Werbeeinnahmen und PStTG

6. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
pa490106-60
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Werbeeinnahmen und PStTG

Hallo,

ich habe mir aufgrund der Berichterstattung das PStTG genauer angesehen und finde es überraschend, dass alle in ihren Beispielen nur über Ebay und Airbnb sprechen.

Was ist mit Werbeeinnahmen bei diversen Plattformen wie z.B. bei YouTube?

Man erbringt durch das Produzieren von Videos eine Dienstleistung (§5 Abs.1 Satz 2) welche durch Werbung vergütet wird (Voraussetzung §5 erfüllt). Damit fällt YouTube doch auch als Plattform gemäß §3 unter das PStTG und müsste sämtliche Werbeeinnahmen einer Person an das Finanzamt melden.

Liege ich falsch?

-- Editiert von User am 6. Januar 2023 23:29

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von pa490106-60):
Was ist mit Werbeeinnahmen bei diversen Plattformen wie z.B. bei YouTube?

Das Gesetz gilt für alle Plattformen welche die Bedingungen erfüllen, völlig unabhängig davon, was die Mehrzahl als Beispiel nimmt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pa490106-60
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich glaube ich kann mir die Frage teilweise selbst beantworten: Im neuen Gesetz wird von "persönlicher Dienstleistung" gesprochen, d.h. es müsste (um im Beispiel YouTube zu bleiben) ein individuelles Video auf Anfrage sein.

Es gibt natürlich auch derartige Plattformen wie ****fans. Diese müssten die Einnahmen also melden.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.755 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen