Wie lange behält ein Anwalt die Akten?
Wie verhält es sich mit dem Recht rund um diese Akten, darf er (Anwaltskanzlei) sie weiter geben - nein oder?
Welche Verfügbarkeiten hat der Klient auf diese Akten, darf er sie einsehen Jahre nach dem Prozess? Kann er veranlassen, dass die Akten vernichtet werden müssen, oder an den Klienten übergeben werden müssen?
Danke
Wie lange behält ein Anwalt die Akten?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre, normalerweise ist die Akte allerdings nach Beendigung des Verfahrens schon "abgespeckt," weil Originale und Titel an den Mandanten übersandt werden. Erhebliche Unterlagen für das Finanzamt müssen allerdings 10 Jahre archiviert werden, zumindest die Kostenblätter.
Die anwaltliche Originalakte ist nicht unbedingt einsehbar, es ist die Akte des Anwalts, nicht des Mandanten. Und der Anwalt kann die Herausgabe von Unterlagen auch solange verweigern, bis seine Rechnung voll bezahlt ist, auch wenn dem (Ex-) Mandanten dadurch ein Schaden entsteht. Der Anwalt wird "sein" Material Behörden dann zur Verfügung stellen, wenn dieses nicht mit der Verschwiegenheitsverpflichtung kollidiert und es sachgerecht ist. Oder aber, wenn ein Beschlagnahmebeschluß vorliegt (sehr unwahrscheinlich, aber trotzdem möglich).
wirdwerden
ZitatDie Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre, normalerweise ist die Akte allerdings nach Beendigung des Verfahrens schon "abgespeckt," weil Originale und Titel an den Mandanten übersandt werden. Erhebliche Unterlagen für das Finanzamt müssen allerdings 10 Jahre archiviert werden, zumindest die Kostenblätter. :
Die anwaltliche Originalakte ist nicht unbedingt einsehbar, es ist die Akte des Anwalts, nicht des Mandanten. Und der Anwalt kann die Herausgabe von Unterlagen auch solange verweigern, bis seine Rechnung voll bezahlt ist, auch wenn dem (Ex-) Mandanten dadurch ein Schaden entsteht. Der Anwalt wird "sein" Material Behörden dann zur Verfügung stellen, wenn dieses nicht mit der Verschwiegenheitsverpflichtung kollidiert und es sachgerecht ist. Oder aber, wenn ein Beschlagnahmebeschluß vorliegt (sehr unwahrscheinlich, aber trotzdem möglich).
wirdwerden
Ok. Das heißt Akten bzgl. eines Verfahrens von 2011/2012, welches nicht mit dem Finanzamt in Zusammenhang stand, und bei dem es auch nicht um Kapitalverbrechen sondern nur um Ladendiebstahl und Beamtenbeleidigung und derlei Sachen ging - diese Akten hat der Anwalt gar nicht mehr bei sich im Schrank oder digital vorliegen?
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Muss er nicht. Aber selbst wenn er sie noch hat, muss er seinem Ex-Mandanten keine Akteneinsicht gewähren. Es ist seine Akte, nicht die des Mandanten.
wirdwerden
ZitatOk. Das heißt Akten bzgl. eines Verfahrens von 2011/2012, welches nicht mit dem Finanzamt in Zusammenhang stand, und bei dem es auch nicht um Kapitalverbrechen sondern nur um Ladendiebstahl und Beamtenbeleidigung und derlei Sachen ging - diese Akten hat der Anwalt gar nicht mehr bei sich im Schrank oder digital vorliegen? :
Hierbei handelt es sich um einen tatsächlichen und nicht um einen rechtlichen Umstand: Das kommt darauf an, wie oft Ihr Anwalt die Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsorgt.
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