Zahlung für nichterbrachte Leistung

5. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
oli.k
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Zahlung für nichterbrachte Leistung

Wir sind seit 2003 Mieter in einem Reihenhaus. Im Haushalt
wohnen 4 Personen. Eine weitere Tochter lebt seit 2001 im
betreuten Wohnen und soll nach Besserung ihres gesundheitlichen
Zustandes wieder in die Familie integriert werden.
Bei Einzug meldeten wir uns u.a. beim örtlichen Müllentsorger an
und gaben 4 Personen an, die im Haushalt leben.
(Der Entsorger berechnet eine jährliche Grundgebühr pro Person)

Wir erhielten vom Versorger jedoch eine Grundgebühr für 5 Personen,
da unsere Tochter den Hauptwohnsitz bei uns hat und die Betreuungseinrichtung
als Nebenwohnsitz für die Dauer der Betreuung gemeldet ist.
(diese Verfahrensweise ist vom Gesundheitsamt vorgeschrieben)

Wir legeten Widerspruch gegen die Rechnung ein und nach Vorlage
eines Schreibens der Einrichtung unserer Tochter, wurde und die
5. Grundgebühr erlassen.

Nach nunmehr 4 Jahren und nachdem sich an der Situation nichts
geändert hat, verlangt nun der Entsorger die Grundgebühr auch
für unsere Tochter.
Neu in den Schreiben des Entsorgers ist, dass die Grundgebühr
für alle gemeldeten Personen berechnet wird. Früher stand im Haushalt
lebende Personen.

Auch eine erneute Bestätigung der Betreuungseinrichtung brachte
keinen Erfolg.


Meine Frage ist nun, kann der Entsorger für eine nichterbrachte
Leistung Gebühren verlangen ?

Mir kommt es vor als würde es sich nur mal wieder um eine Gewinnoptimierung
handelt. Nach vielen Telefonaten lenkt der Entsorger nicht ein und
droht nun mit Inkassounternehmen und Zwangsbeitreibung der Gebühr.


MfG Oli




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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> kann der Entsorger für eine nichterbrachte
Leistung Gebühren verlangen

Nicht Frage, ob für nichterbrachte Leistung kann. Frage, ob Berechnung Grundlage (alle gemeldete Personen) korrekt.
Wenn korrekt, dann kann so abrechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
oli.k
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

von Brabinder Singh

Total unverständlich für mich.
Bitte meine Schilderung genau lesen und nicht etwas herausgreifen was einen gerade passt.
Vielen Dank
Oli

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 46x hilfreich)

'Nicht Frage, ob für nichterbrachte Leistung kann. Frage, ob Berechnung Grundlage (alle gemeldete Personen) korrekt.
Wenn korrekt, dann kann so abrechnen.'

Also bei allem respekt hier im Forum, aber
das geschriebse von diesem singh singh geht einem allmählich auf den Wecker.
Kann man denn diesen Unsinn nicht einfach löschen? Das grenzt doch schon fast an Körperverletzung. :grins:

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

Was du willst? Ich herausgegriffen, was paßt: Frage. Was sonst deine Frage?

Für mich Lage so: Entsorger Berechnung für gemeldet Personen. So logisch, weil sonst müßte nachweisen, wer wirklich lebt dort. Du sicher willst keine private eye gucken in Fenster, wieviele leben.

Fragen also, was ist gesetzlich Grundlage: gemeldet Personen oder leben Personen?

Das bestimmt jemand hier weiß.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
oli.k
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

"Brabinder Singh"

bitte nicht mehr antworten.
vielen dank
oli

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-2110
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 205x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muren
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 46x hilfreich)

'Dein Geschreibsel mutest du dem Forum doch auch ungefragt und schmerzbefreit zu.'

Oh der Herr PP ist aufgewacht und versucht sich selbst zu verteidigen. Alle Achtung...Respekt!

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2110
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 205x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> bitte nicht mehr antworten

Bitte nicht mehr fragen. Viele Dank.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 793x hilfreich)

@ll
Wir dürften doch schon alle mitbekommen haben, dass Brabinder Singh aus Indien stammt. Ich liebe seine >in der Kürze liegt die Würze< - Aussagen. Knapp, aber präzise. Und das ist es doch, was wir hier alle wollen, oder?

Jemanden zu bitten, nicht mehr zu antworten, weil man selber nicht in der Lage ist die Antworten zu verstehen ... das sagt doch eigentlich alles. :crazy:

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15687 Beiträge, 5693x hilfreich)

@oli.k

Die Antwort von Brabinder Singh ist richtig!

Viele Grüße, Michael

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
oli.k
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

also, kann jeder der sich dazu berufen fühlt mehr Geld verlangen, als er dafür leistet.

Jetzt verstehe ich unser Recht erst richtig.

Man braucht nur seine AGB entsprechend auslegen.

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

> kann der Entsorger für eine nichterbrachte
Leistung Gebühren verlangen

Die Tochter wird doch sicher auch irgendwo Müll produzieren, wenn nicht an dem einen dann an dem anderen Ort. Wird denn da auch eine Gebühr gezahlt?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
oli.k
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

was für geistige Ergüsse !

Selbstverständlich lässt auch die Gesundheitseinrichtung ihren Müll entsorgen und ich nehme an, dass sie dafür auch bezahlt.

Das ist ja hier mehr Kindergarten.

Entschuldigung, aber anders kann ich es nicht bezeichnen.

Ich mache es ganz einfach und widerspreche der Forderung nochmals und warte die Klage ab.
Jedenfalls ist dann der Entsorger im Zugzwang und wird sicherlich sein Recht auf Geld ohne Gegenleistung vor Gericht begründen.

MfG
Oli


-- Editiert von oli.k am 06.08.2008 12:29:58

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 406x hilfreich)

Ganz so einfach ist es auch nicht. Es ist im Zweifel auch zu prüfen, ob die Festsetzung eines kommunalen Müllbeseitigungsbeitrags auf rechtmäßiger Grundlage erfolgt. Beiträge sind nichtsteuerrechtliche Abgaben, die für die Möglichkeit einer Inanspruchnahme, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme erhoben werden. Mithin könnte die Erhebung der Gebühr zu Lasten tatsächlich nicht dort lebender Personen, die keine Möglichkeit der Nutzung haben, letztlich theoretisch auch gegen die Finanzverfassung verstoßen. Etwas anderes wäre vielleicht, wenn der Beitrag gleich für alle Wohnsitze erhoben wird. Genaueres könnte man vielleicht der entsprechenden Gebührenordnung. Werden für die Nutzung der Einrichtung auch anteilig Müllbeiträge berechnet?

Gab es in der Sache einen Bescheid der Stadt/Gemeinde mit Rechtsbehelfsbelehrung?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> also, kann jeder der sich dazu berufen fühlt mehr Geld verlangen, als er dafür leistet

Nein, nur wenn Rechts Grundlage.

Wie DanielB sagt, gibt Gebühren, die anfallen ohne notwendig Nutzung.

Wenn mietest Doppelzimmer, auch mußt bezahlen, wenn allein schlafen. Und nicht kannst sagen, böse Hotel, macht sich AGB, daß verlangen für nicht erbracht Leistung +Übernachtung zwei Person+.

> Das ist ja hier mehr Kindergarten.

Warum du fragst Rechts Forum, wenn nur hören willst, was schon denkst?
Warum du denkst, mein Meinung schlecht, nur weil nicht Muttersprache?

> und warte die Klage ab.
Jedenfalls ist dann der Entsorger im Zugzwang und wird sicherlich sein Recht auf Geld ohne Gegenleistung vor Gericht begründen

Und wenn kann, dann richtig teuer. Besser du hörst, was dir sagen, wer auskennt.

Vielleicht hier jemand noch weiß, ob Berechnung korrekt.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 406x hilfreich)

@oli.k:
Die Gerichtsgebühren sind Streitwertabhängig, für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht wird eine 3-fache Gebühr erhoben, deren Höhe sich aus dieser Tabelle entnehmen lässt:
http://bundesrecht.juris.de/gkg_2004/anlage_2_92.html

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt anhand des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, zum Abgabenrecht (Nr. 3.1) steht dort folgendes:
Abgabe Betrag der streitigen Abgabe; bei
wiederkehrenden Leistungen: 3½ - facher Jahresbetrag, sofern nicht
die voraussichtliche
Belastungsdauer geringer ist.

Sollte die zuständige Behörde über keinen eigenen Justiziar verfügen, müßten auch mit Anwaltskosten der Gegenseite gerechnet werden, sollte die Klage ohne Erfolg bleiben.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 406x hilfreich)

quote:
Nein, nur wenn Rechts Grundlage.

Der Punkt ist, das eben auch die konkrete Rechtsgrundlage der Erhebung (in der Regel dürfte das eine Stadt-/oder Gemeindesatzung sein) rechtswidrig sein kann und zwar indem sie mit höhererangingen Recht kollidiert. Nichtsteuerliche Abgaben sind aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich nur in engen Grenzen zulässig, wenn von jemandem Beiträge erhoben werden, ohne dass er eine konkrete Möglichkeit der Nutzung hat, so könnten diese Grenzen dadurch vielleicht schon verletzt sein.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

>Der Punkt ist ...


... doch vor allem die Tatsache, daß das Mädel dort mit Hauptwohnung gemeldet ist. Damit dürfte der Gebührengrund schon erfüllt sein. Ob die angemeldete Person sich dort letztlich auch aufhält, dürfte keine Rolle spielen, man muß ja auch seine Gebühren zahlen, wenn man 6 Monate auf Weltreise geht.
Abmelden und gut.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 406x hilfreich)

Eine Ummeldung soll der Schilderung nach nicht möglich sein. Es gibt auch tatsächlich etwa bei verheirateten Personen, die nicht als getrennt leben gelten, rechtliche Vorschriften, nach denen diese einen gemeinsamen Erstwohnsitz haben müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-2110
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 205x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

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