVO dafür das "berechtigte Interesse".


Ich bin mir nicht sicher ob die das brauchen. Die Arbeiten da mit Hashwerten der Daten, deren Erstellung entweder technisch notwendig ist und/oder deren Erstellung in den entsprechenden AGB abgesichert ist.

Dann werden diese Hashs (aus denen nicht die ursprünglichen Daten herstellen kann) abgeglichen gegen Listen die üblicherweise von staatlichen Stellen geliefert werden. Und dann dürfte das berechtige Interesse (als folge der entsprechenden Gesetzteslage oder direkter Anordnung durch Gerichte) gegeben sein.

Selbst bei Fehlalarmen führt sowas übrigens häufig zum Verlust des Account - in einer früheren Ausgabe der CT wurde dieses Vorgehen bei Microsoft (OneDrive) thematisiert.

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#9
 Von 
ip586586-19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es ist egal welches Unternehmen das ist, man benötigt im Geltungsbereich der DSGVO dafür das "berechtigte Interesse".


Was z.B. wären diese berechtigten Interessen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39235x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
oder deren Erstellung in den entsprechenden AGB abgesichert ist.

Naja, diese AGB dürften nach einer Begegnung mit einem deutschen Gericht wohl eher so

aussehen.



Zitat (von Tehlak):
Dann werden diese Hashs (aus denen nicht die ursprünglichen Daten herstellen kann) abgeglichen gegen Listen die üblicherweise von staatlichen Stellen geliefert werden.

Wenn diese Hashs anonym sind, kommt die DSGVO gar nicht zum tragen. Sie können aber nicht anonym sein, denn sie müssen ja zum Nutzer führen.



Zitat (von Tehlak):
Und dann dürfte das berechtige Interesse (als folge der entsprechenden Gesetzteslage oder direkter Anordnung durch Gerichte) gegeben sein.

Die Hardcore Datenschützer würden da argumentieren, das das kein berechtigtes Interesse sei, man müsse dann halt Anzeige erstatten und erst die Ermittler dürften dann nachsehen.



Zitat (von Tehlak):
Selbst bei Fehlalarmen führt sowas übrigens häufig zum Verlust des Account - in einer früheren Ausgabe der CT wurde dieses Vorgehen bei Microsoft (OneDrive) thematisiert.

Ja den Vertrag (fristlos) kündigen darf man durchaus jederzeit, auch als Anbieter und ganz ohne substantiierten Grund.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ip586586-19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

So wie ich das jetzt verstanden habe wäre das dann doch sehr heikel und Unternehmen würden davon dann wohl eher Abstand nehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39235x hilfreich)

Zitat (von ip586586-19):
So wie ich das jetzt verstanden habe wäre das dann doch sehr heikel und Unternehmen würden davon dann wohl eher Abstand nehmen?

Naja, die vorgenannten interessieren sich eher wenig für die DSGVO. Sind aber auch nicht unbedingt kooperativ was Durchsuchungen des User-Content von Seiten der Staatsmacht angeht. Wobei es da weniger um Datenschutz geht, sondern um den schnöden Mammon und Marktanteile.

Und im Gegensatz zu den Hardcore Datenschützern gibt es zum Glück noch viele Leute, welche der Meinung sind, das Datenschutz eben kein Täterschutz sein darf.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
ip586586-19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Wobei die andererseits ja auch regelmäßig ihre sog. Transparenzberichte veröffentlichen.

Wenn man dem Glauben schenkt, sind sie wohl schon recht kooperativ. Allerdings finden sich nirgendwo Hinweise darauf, dass Nutzer aktiv gemeldet wurden. Es sei denn, es geht um eindeutige illegales Material.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39235x hilfreich)
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