Hallo,
eine für mich sehr kniffeliges Wohnrechts-Problem, daher bitte ich hier im Forum um Hilfe:
Folgender fiktiver Fall sei gegeben:
Ein Mann hat Wohnrecht auf Lebenszeit im 1. OG eines Zweifamilenhauses.
Die Sanierung des Balkons wäre seit Jahren aus Sicherheitsgründen erfordelich (Boden samt Eisenträgern ist durch eingedrungenes Wasser korrodiert).
Eine Einsturzgefahr ist zu vermuten, was zu schweren Personeschäden der Personen auf oder unter dem Balkon führen wird.
Der Besizerin des Hauses fehlen jedoch die finanziellen Mittel für eine ordnungsgemäße Sanierung..
Wenn die Besitzerin kein Geld hat und auch keinen Kredit bekommt:
Kann sie dann dem Balkon ganz oder teilweise (!) abreißen lassen, um das Geld für die Sanierung zu sparen und gleichzeitig die Einsturzgefahr auszuschalten bzw. zu vermindern ?
Oder ist der Wohnechtsinhaber in diesem Fall verpfichtet, das Geld für die Sanierung aufzubringen?
Darf der Wohnrechtsinahber einen nicht sanierten Balkon wieterhin benutzen?
Wie ist die gesetzliche Lage hierbei?
Das Wohnrecht umfasst doch auch zu der Wohnung gehörende Wohnflächen wie Balkon/Terrase, oder?
Sagt das Gesetz irgend etwas aus über Sicherheit beim Wohnen bzw. bekommt die Sicherheit in diesem
Fall eine Priorität gegenüber dem Wohrechtsanspuch auch auf dem Balkon?
Danke auch für jeden Hinweis zu dieser Thematik.
Wohnrecht auf Lebenszeit - kniffelige Frage zur Instandhaltung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Was steht denn in der Bestellungsurkunde drin zu den Instandshaltungskosten?
Was ist eine Bestellungsurkunde ?
Außer dem Eintrag ins Grundbuch gibt es keine Weiteren Absprachen, Regelungen oder Dokumente zum Wouhnrecht auf Lebenszeit.
Der Wohnechtsinhaber zahlt natürlich anteilig die Betriebskosten (Strom, Gas, Wasser, Müll, ...)
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ZitatDer Besizerin des Hauses fehlen jedoch die finanziellen Mittel für eine ordnungsgemäße Sanierung.. :
Und was ist mit der Eigentümerin?
ZitatKann sie dann dem Balkon ganz oder teilweise (!) abreißen lassen, um das Geld für die Sanierung zu sparen und gleichzeitig die Einsturzgefahr auszuschalten bzw. zu vermindern ? :
Mitunter wird sie abreißen lassen müssen, im Rahmen der Gefahrenabwehr.
ZitatDas Wohnrecht umfasst doch auch zu der Wohnung gehörende Wohnflächen wie Balkon/Terrase, oder? :
Keine Ahnung, muss man in den entsprechenden Dokumenten nachlesen was das umfasst
ZitatDarf der Wohnrechtsinahber einen nicht sanierten Balkon wieterhin benutzen? :
Grundsätzlich ja.
Wenn er allerdings um die Einsturzgefahr weis und es nicht nur nebulöse Befürchtungen sind, würde er dann möglicherweise zivil- und strafechtlich haften, wenn was passieren würde.
ZitatWas ist eine Bestellungsurkunde ? :
Das Dokument / die Dokumente wo die Details zum Wohnrecht geregelt sind.
Der Eigentümer wird die Unterlagen vom Notar haben und da steht wie alles geregelt werden muss.
Und danach muss gehandelt werden.
Somit gab es seit Jahren die Möglichkeit, Geld für die Sanierung kleinteilig anzusparen.ZitatDie Sanierung des Balkons wäre seit Jahren aus Sicherheitsgründen erfordelich :
Verantwortlich und *zuständig* ist die Eigentümerin des Gebäudes. Wenn Besitzerin damit gemeint ist--- dann ist sie es.
Schon seit Jahren! Die Eigentümerin ist verpflichtet, zur Schadensminderung bzw. Schadensabwehr zu handeln.ZitatEine Einsturzgefahr ist zu vermuten, :
Ja, doch wer zahlt den Abriss oder Teilabriss des Balkons? Wer baut eine andere Tür statt der Balkontür ein? Wer saniert die Außenwand des Hauses, wenn kein Balkon mehr da ist? Die Eigentümerin!ZitatKann sie dann dem Balkon ganz oder teilweise (!) abreißen lassen :
DAS alles ist vermutlich ähnlich teuer oder gar teurer als eine Sanierung des vorh. Balkons.
Wer vermutet überhaupt die möglichen Schäden und Risiken? Die Eigentümerin?
Nein.ZitatOder ist der Wohnechtsinhaber in diesem Fall verpfichtet, das Geld für die Sanierung aufzubringen? :
Ja, solange er nicht selbst den Schaden meldet bzw. die Eigentümerin die Nutzung des Balkons untersagt.ZitatDarf der Wohnrechtsinahber einen nicht sanierten Balkon wieterhin benutzen? :
Das Wohnrecht umfasst in aller Regel die Wohnung incl. Balkon. Ja, der Balkon gehört in aller Regel zur Wohnung im 1.OG.
Die Eigentümerin ist für die Instandhaltung des Hauses oder der OG-Wohnung incl. Balkon sowie der sicheren Benutzung verantwortlich. Je nachdem, was ihr Eigentum umfasst.Zitatkniffelige Frage zur Instandhaltung :
Danke, da habe ich wieder was gelernt: Es gibt einen Unterschied zwischen Besitzerin und Eigentümerin.
War mir nicht bewusst.
Das ist für alle Beteiligten offensichtlich wenn man sich alleine die Wassermengen ansieht, die an der Unterseite des Balkons durchsickern, auch lange nach Ende eines Regenschauers.ZitatWer vermutet überhaupt die möglichen Schäden und Risiken? Die Eigentümerin? :
Bedeutet das, dass der Wohnrechtsinhaber den Balkon weiter nutzen darf, obwohl auch ihm bekannt ist, dass vermutlich eine Einsturzgefahr besteht?Zitat> Darf der Wohnrechtsinahber einen nicht sanierten Balkon wieterhin benutzen? :
Ja, solange er nicht selbst den Schaden meldet bzw. die Eigentümerin die Nutzung des Balkons untersagt.
Und darf die Hauseigentümerin die Benutzung untersagen, obwohl der Balkon zum Wohnrecht gehört?
So könnte Sie sich ja einfach einer Sanierung entziehen !?
-- Editiert von Justitia444 am 13.09.2020 17:23
ZitatBedeutet das, dass der Wohnrechtsinhaber den Balkon weiter nutzen darf, obwohl auch ihm bekannt ist, dass vermutlich eine Einsturzgefahr besteht? :
ZitatGrundsätzlich ja. :
Wenn er allerdings um die Einsturzgefahr weis und es nicht nur nebulöse Befürchtungen sind, würde er dann möglicherweise zivil- und strafechtlich haften, wenn was passieren würde.
ZitatUnd darf die Hauseigentümerin die Benutzung untersagen, obwohl der Balkon zum Wohnrecht gehört? :
Wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, muss sie das sogar.
ZitatSo könnte Sie sich ja einfach einer Sanierung entziehen !? :
Nö, notfalls müsste man da per Gericht vorgehen.
ZitatDas ist für alle Beteiligten offensichtlich ... :
Also sieht man verrostetes Material? Oder sieht man Wasser runterlaufen?ZitatBoden samt Eisenträgern ist durch eingedrungenes Wasser korrodiert). :
Was denn jetzt? Wer vermutet denn die Einsturzgefahr?Zitatobwohl auch ihm bekannt ist, dass vermutlich eine Einsturzgefahr besteht? :
Die Eigentümerin ist gut beraten, den Balkon mal von einem Fachmann inspizieren zu lassen.
Wenn für die Eigentümerin das sog. Gefährdungspotential (vermutete Einsturzgefahr) offensichtlich ist, muss sie handeln.
Sie ist in der Pflicht und sollte den Balkonzugang sperren. Sie hat die allgemeine Verkehrsicherungspflicht.
Ja, das sollte sie auch deutlich tun. Sogar schriftlich dem Bewohner mitteilen. Balkon wegen Einsturzgefahr ab xx Datum gesperrt.ZitatUnd darf die Hauseigentümerin die Benutzung untersagen, :
Zunächst ja. Aber nicht einfach. Trotzdem wird die Pflicht zur Instandhaltung/Reparatur und die Gefahrenabwehr (auch für andere Personen) nicht ausgehebelt.ZitatSo könnte Sie sich ja einfach einer Sanierung entziehen !? :
Manchmal genügt ein herabfallender Stein. Es muss kein maroder Balkon sein.
Um die Thematik dann noch weiter zu verkomplizieren:
Dem Wohnrechtsinhaber kommt u.U. ein Schadenersatzanspruch zu, wenn man ihm einfach und dauerhaft den Balkon "wegnimmt".
Am besten passt hier wohl der Spruch "Eigentum verpflichtet". So oder so, am Ende wird höchstwahrscheinlich die Eigentümerin den Zahlemann spielen müssen.
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