Wie weit geht die Schweigepflicht von Therapeuten?

26. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)
Wie weit geht die Schweigepflicht von Therapeuten?

Hallo Ihr,

das würde mich interessieren. Vielleicht bin ich da auch empfindlich oder so.
Aber mein Therapeut sagt natürlich nie Namen dazu etc. Aber trotzdem erzählt er alles weiter. Er sagt z.B.: gestern hatte ich einen Klienten, bei dem war dies und das der Fall. Und dann erzählt der von mir doch auch weiter: gestern war da eine die hatte dasselbe Problem und hat es so und so gelöst.
Wie weit geht die Schweigepflicht? Kann ich verlangen, dass er nichts von mir weiter gibt? Oder greift die Schweigepflicht erst dann, wenn auch Namen genannt werden?
Klingt vielleicht blöd, aber ich will nicht (auch wenn ich anonym bleibe), dass er dem nächsten dann erzählt von meinen Problemen und wie ich sie löse - oder auch nicht.

LG

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ich denke, dass das völlig legitim ist wenn man nicht auf den Patienten schliessen kann.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Sofern kein Rückschluss auf den Patieneten möglich ist, ist da nicht nur legetim, sondern sogar üblich.

Was bei einem Patienten geholfen hat, kann auch dem anderen helfen, also teilt man dem das mit.

Ob man das nun "...ich hatte mal einen Klienten, bei dem..." formuliert oder anders, ist dabei egal.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort



#5
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich bin jetzt verwirrt. Ich habe nicht vor was zu unternehmen - außer ihn darauf anzusprechen.

Ich dachte, wie Tom Rohwer ja auch schreibt, dass der über alles zu schweigen hat. Außer vielleicht bei bestimmten Ausnahmen, z.B. wenn er in Supervision ist und da dann natürlich seine Fälle bespricht.

Der Pfarrer darf doch auch nicht nach der Beichte einem Freund erzählen: heute war da einer, der hat dies und das gebeichtet!?

Es heißt doch auch "Schweigepflicht" und nicht "Anonymisierungspflicht".

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Ich habe nicht vor was zu unternehmen

Wer nichts unternehmen will, muss sich dann eben damit abfinden. Insbesondere der Therapeutenwechsel würde sich dann aufdrängen. Denn selbt wenn wir hier oder auch die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gelangen, dass das rechtlich nicht in Ordnung ist, ändert es ja nichts daran, dass er es macht. Und ob er es macht, lässt sich nicht feststellen. Eine grundsätzliche Quatschfreudigkeit hat er aber bewiesen. Dann würde ich davon ausgehen, dass er das auch zukünftig so macht und dabei keineswegs dabei die Informationen von Patienten rausfiltert, die ihn darauf angesprochen haben.

Auf den Namen kann es nicht ankommen. Schon ohne Namen kann ich eine Person hinreichend indetifizieren. Und selbt wenn man das Erzählte nicht direkt auf eine Person zurückführen kann, würde ich schon immer dann den Geheimnisverrat sehen, wenn das Gesagte nicht absolut Alltäglich ist oder genau so gut fitkiv sein könnte. Beispielsweise darf der Pfarrer, dem ein Mord anvertraut wird, auch nicht davon berichten, nur weil er den Namen weglässt. An der so gefundenen Leiche finden sich Spuren vom Täter, es gibt nur einen mit Motiv, oder.... Dabei ist es auch egal, ob der Pfarrer sich direkt an die Polizei wendet oder das einfach seinem nächsten "Beichtkunden" erzählt, womit die Information den Kreis der Schweigepflichtigen verlassen hat und überall landen kann. Meiner Meinung nach muss man unter Schweigepflicht also nicht nur das bestimmte Geschehnis verschweigen sondern darf nichtmals erwähnen, dass etwas passiert ist oder man davon weiß. Das gleiche sollte für sogar für negative Kenntnis gelten.

In der Praxis wird das aber wohl weit weniger streng gehandhabt. Das mag schon daran liegen, dass niemand weiß, was der Arzt seiner Ehefrau erzählt. Und die Betroffenen erfahren wohl auch nur in den seltensten Fällen von der Weitergabe ihrer Geheimnisse. Sowieso dürften entsprechende Information meist nicht sonderlich erheblich sein oder Betroffene davor zurückschrecken, diese durch eine Verfolgung des Geheimnisverrats noch weiter zu verbreiten. Was ist eigentlich, wenn ein Geheimnisverrat angeklagt wird? Ist die Öffentlichkeit dann ausgeschlossen?
Das Berichten von solchen Erfahrungen wie "Ein anderer Patient..." oder "Mein früherer Mandant..." ist aber an der Tagesordnung. Ich habe schon bei einem Arzt gesessen, der dieses und jenes schonmal gesehen haben will. Sollte der Zahnarzt auch nicht mehr sagen dürfen, dass er schonmal einen Patieten mit Zahnschmerzen da hatte? Detailreicher sind da aber zum Beispiel die anonymisierten Berichte von Rechtsanwälten. Da gibt es einige, die in Blogs munter tratschen, und auch ein paar, die seh gut verkaufte Bücher schreiben. Da wird von den Erfahrungen als Strafverteidiger in teils einzigartigen Fällen berichtet. Das halte ich schon für grenzwertig.
Auch wenn es letztendlich wohl niicht rechtlich missbilligt ist oder es für die Betroffenen sowieso egal sein, möchte vielleicht doch nicht jeder mit seinen Problemen unfreiwillig an einem fremden Drehbuch mitschreiben.

Bei dem Beispiel mit dem Therapeuten würde ich es aber wieder für unkritisch halten. Hier wird offenbar nicht einfach aus den Erlebnissen des Therapeuten geplauduert, sondern seine Erfahrung bei der Lösung von Problemen eingesetzt. Das ist seine Aufgabe! Ob er dann den Satz mit "Einer meiner Patienten hat..." oder stattdessen mit "Aus meiner Erfahrung kann ich raten..." beginnt, ist im Ergebnis das Gleiche, auch wenn die zweite Alternative vielleicht etwas schicker wäre. Aber machen kann man da sowieso nichts. Es ist ja nichtmals feststellbar, ob der Therapeut die Ino wirklich von einem Patienten hatte oder die Geschichte zum Beispiel zur Veranschaulichung so ausgeschmückt hat.
Also ich würde hier überhaupt nichts machen. Tun kann man sowieso nichts, außer den Therapeuten zu wechseln, wenn man diesem nicht vertraut. Danach könnte man dann einen Hinweis an die Kammer, den Dienstherrn oder den Träger des jeweiligen Geheimnisverräters informieren. Die können dann aber auch nicht wirklich was ändern und wollen das vielleicht nichtmals.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich wollte ja auch nichts tun;-), sondern nur wissen, wie die Rechtslage ist.

Ob er Dinge, die ich ihm erzähle, weiter erzählen darf. Spezielle Sachen. Nicht nur: da war mal eine mit Depressionen, die hat so und so gemacht.
Sondern: da war mal eine Dolmetscherin, die hatte dies und das. Und hat dann das und das gemacht.

Oder ganz doof gesagt: gehören meine Gedanken nicht mir und wenn ich sie einem Therapeuten anvertraue, dann in dem Glauben, dass er sie auch für sich behält?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Das ist auch völlig logisch und naheliegend - allein schon weil der Arzt im Regelfall überhaupt nicht beurteilen kann, ob durch einzelne Fakten eine Identifizierung möglich ist oder nicht.


Und auch deswegen, weil sich die Schweigepflicht eben nicht nur auf personenbezogene Informationen bezieht.
Mal dumm gesagt, wenn der Patient dem Therapeut erzählt "an der Haltestelle Kübelstraße werden jeden Samstag nacht Fässer mit Giftmüll entsorgt" oder "bei km 619 liegt am Rheinufer ein Schatz", dann unterfällt auch das der Schweigepflicht, obwohl weder personenbezogene Daten des Patienten noch Dritter betroffen sind.
Schon daraus ergibt sich, daß die Schweigepflicht "absolut" gilt und nicht etwa nur anonymisiert.

Daß das in der Praxis leider des öfteren anders gehandhabt wird, ist eine andere Frage.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Patient A hat ein Problem, er löste es mit Variante 1
Patient B hat dasselbe Problem, er löste es mit Variante 2
Patient C hat dasselbe Problem, er löste es mit Variante 3

Patient C hat dasselbe Problem, er hat noch keine Lösung. Und der Arzt soll ihm jetzt wegen der Schweigepflicht nicht Variante 1-3 vorschlagen dürfen?


Das Problem besteht erst wenn er den Patienten konkretisiert, sprich nicht nur sagt "...ich hatte mal einen Klienten..." sondern eben sagt "eine Dolmetscherin" oder "der Dirigent vom 11 Uhr Termin von gestern".
Es darf kein Rückschluss auf den Patieneten möglich sein, nicht mal ein minimaler.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>wenn der Patient dem Therapeut erzählt "an der Haltestelle Kübelstraße werden jeden Samstag nacht Fässer mit Giftmüll entsorgt" oder "bei km 619 liegt am Rheinufer ein Schatz", <hr size=1 noshade>


... dann stellt sich aber die Frage, ob das dann eine Tatsache ist, die der Therapeut in seiner Funktion als Arzt / Therapeut erfährt - oder nur als "gewöhnlicher" Gesprächspartner.

Wenn ich meinem Hausarzt erzähle "im Rewe ist gerade Schokolade im Sonderangebot", dann unterliegt das sicher nicht der Schweigepflicht - eben weil es keine Tatsache ist, die ich dem Arzt in seiner beruflichen Funktion mitteile.



-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
... dann stellt sich aber die Frage, ob das dann eine Tatsache ist, die der Therapeut in seiner Funktion als Arzt / Therapeut erfährt - oder nur als "gewöhnlicher" Gesprächspartner.


Das ist richtig. Ich wollte nur darauf hinaus, daß sich die Schweigepflicht eben nicht - wie beim BDSG - auf personenbezogene Daten beschränkt.

quote:
Wenn ich meinem Hausarzt erzähle "im Rewe ist gerade Schokolade im Sonderangebot", dann unterliegt das sicher nicht der Schweigepflicht - eben weil es keine Tatsache ist, die ich dem Arzt in seiner beruflichen Funktion mitteile.


Wenn ich meinem Therapeuten aber erzähle "ich habe gerade viel Streß, weil wir die Übernahme von Google planen", dann wird man wohl kaum behaupten können, ich habe ihm das quasi als Smalltalk mitgeteilt. Dann dürfte er auch seiner Frau nicht erzählen "ich habe gehört, Google soll demnächst von einer deutschen Firma gekauft werden".

-- Editiert NinaONina am 04.03.2015 12:24

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Maengi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Im Grunde genommen müsste der Therapeut eigentlich über alles schweigen. Wie jedoch meine Vorredner sagten, denke ich mal das es echt nicht gaaaanz so schlimm ist, solange keine Namen oder Angaben zum Aussehen der Person fallen. Und irgendwie habe ich immer bei den Besuchen das Gefühl, dass die Therapeuten gerne mal ein bissi mehr quatschen als andere Ärzte :)

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich danke Euch noch mal für die Antworten.

Ich wollte ja nur wissen, ob ich mich lächerlich mache, wenn ich ihm sage, dass ich nicht möchte, dass er irgendwas von mir weiter erzählt, weil er ja eine Schweigepflicht hat.

Ich denke, er wird sich auch dran halten. Ich wollte nur wissen, ob ich damit auch richtig liege, dass er eigentlich wirklich nichts weiter erzählen darf.

Über Sonderangebote bei Rewe hab ich noch nicht mit ihm geredet*g*.

Natürlich leben Therapeuten von ihren Erfahrungen. Ich hab mir auch bewusst einen mit Erfahrung ausgesucht. Aber Erfahrungen summieren sich. Der eine mit Problem X tut dies und kommt klar. Der nächste mit Problem X tut dasselbe und kommt nicht klar. Ein Therapeut hat irgendwann doch Erfahrungen angesammelt aus einer ganzen Reihe von Patienten. Und diese gibt er natürlich weiter.

Mir ist klar, dass er von Erfahrungen lebt. Ich wollte ja auch wen mit Erfahrung.

Aber konkrete Sachen von nur einer Person weiter zu geben, find ich nach wie vor nicht ok.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort



#16
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

quote:
... dann stellt sich aber die Frage, ob das dann eine Tatsache ist, die der Therapeut in seiner Funktion als Arzt / Therapeut erfährt - oder nur als "gewöhnlicher" Gesprächspartner.
Wenn ich meinem Hausarzt erzähle "im Rewe ist gerade Schokolade im Sonderangebot", dann unterliegt das sicher nicht der Schweigepflicht - eben weil es keine Tatsache ist, die ich dem Arzt in seiner beruflichen Funktion mitteile.


Nicht?

Also, ich erzähl meinem Therapeuten alles nur in seiner Funktion als Therapeut. Und wenn es das letzte Buch ist, was ich gelesen habe. Wär er nicht mein Therapeut, würde ich ihm gar nichts sagen.
Alles was ich sage, sage ich, weil er mein Therapeut ist. Und wenn ich sage: heute ist Schokolade im Angebot. Dann nicht, um ihn zu informieren, dass die im Angebot ist und er zuschlagen sollte. Sondern weil.... weiß ich ja nicht. Menschen mit Bulimie, die informieren sich ja sicher über solche Angebote. Und geben das dann weiter. Nicht damit der Therapeut die Info hat, wo er günstig einkaufen kann, sondern vielleicht weil sie wollen, dass er sie vom Einkaufen abhält.

Ist nicht alles, was ich einem Therapeuten sage was, dass ich ihm in seiner Funktion als Therapeut mitteile?


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist nicht alles, was ich einem Therapeuten sage was, dass ich ihm in seiner Funktion als Therapeut mitteile? <hr size=1 noshade>

Nein, der Meinung wäre ich nicht.


Schweigepflicht für "Guten Tag. Schöne Krawatte die sie da haben."? Oder über Sonderangebote?
Halte ich für übertrieben.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.864 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen