Wie schnell oder langsam arbeiten Landgerichte?

30. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
ElkeN
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie schnell oder langsam arbeiten Landgerichte?

Hallo,

der Anspruch auf einen Pflichtteil ist am 1. Januar 2019 verjährt. Angenommen, der Berechtigte hätte noch am 31.12.2018 durch einen Anwalt Klage beim Landgericht gegen die Erben erhoben und seinen Pflichtteil eingefordert. Wieviel Zeit darf sich das Gericht mit der Information über den Eingang Klage lassen, bis wann müssen die Beklagten benachrichtigt werden?

Danke und viele Grüße
Elke

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Als erstes wird aufgefordert, den Kostenvorschuss zu zahlen. Daran sieht man dann auch, dass die Klage eingegangen ist. Bevor der nicht gezahlt wird, passiert gar nichts.
Eine Eingangsbestätigung gibt es in meinem Bezirk nicht.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ja, und wenn der Vorschuß bezahlt ist, dann kommt es eben drauf an, wie schnell oder langsam die Gegenseite reagiert, wie schnell oder langsam das Gericht arbeitet, wie viele Rückstände da sind, wie viele Eilverfahren sich dazwischen mogeln, wann das Gericht seinen Jahresurlaub nimmt, wann wer krank ist, wie der Rückstau in der Geschäftsstelle, der Schreibzentrale ist, wie die Anwälte belastet sind, u.s.w.

Woher sollen wir das wissen? Ganz grob ein Zeitfenster benennen, das kann Dein Anwalt, der kennt nämlich "sein" Gericht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ElkeN
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Als erstes wird aufgefordert, den Kostenvorschuss zu zahlen. Daran sieht man dann auch, dass die Klage eingegangen ist. Bevor der nicht gezahlt wird, passiert gar nichts.
Eine Eingangsbestätigung gibt es in meinem Bezirk nicht.


Woher sollen die Erben wissen, ob ein Kostenvorschuss bezahlt wurde? Den müsste ja der Pflichtteilsberechtigte leisten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ElkeN
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ja, und wenn der Vorschuß bezahlt ist, dann kommt es eben drauf an, wie schnell oder langsam die Gegenseite reagiert, wie schnell oder langsam das Gericht arbeitet, wie viele Rückstände da sind, wie viele Eilverfahren sich dazwischen mogeln, wann das Gericht seinen Jahresurlaub nimmt, wann wer krank ist, wie der Rückstau in der Geschäftsstelle, der Schreibzentrale ist, wie die Anwälte belastet sind, u.s.w.

Woher sollen wir das wissen? Ganz grob ein Zeitfenster benennen, das kann Dein Anwalt, der kennt nämlich "sein" Gericht.

wirdwerden


Klar, all diese Unwägbarkeiten muss man bedenken, aber es muss doch eine Frist geben, innerhalb derer ein Gericht tätig werden oder über die Klage unterrichten muss? Sonst müssten Erben ja bis zum St. Nimmerleinstag mit einer Forderung rechnen.
Und wozu ein Anwalt, wenn noch keine Klage bei den Erben eingegangen ist?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Wenn hier die Erben fragen und sie nicht wissen, ob sie vom Pflichtteilsberechtigten verklagt worden sind, dann dürfen sie sich jetzt (30.01.) langsam die Hoffnung machen, dass keine Klage eingereicht wurde. Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann man je nach Arbeitsbelastung des Gerichtes etwa 1-2 Wochen rechnen, bis die Klage zugestellt wird.

Wenn der Anwalt den Gerichtskostenvorschuss mit Kostenmarken bezahlt hat, dann hätte die Klage schon da sein müssen.

Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass die Klage noch im Februar zugestellt wird. Aber spätestens ab etwa Mitte Februar kann man sich entspannen. Das Einreichen der Klage hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO die Verjährung nur dann, wenn die Klage demnächst zugestellt wird. Unter "demnächst" wird dabei max. ein Zeitraum von 7-8 Wochen verstanden.

Die Frist wird durch folgenden Ablauf bestimmt:
1. Einreichung der Klage
2. Mitteilung des Aktenzeichens
3. Überweisung des Gerichtskostenvorschusses
4. Zustellung der Klageschrift

Zwischen Schritt 1 und 2 dürfen 3 Wochen liegen, zwischen den beiden nächsten Schritten dürfen nicht mehr als 14 Tage liegen, so dass sich insgesamt 7 Wochen ergeben, mit etwas Toleranz wegen der Feiertage und eventuellen Fristverlängerungen, weil ein Fristende auf ein Wochenende fällt am Jahresanfang ergeben sich dann max. ca. 8 Wochen, jedenfalls nicht eine unbegrenzte Zeit.

BGH-Urteil vom 12.01.2016 (Az.: II ZR 280/14 )

-- Editiert von hh am 30.01.2019 22:01

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ElkeN
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön für die ausführliche und sehr hilfreiche Antwort! Mit der Angabe des Zeitrahmens ist mir sehr weitergeholfen.

LG
Elke

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