Zivilverfahren nach abgeschlossener Strafsache (Strafbefehl)

12. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
HypeJSC
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zivilverfahren nach abgeschlossener Strafsache (Strafbefehl)

Guten Morgen an alle,

vielleicht kann mir hier jemand bei meinem Anliegen weiterhelfen:

Die Hintergründe und Motive sind im Prinzip egal, es ging um eine Beziehungssache und Eifersucht usw.

Es ist jedenfalls folgendes passiert:

Der D. hat in der Nachbarschaft über mich verbreitet, ich sei ein Sexualstraftäter.
Er hat auch eine solche Anzeige bei der Polizei gemacht die aber Unsinn.
Die Dinge, die der D. herumerzählt hat, waren so formuliert: "Gegen Herrn (ich) laufen ja schon Ermittlungen mit Kindesvergewaltigung".
Diese Anzeige hatte D. aber selbst erstattet obwohl sie unwahr gewesen ist.

Über einen Anwalt habe ich D. eine Unterlassungserklärung zukommen lassen.
D. hat abgelehnt.
Vor dem Gericht habe ich eine einstweilige Verfügung erwirken können. Der D. durfte die Behauptung vorerst! nicht weiter aufstellen. Das Gericht sagte, man volle das Strafverfahren abwarten und deshalb wurde kein Urteil getroffen.

Das Verfahren gegen mich war dann sehr schnell eingestellt, weil die Anschuldigungen ja Unfug waren.

Die Staatsanwaltschaft hat mir dann im November auf Nachfrage mitgeteilt, dass der D. per Strafbefehl verurteilt wurde zu 40 Tagessätzen wegen Verleumdung und Falschverdächtigung.

Dieses Zivilverfahren steht noch aus von dort war auch nichts mehr zu hören.

Nun hat der D. aber im November wieder behauptet, gegen mich seien mal Ermittlungen wegen Kindesvergewaltigung gelaufen.

Ich habe den D. wieder abgemahnt und auch angezeigt.

Anwalt von D. sagt, die Abmahnung sei ungerechtfertig und hat eine "negative Feststellungsklage" erhoben.
Er fordert nun über 3000 Euro von mir.
Er sagt, dass es ja erweislich wahr ist, dass mal Ermittlungen wegen Kindesvergewaltigung gegen mich stattgefunden hätten.

Wie ist da die Rechtslage?

Der D. hat diese Ermittlungen ja nachweislich mit böser Absicht herbeigeführt?

Hat jemand einen Rat und kann mich über die Rechtslage aufklären? Danke!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127058 Beiträge, 40754x hilfreich)

Zitat (von HypeJSC):
Ich habe den D. wieder abgemahnt[/quote
Ohne den Anwalt von der ersten Abmahnung?



Zitat (von HypeJSC):
Er sagt, dass es ja erweislich wahr ist, dass mal Ermittlungen wegen Kindesvergewaltigung gegen mich stattgefunden hätten.

Richtig.



Zitat (von HypeJSC):
Wie ist da die Rechtslage?

So wie immer.
Wer meint die Abmahnung sei berechtigt wird es beweisen müssen.
Wer meint die Abmahnung sei unberechtigt wird es beweisen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Haben Sie überhaupt jemals Unterlassungsklage erhoben? Was ist daraus geworden?

Was ist aus der einstweiligen Verfügung geworden? Ist der Herr D. irgendwie dagegen vorgegangen?

Der Strafbefehl ist rechtskräftig geworden?

Warum mahnen Sie den Herrn D. nochmals ab, wenn doch schon die einstweilige Verfügung da ist? Was soll die Abmahnung denn bringen? Haben Sie das vorher mit Ihrem Anwalt besprochen?

Haben Sie wieder Strafantrag gestellt?

Die Feststellungsklage hat der gegnerische Anwalt bereits erhoben? Dann müssen Sie sich jetzt wieder an Ihren Rechtsanwalt wenden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 933x hilfreich)

Zitat (von HypeJSC):
Nun hat der D. aber im November wieder behauptet, gegen mich seien mal Ermittlungen wegen Kindesvergewaltigung gelaufen.
Damit hat D doch recht ...

0x Hilfreiche Antwort

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