Wohnrecht auf Lebenszeit - kniffelige Frage zur Instandhaltung

12. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Justitia444
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht auf Lebenszeit - kniffelige Frage zur Instandhaltung

Hallo,

eine für mich sehr kniffeliges Wohnrechts-Problem, daher bitte ich hier im Forum um Hilfe:

Folgender fiktiver Fall sei gegeben:

Ein Mann hat Wohnrecht auf Lebenszeit im 1. OG eines Zweifamilenhauses.

Die Sanierung des Balkons wäre seit Jahren aus Sicherheitsgründen erfordelich (Boden samt Eisenträgern ist durch eingedrungenes Wasser korrodiert).
Eine Einsturzgefahr ist zu vermuten, was zu schweren Personeschäden der Personen auf oder unter dem Balkon führen wird.
Der Besizerin des Hauses fehlen jedoch die finanziellen Mittel für eine ordnungsgemäße Sanierung..

Wenn die Besitzerin kein Geld hat und auch keinen Kredit bekommt:
Kann sie dann dem Balkon ganz oder teilweise (!) abreißen lassen, um das Geld für die Sanierung zu sparen und gleichzeitig die Einsturzgefahr auszuschalten bzw. zu vermindern ?

Oder ist der Wohnechtsinhaber in diesem Fall verpfichtet, das Geld für die Sanierung aufzubringen?
Darf der Wohnrechtsinahber einen nicht sanierten Balkon wieterhin benutzen?

Wie ist die gesetzliche Lage hierbei?
Das Wohnrecht umfasst doch auch zu der Wohnung gehörende Wohnflächen wie Balkon/Terrase, oder?

Sagt das Gesetz irgend etwas aus über Sicherheit beim Wohnen bzw. bekommt die Sicherheit in diesem
Fall eine Priorität gegenüber dem Wohrechtsanspuch auch auf dem Balkon?

Danke auch für jeden Hinweis zu dieser Thematik.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Was steht denn in der Bestellungsurkunde drin zu den Instandshaltungskosten?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Justitia444
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist eine Bestellungsurkunde ?

Außer dem Eintrag ins Grundbuch gibt es keine Weiteren Absprachen, Regelungen oder Dokumente zum Wouhnrecht auf Lebenszeit.
Der Wohnechtsinhaber zahlt natürlich anteilig die Betriebskosten (Strom, Gas, Wasser, Müll, ...)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von Justitia444):
Der Besizerin des Hauses fehlen jedoch die finanziellen Mittel für eine ordnungsgemäße Sanierung..

Und was ist mit der Eigentümerin?



Zitat (von Justitia444):
Kann sie dann dem Balkon ganz oder teilweise (!) abreißen lassen, um das Geld für die Sanierung zu sparen und gleichzeitig die Einsturzgefahr auszuschalten bzw. zu vermindern ?

Mitunter wird sie abreißen lassen müssen, im Rahmen der Gefahrenabwehr.



Zitat (von Justitia444):
Das Wohnrecht umfasst doch auch zu der Wohnung gehörende Wohnflächen wie Balkon/Terrase, oder?

Keine Ahnung, muss man in den entsprechenden Dokumenten nachlesen was das umfasst



Zitat (von Justitia444):
Darf der Wohnrechtsinahber einen nicht sanierten Balkon wieterhin benutzen?

Grundsätzlich ja.
Wenn er allerdings um die Einsturzgefahr weis und es nicht nur nebulöse Befürchtungen sind, würde er dann möglicherweise zivil- und strafechtlich haften, wenn was passieren würde.



Zitat (von Justitia444):
Was ist eine Bestellungsurkunde ?

Das Dokument / die Dokumente wo die Details zum Wohnrecht geregelt sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Der Eigentümer wird die Unterlagen vom Notar haben und da steht wie alles geregelt werden muss.

Und danach muss gehandelt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Justitia444):
Die Sanierung des Balkons wäre seit Jahren aus Sicherheitsgründen erfordelich
Somit gab es seit Jahren die Möglichkeit, Geld für die Sanierung kleinteilig anzusparen.
Verantwortlich und *zuständig* ist die Eigentümerin des Gebäudes. Wenn Besitzerin damit gemeint ist--- dann ist sie es.
Zitat (von Justitia444):
Eine Einsturzgefahr ist zu vermuten,
Schon seit Jahren! Die Eigentümerin ist verpflichtet, zur Schadensminderung bzw. Schadensabwehr zu handeln.
Zitat (von Justitia444):
Kann sie dann dem Balkon ganz oder teilweise (!) abreißen lassen
Ja, doch wer zahlt den Abriss oder Teilabriss des Balkons? Wer baut eine andere Tür statt der Balkontür ein? Wer saniert die Außenwand des Hauses, wenn kein Balkon mehr da ist? Die Eigentümerin!
DAS alles ist vermutlich ähnlich teuer oder gar teurer als eine Sanierung des vorh. Balkons.
Wer vermutet überhaupt die möglichen Schäden und Risiken? Die Eigentümerin?
Zitat (von Justitia444):
Oder ist der Wohnechtsinhaber in diesem Fall verpfichtet, das Geld für die Sanierung aufzubringen?
Nein.
Zitat (von Justitia444):
Darf der Wohnrechtsinahber einen nicht sanierten Balkon wieterhin benutzen?
Ja, solange er nicht selbst den Schaden meldet bzw. die Eigentümerin die Nutzung des Balkons untersagt.

Das Wohnrecht umfasst in aller Regel die Wohnung incl. Balkon. Ja, der Balkon gehört in aller Regel zur Wohnung im 1.OG.
Zitat (von Justitia444):
kniffelige Frage zur Instandhaltung
Die Eigentümerin ist für die Instandhaltung des Hauses oder der OG-Wohnung incl. Balkon sowie der sicheren Benutzung verantwortlich. Je nachdem, was ihr Eigentum umfasst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Justitia444
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, da habe ich wieder was gelernt: Es gibt einen Unterschied zwischen Besitzerin und Eigentümerin.
War mir nicht bewusst.

Zitat (von Justitia444):
Wer vermutet überhaupt die möglichen Schäden und Risiken? Die Eigentümerin?
Das ist für alle Beteiligten offensichtlich wenn man sich alleine die Wassermengen ansieht, die an der Unterseite des Balkons durchsickern, auch lange nach Ende eines Regenschauers.

Zitat (von Justitia444):
> Darf der Wohnrechtsinahber einen nicht sanierten Balkon wieterhin benutzen?

Ja, solange er nicht selbst den Schaden meldet bzw. die Eigentümerin die Nutzung des Balkons untersagt.
Bedeutet das, dass der Wohnrechtsinhaber den Balkon weiter nutzen darf, obwohl auch ihm bekannt ist, dass vermutlich eine Einsturzgefahr besteht?
Und darf die Hauseigentümerin die Benutzung untersagen, obwohl der Balkon zum Wohnrecht gehört?
So könnte Sie sich ja einfach einer Sanierung entziehen !?



-- Editiert von Justitia444 am 13.09.2020 17:23

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von Justitia444):
Bedeutet das, dass der Wohnrechtsinhaber den Balkon weiter nutzen darf, obwohl auch ihm bekannt ist, dass vermutlich eine Einsturzgefahr besteht?

Zitat (von Harry van Sell):
Grundsätzlich ja.
Wenn er allerdings um die Einsturzgefahr weis und es nicht nur nebulöse Befürchtungen sind, würde er dann möglicherweise zivil- und strafechtlich haften, wenn was passieren würde.




Zitat (von Justitia444):
Und darf die Hauseigentümerin die Benutzung untersagen, obwohl der Balkon zum Wohnrecht gehört?

Wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, muss sie das sogar.



Zitat (von Justitia444):
So könnte Sie sich ja einfach einer Sanierung entziehen !?

Nö, notfalls müsste man da per Gericht vorgehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Justitia444):
Das ist für alle Beteiligten offensichtlich ...
Zitat (von Justitia444):
Boden samt Eisenträgern ist durch eingedrungenes Wasser korrodiert).
Also sieht man verrostetes Material? Oder sieht man Wasser runterlaufen?

Zitat (von Justitia444):
obwohl auch ihm bekannt ist, dass vermutlich eine Einsturzgefahr besteht?
Was denn jetzt? Wer vermutet denn die Einsturzgefahr?
Die Eigentümerin ist gut beraten, den Balkon mal von einem Fachmann inspizieren zu lassen.

Wenn für die Eigentümerin das sog. Gefährdungspotential (vermutete Einsturzgefahr) offensichtlich ist, muss sie handeln.
Sie ist in der Pflicht und sollte den Balkonzugang sperren. Sie hat die allgemeine Verkehrsicherungspflicht.
Zitat (von Justitia444):
Und darf die Hauseigentümerin die Benutzung untersagen,
Ja, das sollte sie auch deutlich tun. Sogar schriftlich dem Bewohner mitteilen. Balkon wegen Einsturzgefahr ab xx Datum gesperrt.

Zitat (von Justitia444):
So könnte Sie sich ja einfach einer Sanierung entziehen !?
Zunächst ja. Aber nicht einfach. Trotzdem wird die Pflicht zur Instandhaltung/Reparatur und die Gefahrenabwehr (auch für andere Personen) nicht ausgehebelt.
Manchmal genügt ein herabfallender Stein. Es muss kein maroder Balkon sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Um die Thematik dann noch weiter zu verkomplizieren:
Dem Wohnrechtsinhaber kommt u.U. ein Schadenersatzanspruch zu, wenn man ihm einfach und dauerhaft den Balkon "wegnimmt".
Am besten passt hier wohl der Spruch "Eigentum verpflichtet". So oder so, am Ende wird höchstwahrscheinlich die Eigentümerin den Zahlemann spielen müssen.

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