Mein Sohn 23 Jahre, bekommt seit ca. 4 Jahren von seinen Onkel, per Dauerauftrag jeden Monat auf seinem Konto, 50€ überwiesen, die er selber dann bei einer anderen Bank in einen ETF Fonto anspart.
Frage: Sollte der Onkel später einmal in einem Altersheim seine Unterbringungskosten nicht mehr zahlen können, kann dann das Sozialamt oder ein Anderer auf Herausgabe des innerhalb von 10 Jahren überwiesen Geldes von meinem Sohn verlangen (§529 BGB)?
Oder könnte mein Sohn sagen, dass er dieses Geld verbraucht hat (ETF sind von seinem privaten Geld gekauft worden) und somit ein Entreicherung vorliegt, §§ 818 Abs.3, 819 Abs.1 BGB.
Vielen Dank für die Antwort(en).
Lindern
-- Editiert von User am 23. Dezember 2022 16:45
-- Editiert von Moderator topic am 23. Dezember 2022 18:27
-- Thema wurde verschoben am 23. Dezember 2022 18:27
Zurück verlangen (§529 BGB) von monatlichen 50€ Schenkungen des Onkels
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Als Neffe ist er in dieser Sache keine Person, von dem zu Lebzeiten diese *Schenkungen* zurückgefordert würden.ZitatMein Sohn 23 Jahre, bekommt seit ca. 4 Jahren von seinen Onkel, :
Deine Frage hat nichts mit Erbrecht zu tun, denn der Onkel würde wohl lebend in ein Pflegeheim gehen.
Dein Sohn, sein Neffe, kann das Geld nach Belieben verwenden... danach würde ihn kein Sozialamt bei Bedürftigkeit des Onkels fragen.
Es gilt § 1601 BGB.
Den Unfug des Vorposters einfach ignorieren.
Anami ist nicht unbekannt dafür, gerne mit einer Mischung aus Bauchgefühl, Hausfrauenforum der „Bäckerblume", mangelnder Vorstellungskraft, Ausblendung der Realität, Unkenntnis der Rechtslage, … zu antworten.
Zitatkann dann das Sozialamt oder ein Anderer auf Herausgabe des innerhalb von 10 Jahren überwiesen Geldes von meinem Sohn verlangen :
ZitatOder könnte mein Sohn sagen :
Sagen kann man viel, die Ämter werden sich erfahrungsgemäß ohne Beweise nicht zufrieden geben.
Und "ich hab das Geld ausgegeben" ist keine Entreicherung.
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ZitatEs gilt § 1601 BGB. :
Es geht im Thread doch nicht um Unterhaltspflicht sondern um Schenkungen. Und bevor das Sozialamt Heimkosten übernimmt, kann die Schenkung zurückgefordert werden.
-- Editiert von User am 23. Dezember 2022 18:42
Ich habe folgendes gefunden bei Freibeträge zu Schenkungen:
Geschwister und deren Abkömmlinge, also Neffen und Nichten haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie gehören zur Schenkungsteuerklasse II und es gelten Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent.
Danach hat mein Sohn als Neffe von seinem Onkel einen Freibetrag von 20000€ alle 10 Jahre, macht in seinem Fall 50€ pro Monat mal 12 Monate mal 10 Jahre nur 6000€ also unterhalb der Grenze von 20000€ also dürfte das Sozialamt hier keine Rückforderung verlangen können, oder?
Ich habe folgendes gefunden bei Freibeträge zu Schenkungen:
Geschwister und deren Abkömmlinge, also Neffen und Nichten haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie gehören zur Schenkungsteuerklasse II und es gelten Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent.
Danach hat mein Sohn als Neffe von seinem Onkel einen Freibetrag von 20000€ alle 10 Jahre, macht in seinem Fall 50€ pro Monat mal 12 Monate mal 10 Jahre nur 6000€ also unterhalb der Grenze von 20000€ also dürfte das Sozialamt hier keine Rückforderung verlangen können, oder?
#Zitatalso dürfte das Sozialamt hier keine Rückforderung verlangen können, oder? :
Genau, oder ... denn das Sozialamt interessiert sich nicht für die Belange des Finanzamtes.
ZitatNeffen und Nichten haben bei Schenkungen einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie gehören zur Schenkungsteuerklasse II und es gelten Steuersätze zwischen 15 und 43 Prozent :
Der Freibetrag ist doch nur relevant für eine etwaige Schenkungssteuer.
Das hat mit Schenkungsrückforderung doch gar nichts zu tun
@TE Lindern
Es geht bei deiner Frage tatsächlich nicht um Unterhaltsrecht. Sorry
Es geht aber auch nicht um Erbrecht und nicht um Steuerrecht. Für Steuerfreibeträge und Schenkungssteuer interessiert sich das Sozialamt hierbei nicht.
Es geht um Sozialrecht.
Falls der Onkel seinem Neffen weiterhin nachweislich die 50,- ---schenken würde
falls der Onkel in den nächsten Jahren ins Pflegeheim gehen sollte
falls er aus Einkommen+Vermögen die Kosten nicht selbst tragen könnte
falls auch kein anderer zu Unterhalt verpflichtet wäre
falls das Sozialamt tatsächlich deinen Sohn als Beschenkten heranziehen möchte
falls die 10 Jahre noch nicht vorüber sind...kommt es darauf an, wieviel der Onkel bis dahin verschenkt hat.
Diese Summe wäre die Schenkung und rückforderbar.
ZitatOder könnte mein Sohn sagen, dass er dieses Geld verbraucht hat (ETF sind von seinem privaten Geld gekauft worden) und somit ein Entreicherung vorliegt, §§ 818 Abs.3, 819 Abs.1 BGB. :
Schenkungen ausgeben und privates Geld ansparen funktioniert nicht. Eine Entreicherung liegt nur dann vor, wenn er mit den ETF Verluste macht und somit nicht ausreichend Geld zur Rückzahlung der Schenkungen vorhanden ist.
ZitatOder könnte mein Sohn sagen, dass er dieses Geld verbraucht hat (ETF sind von seinem privaten Geld gekauft worden) und somit ein Entreicherung vorliegt, §§ 818 Abs.3, 819 Abs.1 BGB. :
Schenkungen ausgeben und privates Geld ansparen funktioniert nicht. Eine Entreicherung liegt nur dann vor, wenn er mit den ETF Verluste macht und somit nicht ausreichend Geld zur Rückzahlung der Schenkungen vorhanden ist.
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