Wer zahlt Anwaltskosten bei OWi Verfahren?

7. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 13x hilfreich)
Wer zahlt Anwaltskosten bei OWi Verfahren?

Meine Frau wehrte sich gegen eine vom JC verhängte Ordnungswidrigkeit (36 Euro!). Nun ist das Ganze vor dem Amtsgericht gelandet und meine Frau hat eine Ladung als Betroffene erhalten.

Wenn sich meine Frau nun vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen möchte, oder den Beistand des Anwalts möchte, wer zahlt dann die Kosten des Anwalts, wenn das Gericht zu Gunsten meiner Frau entscheidet?

Kann das jemand sagen, wie das geregelt ist?


Das Gericht hat mit der Ladung auch noch mitgeteilt, dass meine Frau von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden werden kann, wenn sie sich nicht äussern möchte.

Sie hat sich bereits gegenüber dem Gericht schriftlich geäussert und wollte vor Gericht sich eh nicht mehr äussern.

Kann sie dann aus diesem Grund von der Verhandlung fern bleiben?

Da meine Frau bei ihrem Job nicht fehlen möchte, da der Ausfall wieder nur Ausfallkosten verursacht, wollte sie zum Termin nicht kommen.

Kann hier jemand Rat geben?


Danke im Voraus!!!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18177 Beiträge, 9883x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann das jemand sagen, wie das geregelt ist? <hr size=1 noshade>


§71 OWiG : Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.

Also: im Grundsatz Kostenerstattung bei Freispruch
Aber: Es gibt den §109a OWiG , welcher sinngemäß sagt
- bei Bußgeldern bis einschließlich 10€ werden Anwaltskosten nicht erstattet
- wer Kosten dadurch in die Höhe treibt, dass er wichtige Punkte erst verspätet einbringt, kann auf den Kosten sitzen bleiben

quote:<hr size=1 noshade>Kann sie dann aus diesem Grund von der Verhandlung fern bleiben? <hr size=1 noshade>


Ja, aber nur auf Antrag. Siehe §73 OWiG :
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.


Man muss also extra beantragen, dass man fern bleiben darf.
Bleibt man einfach so weg (ohne vorherige Zustimmung des Gerichts), hat man automatisch verloren.
§74(2) OWiG Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 13x hilfreich)

@drkabo

Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe aber noch eine Nachfrage zu folgendem:

Du schriebst:
[color=red]Ja, aber nur auf Antrag. Siehe §73 OWiG :
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
[/color]

Jetzt hatte mein Frau aber dem Gericht folgendes geschrieben:

Es wird beantragt mich als Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, da ich mich hiermit gegenüber dem Gericht schriftlich zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Sozialrecht äußere....

Nun hat aber das Gericht folgendes mitgeteilt:

[color=blue]
...wird mitgeteilt, dass eine Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vorrausetzt, dass ein Verteidiger mandatiert ist, der zur Vertretung im Termin berechtigt wird und erscheint.
[/color]

Das steht doch aber so nicht im § 73 OWiG dass man anstelle dem persönlichen Erscheinen einen Anwalt schicken muss.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40837 Beiträge, 14421x hilfreich)

Hier ist offensichtlich noch Aufklärungsbedarf. Und aufklären kann nun mal nur die Person selbst oder ihr Anwalt.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

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