Ich habe etwa 900,- Euro (Zwischen- und Schlussrechnung) für einen Energieberater bezahlt.
Den entsprechenden Antrag hat der Energieberater beim Bundesamt auch gestellt und die erforderliche Messung durchgeführt. Die von ihm erstellten Unterlagen wurden aber nicht beim zuständigen Amt eingereicht.
Seit einem halben Jahr bleiben alle meine Kontaktversuche erfolglos, so dass ich einen anderen Energieberater beauftragen muss, damit mir die Fördergelder nicht verloren gehen.
Wie kann ich die 900,- von dem ersten Energieberater zurück fordern?
Ein Mahnverfahren scheint bei nicht erbrachter Leistung nicht zulässig zu sein.
Danke im Voraus
-- Editiert von User am 10. Januar 2023 18:56
Zahlung ohne Leistung
10. Januar 2023
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Frage vom 10. Januar 2023 | 18:55
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 11. Januar 2023 | 00:04
Von
Status: Unbeschreiblich (109528 Beiträge, 38317x hilfreich)
ZitatDen entsprechenden Antrag hat der Energieberater beim Bundesamt auch gestellt :
ZitatDie von ihm erstellten Unterlagen wurden aber nicht beim zuständigen Amt eingereicht. :
Finde den Wiederspruch ...
ZitatEin Mahnverfahren scheint bei nicht erbrachter Leistung nicht zulässig zu sein. :
Klagen kann man immer ...
#2
Antwort vom 11. Januar 2023 | 00:25
Von
Status: Praktikant (867 Beiträge, 201x hilfreich)
Ein Mahnverfahren ist sogar dann zulässig, wenn der behauptete Anspruch frei erfunden ist.ZitatEin Mahnverfahren scheint bei nicht erbrachter Leistung nicht zulässig zu sein. :
Falscher Ansatz.ZitatWie kann ich die 900,- von dem ersten Energieberater zurück fordern? :
Dann mit gerichtsfester Zustellung zur vollständigen Erbringung der Leistung auffordern.ZitatSeit einem halben Jahr bleiben alle meine Kontaktversuche erfolglos :
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#3
Antwort vom 11. Januar 2023 | 09:09
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatFinde den Wiederspruch ... :
Man kann keinen Widerspruch finden:
Zuerst wird der Antrag gestellt, mit dem eine mögliche Fördersumme reserviert wird.
Dann werden das Bauvorhaben und die Messungen durchgeführt und diese Unterlagen mit den Rechnungen eingereicht.
#4
Antwort vom 11. Januar 2023 | 09:11
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatKlagen kann man immer ... :
Eine sehr fundierte Aussage.
Kennen Sie den Unterschied zwischen Klage und Mahnverfahren?
Ich habe gefragt, ob in diesem Fall ein Mahnverfahren möglich ist und nicht nach einer Klage
#5
Antwort vom 11. Januar 2023 | 09:14
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatFalscher Ansatz. :
Ich muss im Moment davon ausgehen, dass der Vertragspartner die Leistung nicht erbringen wird.
Wenn ich also alle Bemühungen, den Vertragspartner zur Erfüllung der bezahlten Leistung fehl schlagen, wie bekomme ich dann mein Geld zurück?
#6
Antwort vom 11. Januar 2023 | 09:14
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDann mit gerichtsfester Zustellung zur vollständigen Erbringung der Leistung auffordern. :
Die Frage ist ja eben, was kann ich tun, wenn auch danach die Leistung nicht erbracht wird?
#7
Antwort vom 11. Januar 2023 | 11:55
Von
Status: Unbeschreiblich (27396 Beiträge, 5056x hilfreich)
Er hat nur den Antrag (ohne weiteres) eingereicht? Soll er die Messnachweise und die Fertigstellung der energetischen Maßnahmen und die HW-Rechnungen bestätigen und beim Amt einreichen? War das sein Auftrag?ZitatDie von ihm erstellten Unterlagen wurden aber nicht beim zuständigen Amt eingereicht. :
Ja, man kann auch ein Mahnverfahren einleiten. Möglich ist das. Wenn der E-Berater diesem widerspricht, weil er meint, seinen Job gemäß Auftrag fertig erledigt zu haben... kann man trotzdem noch klagen. Möglich ist auch das.
Klagen ---> dann vielleicht entweder auf Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung und/oder Schadensersatz.
#8
Antwort vom 11. Januar 2023 | 14:03
Von
Status: Unbeschreiblich (109528 Beiträge, 38317x hilfreich)
ZitatIch habe gefragt, ob in diesem Fall ein Mahnverfahren möglich ist und nicht nach einer Klage :
Nö, die Frage war - wie unzweifelhaft zu lesen ist - diese
ZitatWie kann ich die 900,- von dem ersten Energieberater zurück fordern? :
Und da ist der Weg halt die Klage, entweder auf Erfüllung oder auf Erstattung.
ZitatWenn ich also alle Bemühungen, den Vertragspartner zur Erfüllung der bezahlten Leistung fehl schlagen, wie bekomme ich dann mein Geld zurück? :
Dann bleibt nur die oben erwähnte Klage.
#9
Antwort vom 12. Januar 2023 | 00:50
Von
Status: Wissender (14597 Beiträge, 8714x hilfreich)
Zitat:Ja, man kann auch ein Mahnverfahren einleiten. Möglich ist das.
Das würde man in der derzeitigen Situation aber verlieren, wenn die Gegenseite nicht im Tiefschlaf ist.
Denn Momentan besteht kein Anspruch auf eine Rückzahlung, sondern "nur" ein Anspruch auf Vertragserfüllung.
(Möglich ist ein Mahnverfahren fast immer - denn bei einem Mahnverfahren wird gar nicht geprüft, ob die Forderung überhaupt besteht. Man kann deshalb auch ein Mahnverfahren bezüglich der Rückzahlung starten, auf die gar kein Anspruch besteht. Wenn die Gegenseite merkt, dass der Anspruch gar nicht besteht, wird die Gegenseite das Mahnverfahren mühelos abwehren können...)
#10
Antwort vom 12. Januar 2023 | 11:04
Von
Status: Unbeschreiblich (27396 Beiträge, 5056x hilfreich)
Ja, stimmt. Ich sollte besser dazu schreiben----möglich ist das, aber (vermutlich) sinnlos.ZitatDas würde man in der derzeitigen Situation aber verlieren, wenn die Gegenseite nicht im Tiefschlaf ist. :
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