Zurück verlangen (§529 BGB) von monatlichen 50€ Schenkungen des Onkels

23. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Lindern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zurück verlangen (§529 BGB) von monatlichen 50€ Schenkungen des Onkels

Mein Sohn 23 Jahre, bekommt seit ca. 4 Jahren von seinen Onkel, per Dauerauftrag jeden Monat auf seinem Konto, 50€ überwiesen, die er selber dann bei einer anderen Bank in einen ETF Fonto anspart.
Frage: Sollte der Onkel später einmal in einem Altersheim seine Unterbringungskosten nicht mehr zahlen können, kann dann das Sozialamt oder ein Anderer auf Herausgabe des innerhalb von 10 Jahren überwiesen Geldes von meinem Sohn verlangen (§529 BGB)?
Oder könnte mein Sohn sagen, dass er dieses Geld verbraucht hat (ETF sind von seinem privaten Geld gekauft worden) und somit ein Entreicherung vorliegt, §§ 818 Abs.3, 819 Abs.1 BGB.
Vielen Dank für die Antwort(en).
Lindern


-- Editiert von User am 23. Dezember 2022 16:45

-- Editiert von Moderator topic am 23. Dezember 2022 18:27

-- Thema wurde verschoben am 23. Dezember 2022 18:27

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Lindern):
Mein Sohn 23 Jahre, bekommt seit ca. 4 Jahren von seinen Onkel,
Als Neffe ist er in dieser Sache keine Person, von dem zu Lebzeiten diese *Schenkungen* zurückgefordert würden.

Deine Frage hat nichts mit Erbrecht zu tun, denn der Onkel würde wohl lebend in ein Pflegeheim gehen.
Dein Sohn, sein Neffe, kann das Geld nach Belieben verwenden... danach würde ihn kein Sozialamt bei Bedürftigkeit des Onkels fragen.

Es gilt § 1601 BGB.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Den Unfug des Vorposters einfach ignorieren.

Anami ist nicht unbekannt dafür, gerne mit einer Mischung aus Bauchgefühl, Hausfrauenforum der „Bäckerblume", mangelnder Vorstellungskraft, Ausblendung der Realität, Unkenntnis der Rechtslage, … zu antworten.



Zitat (von Lindern):
kann dann das Sozialamt oder ein Anderer auf Herausgabe des innerhalb von 10 Jahren überwiesen Geldes von meinem Sohn verlangen




Zitat (von Lindern):
Oder könnte mein Sohn sagen

Sagen kann man viel, die Ämter werden sich erfahrungsgemäß ohne Beweise nicht zufrieden geben.
Und "ich hab das Geld ausgegeben" ist keine Entreicherung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3507 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gilt § 1601 BGB.


Es geht im Thread doch nicht um Unterhaltspflicht sondern um Schenkungen. Und bevor das Sozialamt Heimkosten übernimmt, kann die Schenkung zurückgefordert werden.

-- Editiert von User am 23. Dezember 2022 18:42

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lindern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe folgendes gefunden bei Freibeträge zu Schenkungen:

Geschwister und deren Abkömmlinge, also Neffen und Nichten haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie gehören zur Schenkungsteuerklasse II und es gelten Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent.

Danach hat mein Sohn als Neffe von seinem Onkel einen Freibetrag von 20000€ alle 10 Jahre, macht in seinem Fall 50€ pro Monat mal 12 Monate mal 10 Jahre nur 6000€ also unterhalb der Grenze von 20000€ also dürfte das Sozialamt hier keine Rückforderung verlangen können, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lindern
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe folgendes gefunden bei Freibeträge zu Schenkungen:

Geschwister und deren Abkömmlinge, also Neffen und Nichten haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie gehören zur Schenkungsteuerklasse II und es gelten Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent.

Danach hat mein Sohn als Neffe von seinem Onkel einen Freibetrag von 20000€ alle 10 Jahre, macht in seinem Fall 50€ pro Monat mal 12 Monate mal 10 Jahre nur 6000€ also unterhalb der Grenze von 20000€ also dürfte das Sozialamt hier keine Rückforderung verlangen können, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Lindern):
also dürfte das Sozialamt hier keine Rückforderung verlangen können, oder?
#
Genau, oder ... denn das Sozialamt interessiert sich nicht für die Belange des Finanzamtes.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1269 Beiträge, 211x hilfreich)

Zitat (von Lindern):
Neffen und Nichten haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie gehören zur Schenkungsteuerklasse II und es gelten Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent


Der Freibetrag ist doch nur relevant für eine etwaige Schenkungssteuer.

Das hat mit Schenkungsrückforderung doch gar nichts zu tun

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

@TE Lindern

Es geht bei deiner Frage tatsächlich nicht um Unterhaltsrecht. Sorry

Es geht aber auch nicht um Erbrecht und nicht um Steuerrecht. Für Steuerfreibeträge und Schenkungssteuer interessiert sich das Sozialamt hierbei nicht.
Es geht um Sozialrecht.

Falls der Onkel seinem Neffen weiterhin nachweislich die 50,- ---schenken würde
falls der Onkel in den nächsten Jahren ins Pflegeheim gehen sollte
falls er aus Einkommen+Vermögen die Kosten nicht selbst tragen könnte
falls auch kein anderer zu Unterhalt verpflichtet wäre
falls das Sozialamt tatsächlich deinen Sohn als Beschenkten heranziehen möchte
falls die 10 Jahre noch nicht vorüber sind...kommt es darauf an, wieviel der Onkel bis dahin verschenkt hat.
Diese Summe wäre die Schenkung und rückforderbar.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat (von Lindern):
Oder könnte mein Sohn sagen, dass er dieses Geld verbraucht hat (ETF sind von seinem privaten Geld gekauft worden) und somit ein Entreicherung vorliegt, §§ 818 Abs.3, 819 Abs.1 BGB.


Schenkungen ausgeben und privates Geld ansparen funktioniert nicht. Eine Entreicherung liegt nur dann vor, wenn er mit den ETF Verluste macht und somit nicht ausreichend Geld zur Rückzahlung der Schenkungen vorhanden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat (von Lindern):
Oder könnte mein Sohn sagen, dass er dieses Geld verbraucht hat (ETF sind von seinem privaten Geld gekauft worden) und somit ein Entreicherung vorliegt, §§ 818 Abs.3, 819 Abs.1 BGB.


Schenkungen ausgeben und privates Geld ansparen funktioniert nicht. Eine Entreicherung liegt nur dann vor, wenn er mit den ETF Verluste macht und somit nicht ausreichend Geld zur Rückzahlung der Schenkungen vorhanden ist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen