Mich würde interessieren, welche Behörde zuständig gewesen wäre.
Zum Hintergrund.
Mein Mann ist Mitglied in einem Schützenverein. Er darf Waffen besitzen und besitzte die entsprechende WBK. Nun waren wir am umziehen. Mein Mann hatte in unserem alten Haus den Hauptwohnsitz und in unserem neuen Haus seinen Nebenwohnsitz. Dieser ganze Umzug zog sich eine Weile hin und u.a. schafften wir bereits Waffenschrank + Waffen in das neue Haus. Die Umtragung des Hauptwohnsitzes sollte in den nächsten Tagen erfolgen.
Nun wurde mein Mann angezeigt und die Waffenbehörde von dem Hauptwohnsitzort forderte Amthilfe bei der Polizei unseres Nebenwohnsitzortes an und kamen mit dieser gemeinsam in unser Haus und zogen seine Waffen ein.
Mich würde interessieren, ob eine Behörde im Amtsbereich einer anderen Behörde überhaupt tätig werden darf?
Mittlerweile haben wir dank Anwalt und Gutachten die Waffen so gut wie wieder. Es hat uns nur unendlich viel Kraft und Geld gekostet, aber das ist dann schon wieder ein anderes Problem.
Welche Behörde ist zuständig?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
> Mich würde interessieren, ob eine Behörde im Amtsbereich einer anderen Behörde überhaupt tätig werden darf?
Klar, sie ist ja auch offenbar zuständig. Und durch die Amtshilfe hat das dann auch im letzten Detail seine Richtigkeit.
Das erstaunt mich. Ich hätte jetzt angenommen, dass das zuständigkeitshalber an die hiesige Behörde hätte weiter gegeben werden müssen.
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Die Behörde des Hauptwohnsitzes wird doch nur tätig, indem sie die Behörde des Nebenwohnsitzes um Amtshilfe bittet.
Tätig wird dann die gebetene Behörde und die gibt das Ergebnis ihrer Handlung an die bittende Behörde zurück, die den "Fall" dann abschließen kann und diesen anschließend an die neue, nämlich die des neuen Wohnsitzes zurück.
Ausnahmsweise, auf Anordnung eines Vorgesetzen, kann die Behörde des alten Hauptwohnsitzes auch in dem Bereich des neuen Hauptwohnsitzes tätig werden.
Beispiel: Der Vollzugsbeamte der Behörde des Kreises A, der Fahrzeuge stillzulegen hat, darf auf Anordnung seines Vorgesetzten auch außerhalb des Kreises A in Kreis B Fahrzeuge stilllegen.
Liegen die Kreise zu weit auseinander, bittet die Behörde des Kreises A die Behörde des Kreises B um Amtshilfe und der dort zuständige Vollzugsbeamte wird tätig. Das Ergebnis teilt er dem Vollzugsbeamten des Kreises A mit und der schließt den "Fall" für sich ab.
> Der Vollzugsbeamte der Behörde des Kreises A, der Fahrzeuge stillzulegen hat, darf auf Anordnung seines Vorgesetzten auch außerhalb des Kreises A in Kreis B Fahrzeuge stilllegen.
Das klingt etwas unpräzise. Wie hoch oben muß der Vorgesetzte denn sein?
Kann der Polizeiobermeister dem Polizeimeister das schon erlauben? Oder muß es der Hauptkommissar sein?
Keine Ahnung, wer in unserem Fall die Entscheidung getroffen hat.
Meiner Meinung nach wäre es kein Problem gewesen, die hiesige Behörde um Amtshilfe zu bitten.
Es ist in dem Zusammenhang einiges nicht so gelaufen, wie es hätte laufen sollen, aber die Behörde A hat einfach kein Pops in der Hose, das zuzugeben. Unserem Anwalt gegenüber hat die Amtsleiterin zugegeben, dass sie nicht mehr an die Anschuldigungen gegen meinen Mann glaubt. Trotzdem bekam er noch weitere Auflagen, die uns richtig Geld gekostet haben.
Mittlerweile hat sich mein Mann hauptwohnsitzlich umgemeldet. Dies haben wir nach Absprache mit dieser Behörde gemacht und vorher angefragt, ob das irgendwelche Konsequenzen habe.
Nein, hiess es. Der Fall wird dort abgeschlossen und dann bereinigt an die andere Behörde übergeben. Tja, dummerweise war diese Aussage nur telefonisch....
Wir haben jetzt die geforderten Unterlagen eingereicht und diese werden an die andere Behörde weitergeleitet. Mal sehn, was die sich noch Nettes einfallen lassen. Lt. unserem Anwalt müsste die Entscheidung zwar eindeutig sein, aber....
@ifyouseekamy
Im Bereich der Stilllegungen reicht es, wenn der Fachdienstleiter die Stilllegung außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereiches anordnet.
Wie es bei der Polizei aussieht, weiß ich nicht. Frag doch dort mal nach.
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