Hallo,
ich habe mir aufgrund der Berichterstattung das PStTG genauer angesehen und finde es überraschend, dass alle in ihren Beispielen nur über Ebay und Airbnb sprechen.
Was ist mit Werbeeinnahmen bei diversen Plattformen wie z.B. bei YouTube?
Man erbringt durch das Produzieren von Videos eine Dienstleistung (§5 Abs.1 Satz 2) welche durch Werbung vergütet wird (Voraussetzung §5 erfüllt). Damit fällt YouTube doch auch als Plattform gemäß §3 unter das PStTG und müsste sämtliche Werbeeinnahmen einer Person an das Finanzamt melden.
Liege ich falsch?
-- Editiert von User am 6. Januar 2023 23:29
Werbeeinnahmen und PStTG
6. Januar 2023
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Frage vom 6. Januar 2023 | 23:23
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Werbeeinnahmen und PStTG
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#1
Antwort vom 6. Januar 2023 | 23:34
Von
Status: Unbeschreiblich (119492 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatWas ist mit Werbeeinnahmen bei diversen Plattformen wie z.B. bei YouTube? :
Das Gesetz gilt für alle Plattformen welche die Bedingungen erfüllen, völlig unabhängig davon, was die Mehrzahl als Beispiel nimmt.
#2
Antwort vom 6. Januar 2023 | 23:45
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich glaube ich kann mir die Frage teilweise selbst beantworten: Im neuen Gesetz wird von "persönlicher Dienstleistung" gesprochen, d.h. es müsste (um im Beispiel YouTube zu bleiben) ein individuelles Video auf Anfrage sein.
Es gibt natürlich auch derartige Plattformen wie ****fans. Diese müssten die Einnahmen also melden.
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