Wie Vollmacht ausstellen für Auslandsangelegenheiten?

1. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
coffee2345
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)
Wie Vollmacht ausstellen für Auslandsangelegenheiten?

Ich möchte für jemanden im Ausland eine Vollmacht erstellen, damit dort in meinem Namen alle Amtsangelegenheiten erledigt werden können.

Ich vermute, dass ich folgendes dafür tun muss. Bitte um korrektur wenn ich falsch liege oder wenn es irgendwie einfacher geht. Danke!
1. Die Vollmacht auf deutsch verfassen und im Bürgeramt (?) beglaubigen lassen.
2. Die Vollmacht als Original ins Ausland senden, wo sie dann von einem anerkannten Übersetzer übersetzt werden muss.

Oder

1. Lieber gleich in Deutschland übersetzen lassen ohne Bürgeramt, und dann beide Dokumente als Original verschicken.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Als erstes sollte man sich mal erkundigen, welche gesetzlichen Vorgaben in dem jeweiligen Land bezüglich der Wirksamkeit von Vollmachten gelten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
coffee2345
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Article 138. Authorized representatives

1. Each natural or juridical person may authorize another natural or juridical person to enter into and perform a civil transaction.


Das stammt aus dem Gesetz des Landes, bedeutet das, dass es keiner Beglaubigung der Vollmacht durch einen Dritten bedarf, oder?


-- Editiert von coffee2345 am 02.05.2020 23:53

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von coffee2345):
bedeutet das, dass es keiner Beglaubigung der Vollmacht durch einen Dritten bedarf, oder?

Wenn das tatsächlich die einzige Regelung ist, ja.

Aber zur Sicherheit würde ich das nicht nur von einem vereidigten Übersetzer übersetzen lassen, sondern auch beglaubigen lassen.
Man weis ja nie, wie die Vor Ort drauf sind...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Der in Deutschland vereidigte Übersetzer muss nicht im fremden Land anerkannt werden. Bei Fällen mit Auslandsbezug gilt immer, ausnahmslos immer: alles in dem Land ausstellen und abwickeln, in welchem ein Ergebnis erzielt werden soll, bzw. gehandelt werden muss. Alles andere, incl. Interpretation einer gesetzlichen Regelung (ohne Kenntnisse des Zusammenhanges zu anderen Bestimmungen) ist grob fahrlässig.

Ausnahmen sind die Länder, zu welchen von Deutschland aus Abkommen bestehen, die ganz klar diesen speziellen Fall klären.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
alles in dem Land ausstellen und abwickeln, in welchem ein Ergebnis erzielt werden soll,
Nachfrage:
zB.
Ich lebe in D, habe eine Immobilie/eine Familie/ein Pferd/ein Schiff/einen Hund usw. im Ausland, komme dort selten hin und will Herrn X , dort ansässig, bevollmächtigen, alles amtliche für mich dort zu erledigen.

Meinst du, ich müsste mich ausnahmslos immer in das Ausland begeben und dort mit Herrn X und mind. 1 Übersetzer ---wohin zur Abwicklung?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ob Du selbst hin musst, im Zweifel nicht, kommt auf das Land an. Da sind je nach Ausgestaltung der Botschaften/Konsulate hier in Deutschland auch dieselben hilfreich. Oder die deutsche Botschaft in dem Land stellt eine Liste von Anwälten zur Verfügung, die auch der deutschen Sprache mächtig sind und die Vollmacht vorbereiten. Das sind die beiden sicheren Wege.

Ich finds schon toll, wenn man sich einen Satz (wie hier geschehen) rauspickt, ohne Kenntnis, ob es für Spezialfälle (Grundstücksrecht, Kindschaftsrecht, Vertragsrecht z.B. mit ausländischen Firmen, Erbrecht) nicht irgendwo Sonderregelungen gibt, die zu beachten sind. Und dann das noch in Deutschland übersetzen zu lassen. Warum soll Pippi Langstrumpfs Vater, Kaiser des Takka-Tukka-Landes eine solche Vollmacht anerkennen?

Es geht hier einmal um materielles Recht, aber auch darum, dass die landestypischen Formalien eingehalten sind. Und ein vereidigter Dolmetscher in Deutschland, mein Gott, der muss weder das materielle Recht in dem Land beherrschen, noch weiss der wahrscheinlich, dass möglicherweise bestimmte Vokabeln in dem Land anders juristisch belegt sind. Ich bin ja nun an diesen Schnittstellen seit ca. 30 Jahren beruflich unterwegs. Es ist immer noch eine Katastrophe. Und niemand der jungen Leute macht sich die Mühe, sich da einzuarbeiten. Also holt man mich olle Rentnerin immer noch ständig rein. Eben, um so einen Blödsin zu verhindern.

Dann hat man zwar eine billige Lösung, aber keine preiswerte. Denn eine falsche Vollmacht kann teuer werden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Der sinnvollste Ansprechpartner hinsichtlich Vollmachten, Beglaubigungen etc. für die Verwendung in anderen Staaten ist neben einem Rechtsanwalt, der sich speziell mit dem jeweiligen Rechtsgebiet auskennt, das Konsulat oder die Konsularabteilung der Botschaft jenes Landes.

Konsulate können übrigens auch Beglaubigungen vornehmen, die in ihren Entsendestaaten anerkannt werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

@eh1960
Und wer wickelt alle Amtsangelegenheiten in diesem Lande dann ab?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Das Konsulat betreibt keine individuelle Rechtsberatung, einfach weil es damit in einen Interessenkonflikt mit dem Gastland kommen könnte. Und eine Abschrift beglaubigen, d.h. doch nicht, dass dadurch der Inhalt in irgendeiner Weise zurechtgeruckelt wird oder vollstreckbar wird. Es geht bei einer Beglaubigung nur darum, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.641 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen