Zahlung nach unrechtmäßiger Mahnung - Geld zurück?

26. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
clakue
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Zahlung nach unrechtmäßiger Mahnung - Geld zurück?

Hallo,
seit 4 Monaten kämpfe ich mit einer bekannter Internet-Fotoservice-Firma um mein Geld. Leider sehen die den Sachverhalt nicht ein.
Es geht darum, dass ich im Oktober '10 einen Artikel für 23,90€ gekauft habe. Dieser wurde mir nach angemessener Zeit zugeschickt. Die Rechnung zahlte ich nach 8 (anstatt 7 Tagen) an die auf dem Zahlungsträger stehenden Daten (nicht an den Fotoservice direkt, sondern eine andere Firma; ich dachte dies sei okay - eben Facturing). Der Betrag war 32,54€. Ich wunderte mich, aber schaute nicht weiter nach und überwies. Anfang Dez. '12 kam dann eine Mahnung des Fotoservices, dass ich die Rechnung von 23,90€ nicht gezahlt habe. Ich schaute in meinen Unterlagen nach und fand keine Überweisung eines solchen Betrages und überwies also sofort die 23,90€. Dies kam mir jedoch einen Tag später spanisch vor, da ich eigentlich nie Rechnungen nicht bezahle. Ich forschte in meinen Unterlagen nach und fand heraus, dass ich in der ersten Rechnung zu viel überwiesen habe, da mir ein anderer Artikel aufgelistet wurde, der mehr kostete. Diesen Sachverhalt mit Bezug auf die im Rechnungsschein stehende andere Firma (Facturing) schrieb ich per Email dem Fotoservice. Daraufhin bekam ich eine Mail zurück, dass es gut sei und die Mahnung als nichtig anzusehen wäre.
Leider hatte ich ja schon nach der Mahnung gezahlt. Somit habe ich für einen Artikel erst zu viel gezahlt (32,54€ statt 23,90€) und dann zweimal (wegen der Mahnung). Seitdem streite ich mit denen rum, dass ich das zu viel gezahlte Geld und auf jeden Fall die zweiten 23,90€ wiederhaben möchte. Doch da rührt sich nichts. Auch nach anrufen nicht...

Meine Frage ist nun, ob mir rechtlich die 23,90€ zustehen, die ich aufgrund der Mahnung überwiesen habe, obwohl ich keine Mahnung hätte bekommen sollen? Gibt es da einen BGB-Absatz? Ich würde den gern mit was rechtlichem kommen...

Viele Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Da bliebe nur den Verkäufer in Verzug zu setzen.
Man sendet ein Einschreiben-Rückschein in dem die Situation nochmals detailliert schildert (Kopien der Rechnungenbeilegen) und man zur Rückzahlung auffodert.
Dafür setzt man eine Frist nach Datum bestimmt (von 15-18 Tage).
Für den fruchtlosen Fristablauf kündigt man die Einleitung juristischer Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche an.


Dann geht man zu einem Anwalt und lässt diesen machen, dessen Rechnung muss dann der Schuldner zahlen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Der Rückzahlungsanspruch beruht auf § 812 BGB .

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
clakue
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen vielen Dank! Ich habe es erst mal so gemacht, wie es Harry gesagt hat. Mal schauen was die Antworten...

1x Hilfreiche Antwort

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