Zahlung ohne Leistung

10. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
go624648-84
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlung ohne Leistung

Ich habe etwa 900,- Euro (Zwischen- und Schlussrechnung) für einen Energieberater bezahlt.
Den entsprechenden Antrag hat der Energieberater beim Bundesamt auch gestellt und die erforderliche Messung durchgeführt. Die von ihm erstellten Unterlagen wurden aber nicht beim zuständigen Amt eingereicht.
Seit einem halben Jahr bleiben alle meine Kontaktversuche erfolglos, so dass ich einen anderen Energieberater beauftragen muss, damit mir die Fördergelder nicht verloren gehen.
Wie kann ich die 900,- von dem ersten Energieberater zurück fordern?
Ein Mahnverfahren scheint bei nicht erbrachter Leistung nicht zulässig zu sein.
Danke im Voraus

-- Editiert von User am 10. Januar 2023 18:56

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109528 Beiträge, 38317x hilfreich)

Zitat (von go624648-84):
Den entsprechenden Antrag hat der Energieberater beim Bundesamt auch gestellt

Zitat (von go624648-84):
Die von ihm erstellten Unterlagen wurden aber nicht beim zuständigen Amt eingereicht.

Finde den Wiederspruch ...



Zitat (von go624648-84):
Ein Mahnverfahren scheint bei nicht erbrachter Leistung nicht zulässig zu sein.

Klagen kann man immer ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(867 Beiträge, 201x hilfreich)

Zitat (von go624648-84):
Ein Mahnverfahren scheint bei nicht erbrachter Leistung nicht zulässig zu sein.
Ein Mahnverfahren ist sogar dann zulässig, wenn der behauptete Anspruch frei erfunden ist.

Zitat (von go624648-84):
Wie kann ich die 900,- von dem ersten Energieberater zurück fordern?
Falscher Ansatz.

Zitat (von go624648-84):
Seit einem halben Jahr bleiben alle meine Kontaktversuche erfolglos
Dann mit gerichtsfester Zustellung zur vollständigen Erbringung der Leistung auffordern.

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#3
 Von 
go624648-84
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Wiederspruch ...

Man kann keinen Widerspruch finden:
Zuerst wird der Antrag gestellt, mit dem eine mögliche Fördersumme reserviert wird.
Dann werden das Bauvorhaben und die Messungen durchgeführt und diese Unterlagen mit den Rechnungen eingereicht.

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#4
 Von 
go624648-84
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Klagen kann man immer ...

Eine sehr fundierte Aussage.
Kennen Sie den Unterschied zwischen Klage und Mahnverfahren?
Ich habe gefragt, ob in diesem Fall ein Mahnverfahren möglich ist und nicht nach einer Klage

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#5
 Von 
go624648-84
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Falscher Ansatz.

Ich muss im Moment davon ausgehen, dass der Vertragspartner die Leistung nicht erbringen wird.
Wenn ich also alle Bemühungen, den Vertragspartner zur Erfüllung der bezahlten Leistung fehl schlagen, wie bekomme ich dann mein Geld zurück?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go624648-84
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Dann mit gerichtsfester Zustellung zur vollständigen Erbringung der Leistung auffordern.

Die Frage ist ja eben, was kann ich tun, wenn auch danach die Leistung nicht erbracht wird?

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27396 Beiträge, 5056x hilfreich)

Zitat (von go624648-84):
Die von ihm erstellten Unterlagen wurden aber nicht beim zuständigen Amt eingereicht.
Er hat nur den Antrag (ohne weiteres) eingereicht? Soll er die Messnachweise und die Fertigstellung der energetischen Maßnahmen und die HW-Rechnungen bestätigen und beim Amt einreichen? War das sein Auftrag?

Ja, man kann auch ein Mahnverfahren einleiten. Möglich ist das. Wenn der E-Berater diesem widerspricht, weil er meint, seinen Job gemäß Auftrag fertig erledigt zu haben... kann man trotzdem noch klagen. Möglich ist auch das.
Klagen ---> dann vielleicht entweder auf Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung und/oder Schadensersatz.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109528 Beiträge, 38317x hilfreich)

Zitat (von go624648-84):
Ich habe gefragt, ob in diesem Fall ein Mahnverfahren möglich ist und nicht nach einer Klage

Nö, die Frage war - wie unzweifelhaft zu lesen ist - diese
Zitat (von go624648-84):
Wie kann ich die 900,- von dem ersten Energieberater zurück fordern?

Und da ist der Weg halt die Klage, entweder auf Erfüllung oder auf Erstattung.



Zitat (von go624648-84):
Wenn ich also alle Bemühungen, den Vertragspartner zur Erfüllung der bezahlten Leistung fehl schlagen, wie bekomme ich dann mein Geld zurück?

Dann bleibt nur die oben erwähnte Klage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(14597 Beiträge, 8714x hilfreich)

Zitat:
Ja, man kann auch ein Mahnverfahren einleiten. Möglich ist das.

Das würde man in der derzeitigen Situation aber verlieren, wenn die Gegenseite nicht im Tiefschlaf ist.
Denn Momentan besteht kein Anspruch auf eine Rückzahlung, sondern "nur" ein Anspruch auf Vertragserfüllung.
(Möglich ist ein Mahnverfahren fast immer - denn bei einem Mahnverfahren wird gar nicht geprüft, ob die Forderung überhaupt besteht. Man kann deshalb auch ein Mahnverfahren bezüglich der Rückzahlung starten, auf die gar kein Anspruch besteht. Wenn die Gegenseite merkt, dass der Anspruch gar nicht besteht, wird die Gegenseite das Mahnverfahren mühelos abwehren können...)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27396 Beiträge, 5056x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das würde man in der derzeitigen Situation aber verlieren, wenn die Gegenseite nicht im Tiefschlaf ist.
Ja, stimmt. Ich sollte besser dazu schreiben----möglich ist das, aber (vermutlich) sinnlos.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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