Hallo,
folgender Sachverhalt: Ich bin angestellter Betriebsleiter einer Einzelunternehmung die meinem Vater gehört. Nun ist mein Vater schwer erkrankt und -wenn überhaupt- nur bedingt geschäftsfähig. Seine angeheiratete Frau ist von ihm generalbevollmächtigt worden und hat somit die Zeichnungsgewalt über jegliche Firmenbelange. Vor einigen Jahren gründete ich eine GmbH bei der mein Vater stiller Gesellschafter ist. Der Plan sah vor dass die Einzelunternehmung meines Vaters nach seinem Ausscheiden in meine GmbH übergeht. Vertraglich geregelt wurde dies (leider) nicht. Man könnte dies wohl als "Gentlemen Agreement" bezeichnen. Ich hatte mich darauf verlassen, dass mein Vater mir die Firma überschreibt sobald sein Ausscheiden in Sichtweite ist. Das Problem bei allem ist, dass es bereits jetzt schon eine enge Kooperation zwischen den beiden Firmen gibt und seine Frau mich schlichtweg hasst. Kooperation bedeutet hier, dass meine GmbH Arbeitsleistungen an die Einzelunternehmnung verkauft. Die Geschäftsfelder sind nicht deutlich getrennt. Auch hier existiert keine vertragliche Regelung. Die Frau meines Vaters dreht mir praktisch den Hahn zu und kommt seit Monaten den Zahlungen nicht nach. Teils ist ihr Handeln vermutlich wissentlich (Hass) und zum Teil sicher auch unwissentlich da sie branchenfremd ist.
Summa summarum steht meine GmbH kurz vor der Insolvenz und ich benötige dringend rechtliche Hilfe. Leider weiß ich nicht welcher Art Fachanwalt hier am besten wäre. Die Möglichkeit einer Mediation besteht nicht, dies wurde bereits mehrmals von der Frau abgelehnt.
Ich hoffe jemand kann mir einen Tipp geben.
Vielen Dank fürs Lesen und freundliche Grüße.
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Welchen Fachanwalt beauftragen?
13. März 2015
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Frage vom 13. März 2015 | 13:09
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Welchen Fachanwalt beauftragen?
#1
Antwort vom 13. März 2015 | 23:04
Von
Status: Unbeschreiblich (130287 Beiträge, 41509x hilfreich)
Eine normale Zahlungsklage sollte jeder Anwalt hinbekommen.
Ansonsten sollte man nach einem Anwalt für Handelsrecht Ausschau halten.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
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