Wohnungsvermittlung

8. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
pa451882-76
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)
Wohnungsvermittlung

Hallo,

darf man für eine Bekannte (ältere Dame) die Wohnungsvermittlung übernehmen ohne Gewerbe? Sie hat 3 Studentenwohnungen, möchte aber nicht mehr alle Besichtigungen durchführen. Makler möchte sie aber auch nicht beauftragen.
Darf man für diese Dienstleistung Einkommen erzielen und es bei der Steuererklärung angeben oder braucht man einen Gewerbeschein und eine Firma?

Vielen Dank für eine Antwort

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ladida
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 32x hilfreich)

Ich würde sagen, das ist ein Grenzfall. Am besten mal beim Fachverband IVD, der örtllichen IHK und / oder Anwalt nachfragen. Wenn man dem einen Namen geben müsste.... "Makler", ja schon aucch, aber evtl. auch "Verwalter", falls noch mehr gemacht wird, wie NK-Abrechnungen, etc.

Wo soll das Einkommen herkommen? Von den suchenden Studis ist es ja gesetztlich verboten. Also bleibt die Eigentümerin, aber die wird dafür auch nicht ihre ganzen Mieterträge hergeben wollen. Wie akquirierst Du die potentiellen Mieter? Bei Studiapartments wird ja ein Zettel an der Uni ausreichen. Wenn Anzeigen kostenpflichtig geschaltet werden: wer bezahlt die?

Wirklich "Geld verdienen" lässt sich damit wohl kaum; auch das FA wird keine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht erkennen können. Also: am besten für wenig Geld (Zettel an Uni, kostenfreie Portale, etc.) die Wohnungen anbieten, an Elternbürgschaft denken und sich von der Eigentümerin ein Taschengeld in bar auszahlen. Das wird das beste sein.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Die Tätigkeit wird dauerhaft ausgeführt und ist damit nachhaltig. Das spricht für ein Gewerbe auch dann, wenn z.B. nur eine Wohnung pro Jahr vermittelt wird.

Steuerpflichtig sind die Einnahmen aber in jedem Fall. Selbst ohne Gewerbe wären das Sonstige Einkünfte aus Vermittlungsgeschäften.

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7239 Beiträge, 1525x hilfreich)

Gegen eine Gefälligkeit - mal eine Wohnung zeigen, spricht sicherlich nichts.

Zitat:
Darf man für diese Dienstleistung Einkommen erzielen


Gewinnerzielungsabsicht = Gewerbe oder die Dame stellt dich als kurzfristig Beschäftigten ein.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/01_grundlagen/03_unterscheidung_450_kurzfristig/node.html

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ladida
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Tätigkeit wird dauerhaft ausgeführt und ist damit nachhaltig. Das spricht für ein Gewerbe auch dann, wenn z.B. nur eine Wohnung pro Jahr vermittelt wird.



Zitat (von cirius32832):

Gewinnerzielungsabsicht = Gewerbe


Nach einigen jur. Kommentaren bedarf es zwar nicht der Gewinnerzielungsabsicht, um ein Gewerbe festzustellen, vielmehr reicht das Anbieten am Markt an sich. Andererseits... betrachte man doch die Gewinnerzielungsabsicht, dann kommt man schnell zur Einsicht, dass die kaum gegeben ist- also fiskalisch gesehen Liebhaberei.

Wie gesagt: Zettel aufhängen und für jeden Studi, der in die Bude kommt ein Taschengeld- oder Kaffee & Kuchen :-)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
betrachte man doch die Gewinnerzielungsabsicht, dann kommt man schnell zur Einsicht, dass die kaum gegeben ist- also fiskalisch gesehen Liebhaberei.


Dass der Fragesteller für seine Bemühungen keine Vergütung bekommen soll, geht aus der Frage aber nicht hervor.

Jede Vergütung die über den reinen Ersatz von Auslagen hinausgeht und womit also auch der zeitliche Aufwand des Fragestellers bezahlt wird führt zu einer Gewinnerzielungsabsicht.

Zitat:
Zettel aufhängen und für jeden Studi, der in die Bude kommt ein Taschengeld- oder Kaffee & Kuchen


Wenn die Tätigkeit für eine Tasse Kaffee und ein Stück Kuchen gemacht werden soll, dann hätte der Fragesteller hier wohl gar nicht erst gefragt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ladida
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
betrachte man doch die Gewinnerzielungsabsicht, dann kommt man schnell zur Einsicht, dass die kaum gegeben ist- also fiskalisch gesehen Liebhaberei.


Dass der Fragesteller für seine Bemühungen keine Vergütung bekommen soll, geht aus der Frage aber nicht hervor.

Jede Vergütung die über den reinen Ersatz von Auslagen hinausgeht und womit also auch der zeitliche Aufwand des Fragestellers bezahlt wird führt zu einer Gewinnerzielungsabsicht.



Ja, aber siehe meine geschriebenen Zeilen oben, es ist fraglich, ob überhaupt ein Gewinn erzielt werden kann. Daher oben die Fragen nach den Kosten. Gleichzeitig ist das Ganze nach derzeitigen Plänen nicht skalierbar, so dass nur 3 Studibuden bleiben, in denen ab und zu mal eine Besichtigung durchgeführt wird.

Darum:

Zitat:
Zettel aufhängen und für jeden Studi, der in die Bude kommt ein Taschengeld- oder Kaffee & Kuchen


Denn alles andere lohnt sich vom administrativen Aufwand nicht.
Oder der Fragesteller möchte sich einen Porsche kaufen (um schnell beim Kunden zu sein) und den betriebsbedingt absetzen.

Zitat (von hh):
Wenn die Tätigkeit für eine Tasse Kaffee und ein Stück Kuchen gemacht werden soll, dann hätte der Fragesteller hier wohl gar nicht erst gefragt.


Wer weiß das schon :-)

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